Abmahnung durch Waldorf Frommer Rechtsanwälte – Music for Men (Album) – Sony Music Entertainment

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Derzeit mahnt die Münchener Kanzlei Waldorf Frommer (angebliche) Urheberrechtsverletzungen an dem Album Music for Men für die Sony Music Entertainment Germany GmbH ab.

Wenn Ihnen ein Urheberrechtsverstoß vorgeworfen wird, lassen Sie prüfen, ob ein Rechtsverstoß ausreichend belegt ist und ob Sie ggf. dafür überhaupt haften.

Abmahnende Kanzleien versenden oft mehrere hundert Abmahnschreiben pro Woche. Oft bestehen diese Standardschreiben aus Textbausteinen und sind in vielerlei Hinsicht unsubstantiiert und daher so gut wie immer zunächst zurückzuweisen.

Bei Filesharing-Abmahnungen (Internet-Tauschbörsen, P2P-Netzwerke) wird so gut wie nie ein Nachweis für die behauptete Inhaberschaft der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an den streitgegenständlichen Werken erbracht, weshalb diese soweit möglich in einem ersten Schritt überprüft werden sollten.

Ob und in welchem Umfang tatsächlich Daten geflossen sind, kann der behauptete „Tatnachweis" zudem in vielen Fällen nicht vermitteln.

Ein konkreter Schaden wird fast nie dargelegt. Ein zu ersetzender Schaden für die Kosten der Inanspruchnahme der abmahnenden Anwälte wäre zudem u.U. allein aus der zwischen diesen und ihren Mandanten mutmaßlich geschlossenen Honorarvereinbarung zu berechnen.

Ob der Abgemahnte hilfsweise als „Störer" haftet, wenn er nicht selbst Täter der (behaupteten) Urheberrechtsverletzung ist, ist oft auch sehr fraglich. Wenn er seine Unschuld belegen und den Anscheinsbeweis entkräften kann, haftet der Abgemahnte nicht. Das ist z.B. der Fall, wenn er zum Tatzeitpunkt nachweislich in Urlaub war, sein WLAN zum Zeitpunkt der Installation den üblichen Sicherheitsstandards entsprochen hat und niemand mit Wissen des Anschlussinhabers den Verstoß begangen hat. Das WLAN muss also im Privatbereich nicht fortlaufend in Bezug auf dessen Sicherheit angepasst werden. Gute Karten haben oft auch Abgemahnte, deren Kinder die Verstöße begangen haben, wenn sie ihre Kinder ausreichend angeleitet haben, keine Rechtsverletzungen im Internet zu begehen. Eine Pflicht zur Dauerüberwachung von Kindern besteht nicht. Als Störer haften Sie nur, wenn Ihnen eine Pflichtverletzung nachgewiesen wird. Hier kommt es auf den Einzelfall an.

Zudem kann bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing sehr wohl § 97a UrhG Anwendung finden, wonach die Höhe der Abmahnkosten auf € 100,00 begrenzt ist, auch wenn die Rechteinhaber dies regelmäßig bestreiten.

Die angemessene Reaktion auf eine Abmahnung muss passgenau maßgeschneidert werden, damit das bestmögliche Ergebnis für Sie erzielt wird. Es kommt immer auf den konkreten Einzelfall an. „Musterlösungen" aus Internetforen schaden oft mehr, als sie nützen. Nur wer ausreichend Prozesserfahrung mitbringt kann wissen, welchen Herausforderungen ein Sachverhalt in der gerichtlichen Auseinandersetzung standhalten muss - und wann es gilt, einen Prozess besser zu vermeiden.

Tipp:

Lesen Sie in der Rubrik „Urheberrecht - Abmahnung" auch den Ratgeber „Abmahnung Urheberrecht: BGH legt Grenzen ausreichender Unterlassungserklärung fest!"



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