Abmahnung Filesharing – 1. Quartal 2010

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Die Abmahnwelle dauert auch im ersten Quartal 2010 an und fordert ihre Opfer.

Oft werden auch unschuldige Internetanschlussinhaber Opfer der Abmahnwelle. Hier zeigen sich die Abmahner auch nicht verständnisvoll und verlangen weiterhin das Geld.

Dass Vorgehen ist immer gleich:

Ein Künstler oder sonstiger Rechteinhaber beauftragt eine Rechtsanwaltskanzlei damit, Internetanschlussinhaber abzumahnen, weil diese Lieder, Alben oder Filme im Rahmen des sogenannten Filesharings im Internet angeboten haben sollen.

Der Abgemahnte soll binnen einer Frist eine Unterlassungserklärung abgeben und einen bestimmten als Vergleichsvorschlag unterbreiteten Geldbetrag zahlen.

Hier kann aber nur dringend davon abgeraten werden, die vorgefertigte Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Auch der freundlicherweise angebotene Geldbetrag sollte nicht ohne weitere Prüfung gezahlt werden.

Eine modifizierte Unterlassungserklärung von einem Anwalt Ihres Vertrauens und ein anwaltliches Begleitschreiben helfen hier weiter.

Das Vorgehen der Abmahner bietet zahlreiche Angriffspunkte.

So ist rechtlich umstritten, ob die Datenerlangung rechtmäßig erfolgt ist oder nicht. Oft wird den Abgemahnten mit einem anhängenden Urteil Glauben gemacht, es wäre extra in ihrem Fall ein gerichtlicher Beschluss gegen den Provider ergangen, dass die Daten herauszugeben sind. Oft merken die Abmahner gar nicht, dass die Entscheidung z.B. gegen die Telekom ergangen ist und der Abgemahnte aber einen Anschluss bei einem ganz anderen Anbieter hat.

Dies untermauert zum einen die Unglaubwürdigkeit der Abmahnung und zum anderen, dass es sich um eine rechtsmissbräuchliche Massenabmahnung handelt.

Damit sind wir auch schon beim nächsten Punkt. Sobald es sich um eine Massenabmahnung handelt, ist die Abmahnung rechtsmissbräuchlich und damit gegenstandslos. Natürlich stellen sich die Abmahner immer auf den Standpunkt, dass keine solche Massenabmahnung vorliegt. Dies ist rechtlich auch sehr umstritten, kann hier aber seitens der Abgemahnten dennoch gut vertreten werden.

Auffällig auch, wenn die Vollmachten der Rechteinhaber vom Datum her deutlich von dem Datum des vorgeworfenen Verstoßes abweicht; auch ein Indiz für eine Massenabmahnung.

Umstritten ist auch die Problematik der Störerhaftung. Die Abmahner stellen sich natürlich auf den Standpunkt, dass auch der Anschlussinhaber als reiner Störer voll haftet und er sich nur dann exkulpieren kann, wenn er beweisen kann, dass der Internetanschluss absolut vor Zugriffen Dritter gesichert ist.

Hier wird aber verkannt, dass dem Anschlussinhaber nicht zugemutet werden kann, dem schnellen Fluss der Technik Herr zu sein und immer auf dem aktuellsten Sicherheitsstand zu sein.

Es kann daher also auch darauf abgestellt werden, dass der Internetanschluss gesichert und damit dem Zugriff Dritter entzogen war. Den Abmahnern wird der Gegenbeweis nicht gelingen.

Zu beanstanden ist immer auch der angebotene Vergleichsbetrag. § 97 a Absatz 2 UrhG sieht vor, dass bei einer ersten Abmahnung in einem einfach gelagerten Fall maximal 100 Euro Kosten anzusetzen sind. Auch hier versuchen die Abmahner den Sinn und Zweck der Norm in Frage zu stellen und behaupten, es läge kein einfach gelagerter Fall vor. Dennoch kann man dies gut vertreten.

Einen über die 100 Euro hinausgehenden Anspruch haben die Abmahner nicht.

Aktuell tauchen immer mehr kleinere Rechtsanwaltskanzleien auf, die die Rechteinhaber in den Abmahnsachen vertreten und somit auf der Abmahnwelle reiten um das große Geld zu verdienen.

Inwieweit die Angelegenheit trotz Abgabe der modifizierten Unterlassungserklärung und anwaltlichem Begleitschreiben durch die Abmahner vorangetrieben wird, hängt auch immer von dem Rechteinhaber ab. Stecken z.B. Sony oder Universal hinter der Abmahnung kann man sicher sein, dass die Kostendiskussion andauern wird. Aber auch Bushido ist hartnäckig und besteht partout darauf, dass gezahlt wird.

Hier hilft dann nur Ruhe bewahren und weiter diskutieren. Ohne Anwalt sollten sich die Betroffenen hier aber nicht zur Wehr setzen.


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