Abmahnung durch Kanzlei Zierhut für Sekiguchi Co. LTD wegen Marke „Monchhichi“

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Die Kanzlei Zierhut mahnte Berichten zufolge kürzlich für die Sekiguchi Co. LTD mit Sitz in Tokyo (nachfolgend: Sekiguchi) wegen einer angeblichen Markenrechtsverletzungen betreffend die Marke „Monchhichi" ab.

Sekiguchi ist Inhaberin der eingetragenen Wortmarke „Monchhichi (Registernummer: 1014549). Die Marke ist eingetragen für die Klasse Nizza 28: „Spielzeug für kleine Kinder, ausgenommen Spielzeug, das gegen Tierbisse widerstandsfähig ist“. Daneben bestehen noch weitere korrespondiere Wort-Bildmarken sowie eine international registrierte dreidimensionale Marke für die Form der „Monchhichi“ genannten Puppen

Gegenstand der Abmahnung soll ein Angebot auf einer Verkaufsplattform gewesen sein, im Rahmen dessen Puppenbekleidung als Zubehör für die „Monchhichi“-Puppen unter Verwendung der geschützten Wortmarke „Monchhichi“ verkauft worden sein soll. Dies habe eine Markenrechtsverletzung dargestellt, weil keine Autorisierung für die Nutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr vorgelegen habe.

Forderungen der Abmahnung

Mit der Abmahnung soll der Empfänger aufgefordert worden sein, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung binnen einer bestimmten Frist betreffend die Markenrechtsverletzung abzugeben.

Weiterhin solle der Abgemahnte die angefallenen Rechtsanwaltskosten ersetzen. Bei großen Unternehmen wie Sekiguchi mit bekannten Marken wie „Monchhichi“ ist regelmäßig mit hohen Gegenstandswerten zu rechnen, aufgrund derer alleine die Kosten der Abmahnung im Bereich zwischen 2.000,00 und 4.000,00 EUR liegen können.

Darüber hinaus wurde mit der Abmahnung wohl die Erteilung einer umfassenden Auskunft verlangt. Die zu erteilende Auskunft betrifft regelmäßig Umstände wie die Verkaufszahlen, Art und Umfang der betriebenen Werbung, Herkunft und Vertriebswege sowie die Abnehmer der jeweiligen Waren. Diese dient der Berechnung von möglichen Schadensersatzansprüchen. Auch diese sollen hier dem Grunde nach geltend gemacht worden und deren grundsätzliche Anerkennung gefordert worden sein.

Wie können Sie konkret auf die Abmahnung reagieren?

Eine der Abmahnung beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung sollten Sie nicht voreilig unterschreiben. Dies kann nach der Rechtsprechung weitreichende Handlungspflichten zur Beseitigung der abgemahnten Verstöße auslösen. Selbst im Falle der Berechtigung der Vorwürfe, kann es regelmäßig ausreichen, nur eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben.

Abgeraten wird auch nachdrücklich davon, mit der abmahnenden Kanzlei Zierhut oder der Auftraggeberin selbständig Kontakt aufzunehmen. Hier besteht ein erhebliches Ungleichgewicht an Wissen und Erfahrung, wodurch Sie bei voreiligen Zugeständnissen Ihre Rechtsposition nachhaltig beeinträchtigen können. Gerade die Höhe von Schadenersatzforderungen und auch die Kosten für die Abmahnung sind regelmäßig Verhandlungen zugänglich. Kontaktieren Sie daher einen in der Bearbeitung von markenrechtlichen Fällen erfahrenen Rechtsanwalt. 

Wir verfügen über eine langjährige Praxis in der markenrechtlichen Rechtsberatung. Kontaktieren Sie uns gerne für eine kostenlose telefonische Erstberatung unter der Nummer: 030 88 70 23 80

Sie können uns auch gerne per E-Mail anschreiben: kanzlei@ra-juedemann.de

Weitere Informationen zum Markenrecht finden Sie hier: https://ra-juedemann.de/anwalt-markenrecht-berlin/

Ihr Rechtsanwalt Kai Jüdemann


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