Abmahnung – Filesharing – Unterlassungserklärung

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Auch im Sommer 2010 wird weiter fleißig abgemahnt. Eine Sommerpause gönnen sich die Abmahner nicht. Ganz im Gegenteil, macht hat den Verdacht, dass gerade die Urlaubszeit schamlos ausgenutzt werden soll.

Haben Sie ein solches Abmahnschreiben in der Post heißt es erst einmal Ruhe bewahren und nachdenken, ob man den Verstoß begangen hat oder nicht. Entsprechend Ihrer Erkenntnis richtet sich dann das weitere Vorgehen.

Liegt ein solches Schreiben vor und Sie haben aufgrund von (urlaubsbedingter) Abwesenheit die angegebenen Fristen verpasst, reicht ein kurzer Anruf, eine kurze Email oder ein Fax an die Gegenseite mit dem entsprechenden Hinweis und der Bitte um Fristverlängerung von etwa 10 Tagen.

Erfahrungsgemäß ist der Gang zum Rechtsanwalt durchaus empfehlenswert. Gemeinsamt mit dem Anwalt wird der Sachverhalt besprochen und eine Lösung erarbeitet. Zunächst kann man in der Regel recht standardisiert auf das Abmahnschreiben reagieren.

Es wird eine sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung aufgesetzt und von Ihnen unterschrieben. In einem Begleitschreiben erarbeitet der Anwalt gemeinsam mit Ihnen Argumente, den Verstoß zurückzuweisen oder zumindest die geltend gemachten Kosten herabzusetzen.


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