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Abmahnung Nimrod Rechtsanwälte für Astragon „Euro Truck Simulator 2“ – so reagieren Sie richtig!

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Die Kanzlei Nimrod Rechtsanwälte mahnt im Auftrag der Astragon Sales & Services GmbH das Anbieten von diversen Spieletiteln über Internettauschbörsen ab. In einer uns aktuell vorliegenden Abmahnung wird unserem Mandanten der Upload des PC-Spiels „Euro Truck Simulator 2“ vorgeworfen.

Was wirft mir die Abmahnkanzlei konkret vor?

Haben Sie eine Abmahnung erhalten, so bedeutet das, dass von Ihnen die Unterlassung einer bestimmten Handlung gefordert wird. Solch eine Abmahnung wird regelmäßig gegenüber dem Inhaber des Internetanschlusses ausgesprochen, über welchen die Rechtsverletzung erfolgte. Dem Empfänger wird also vorgeworfen, ein geschütztes Werk illegal über eine Tauschbörse zur Verfügung gestellt zu haben.

Die Forderungen, welche mit der Abmahnung geltend gemacht werden, sind:

  • Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • Das umgehende Löschen der angebotenen Datei
  • Die Zahlung einer Gesamtsumme von EUR 850,00, welche sich aufteilt in die Zahlung von Schadensersatz sowie Aufwendungsersatz.

Die Abmahnung nach § 97a UrhG (Urheberrechtsgesetz) erfolgt im Auftrag des Verletzten, also des Inhabers des Urheberrechts an der streitgegenständlichen Datei, um dem Adressaten der Abmahnung, also dem vermeintlichen Verletzer des Urheberrechts, vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens die Gelegenheit zu geben, den Streit außergerichtlich beizulegen.

Kann ich mich der Haftung entziehen und die Forderungen ablehnen?

Sie sind als Anschlussinhaber nicht grundsätzlich verpflichtet, die Erklärung abzugeben und zu zahlen.

Sie müssen den Forderungen nur nachkommen, wenn Sie entweder Täter oder sogenannter Störer sind, Sie die Tat also selbst begangen oder die Rechtsverletzung pflichtwidrig ermöglicht haben. Häufig kommt die Begehung der Tat durch einen Dritten in Betracht, sofern er zur konkreten Tatzeit Zugriff auf den Anschluss hatte. Der Anschlussinhaber selbst weiß vielfach nichts von der Rechtsverletzung.

Entscheidend ist also, inwieweit Ihre Verantwortlichkeit reicht. Haben Sie die Tat nicht selbst begangen und haben Sie diese auch nicht gefördert, scheiden Sie als Täter oder sogenannter Störer aus.

In diesem Fall haben Sie nichts falsch gemacht, sodass Sie weder die Unterlassungserklärung abgeben noch eine Zahlung leisten müssen.

Sekundäre Darlegungslast:

Nicht ausreichend ist jedoch, zu behaupten „Ich war es nicht!“. Den Anschlussinhaber trifft eine sekundäre Darlegungslast, wenn er die Tat nicht selbst begangen hat.

In seiner sogenannten BearShare-Entscheidung hat der BGH ausgeführt, dass eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers unbegründet ist, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten.

Eine Störerhaftung liegt vor, soweit der Anschlussinhaber seinen WLAN-Anschluss nicht hinreichend mit angemessenen Sicherungsmaßnahmen geschützt hat und außenstehende Dritte diesen für die Begehung von Rechtsverletzungen verwenden konnten.

„Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer, ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte“ (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12, Rn. 22, BearShare).

Über die Anforderungen an die Beweislast herrscht bei den Gerichten allerdings Streit, was dazu führt, dass sie unterschiedlich beurteilt werden. Machen Sie also keine Experimente und wenden Sie sich an uns. Ohne einen Anwalt wird es meistens schwierig!

Haben auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie die folgenden Punkte unbedingt beachten:

  • Geraten Sie nicht in Panik
  • Wenden Sie sich nicht an die Abmahnkanzlei zur Klärung der Angelegenheit; eine einmal erfolgte Aussage lässt sich nicht mehr rückgängig machen
  • Nehmen Sie die Abmahnung aber unbedingt ernst, ansonsten riskieren Sie ein kostenintensiveres Gerichtsverfahren
  • Unterzeichnen Sie die Unterlassungserklärung nicht, ansonsten wird dies als Schuldeingeständnis aufgefasst
  • Wenden Sie sich sofort nach Erhalt der Abmahnung an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten. Wir klären Sie über die Einzelheiten Ihres konkreten Falles auf.

Fazit:

Ungerechtfertigte Abmahnungen sind keine Ausnahmen, sodass Sie Ihren konkreten Fall unbedingt von uns prüfen lassen sollten.

Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung und nehmen Sie unsere kostenlose Erstberatung in Anspruch. Wir geben Ihnen eine erste Einschätzung auch über die zu erwartenden Kosten und zeigen Ihnen die Möglichkeiten Ihrer nächsten Schritte auf. Entscheiden Sie danach, ob Sie uns beauftragen wollen.

Wenden Sie sich an uns und profitieren Sie von den folgenden Vorteilen:

  • kostenfreie, kompetente Ersteinschätzung per Telefon
  • kein Termin vor Ort erforderlich
  • Vertretung zum fairen, transparenten Pauschalhonorar ohne versteckte Kosten
  • schnelle und effiziente Kommunikation per Telefon
  • bundesweit tätig bei Abmahnungen

Für weitere Informationen zum Thema Filesharing besuchen Sie gerne unsere Website:

http://www.kanzleibrehm.de/abmahnung-wegen-filesharing-erhalten/

Rufen Sie uns gerne an und nutzen Sie unsere langjährige Erfahrung, insbesondere mit Filesharing-Abmahnungen.

Ihre Kanzlei Brehm


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