Veröffentlicht von:

Abmahnung durch Waldorf Frommer wg. Serie „iZombie“ - Hilfe und Tipps

  • 3 Minuten Lesezeit

Die Münchener Abmahnkanzlei Waldorf Frommer mahnt im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH Filesharing an diversen Filmen und Serien ab. In einer uns vorliegenden Abmahnung wird dem Abgemahnten konkret das Anbieten der Folge „Dead Beat“ aus der US-Serie

  • „iZombie“

vorgeworfen.

Abmahnung erhalten – Wieso?

Die Kanzlei Waldorf-Frommer wirft dem Adressaten der Abmahnung vor, sich illegal in der sogenannten Internettauschbörse bittorrent aufgehalten und das oben genannte Werk über den eigenen Internetanschluss illegal zum Download angeboten zu haben. Oftmals weiß der Adressat der Abmahnung nicht wie er mit der Abmahnung zu verfahren hat, da er

  • Internettauschbörsen überhaupt nicht nutzt
  • die Serie oder den Film selbst überhaupt nicht kennt und somit auch nicht herunter- oder hochgeladen hat
  • im Unklaren darüber ist, was passiert sein könnte

Was fordert die Abmahnkanzlei von dem Betroffenen?

Die Kanzlei fordert den Betroffenen in der Abmahnung auf,

  • sich zu einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungserklärung zu verpflichten
  • Schadensersatz in Höhe von EUR 450,00 zu zahlen
  • Ersatz von Kosten und Aufwendungen in Höhe von EUR 169,50 zu zahlen

Doch nicht in jedem Fall ist der Abgemahnte verpflichtet, die Erklärung abzugeben und die insgesamt EUR 619,50 zu zahlen!

Was verbirgt sich hinter der Unterlassungserklärung?

Das Abmahnschreiben enthält eine vorgefertigte Unterlassungserklärung, welche von dem Adressaten der Abmahnung unterzeichnet werden soll.

Doch Vorsicht!

Empfänger der Abmahnung ist in aller Regel der Inhaber des Internetanschlusses, über welchen der oben genannte Vorwurf begangen worden sein soll. Jedoch ist der Inhaber des Anschlusses häufig nicht für die Rechtsverletzung verantwortlich, da womöglich Familienangehörige, Mitbewohner oder Freunde als Verantwortliche in Betracht zu ziehen sind. Der Anschlussinhaber selbst hat vielfach keine Kenntnis von der Rechtsverletzung oder von dem tatsächlichen Täter derselben.

Ist der Anschlussinhaber jedoch nicht Täter der Rechtsverletzung und hat er auch sonst die Tat nicht als sog. Störer gefördert, schuldet er weder die Abgabe einer Unterlassungserklärung noch die Zahlung der geforderten Beträge.

Wie geht es weiter, wenn ich weder Täter noch Störer bin?

Liegt der oben genannte Fall vor, obliegt Ihnen jedoch die sogenannte sekundäre Darlegungslast. Sie müssen dann konkret vortragen, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen zur konkreten Tatzeit selbständigen Zugang zu dem Internetanschluss hatten.

Der BGH (Bundesgerichtshof) hat sich in mehreren Entscheidungen mit dem Thema Filesharing beschäftigt. Nach der BGH-Entscheidung zu BearShare ist es für die Verneinung einer Täterschaft ausreichend, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Ist dies der Fall, ist die Abmahnung unbegründet und die tatsächliche Vermutung dafür, dass Sie Täter sind, welche besteht, weil Sie Inhaber des Anschlusses sind, ist zu verneinen.

Die Gerichte beurteilen derzeit die Voraussetzungen zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast jedoch deutschlandweit unterschiedlich, sodass die Frage, inwieweit der Anschlussinhaber Nachforschungen anstellen muss, um den tatsächlichen Täter der Rechtsverletzung zu ermitteln, vom Einzelfall abhängig ist und nicht pauschal beantwortet werden kann.

Unser Tipp:

Haben Sie eine Abmahnung erhalten, nehmen Sie sie unbedingt ernst. Nehmen Sie keinen Kontakt zur Abmahnkanzlei auf und bewahren Sie Ruhe.

Wenden Sie sich an uns und profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung aus unzähligen Abmahnfällen.

Nehmen Sie unsere kostenlose Erstberatung in Anspruch, in welcher ich Ihnen eine Risikoeinschätzung gebe und Sie über die Rechtslage in Ihrem Fall aufkläre. Sie werden über die Kosten, die für meine Beauftragung entstehen, informiert. Hierbei werden regelmäßig transparente Pauschalhonorare vereinbart, bei denen keine versteckten Zusatzkosten entstehen.

Wir bieten Ihnen folgende Vorteile:

  • kompetente Beratung von einem Experten im Bereich Filesharing
  • profitieren Sie von unserer weitreichenden Erfahrung und Kompetenz aus unzähligen Abmahnfällen
  • kostenfreie Ersteinschätzung am Telefon
  • Vertretung zum transparenten Pauschalbetrag
  • ein Termin in unserer Kanzlei ist nicht notwendig
  • schnelle und unkomplizierte Kommunikation per Telefon, E-Mail

Wenden Sie sich an uns, wir helfen Ihnen mit unserer Erfahrung aus vielzähligen Filesharing-Verfahren.

Ihre Kanzlei Brehm


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Markus Brehm

Beiträge zum Thema