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Abmahnung RA Daniel Sebastian wegen „Martin Solveig - Hey Now!“

  • 2 Minuten Lesezeit

Seit heute vertreten wir einen Mandanten, der von RA Daniel Sebastian aus Berlin abgemahnt wurde. Daniel Sebastian mahnt im Auftrag der DigiRights Administration GmbH angebliche Urheberrechtsverletzungen an dem Musikstück „Hey Now“ von Martin Solveig ab.

Die hier vorliegende Abmahnung trägt das Datum vom 12.01.2016, ist also brandaktuell.

Was ist der Vorwurf?

Dem Abgemahnten – dies ist in aller Regel der Inhaber des entsprechenden Internetanschlusses – wird vorgeworfen, den Song „Hey Now“ von Martin Solveig über eine Internettauschbörse – in unserem Fall BitTorrent – anderen Nutzern dieser Onlinetauschbörse zum Download angeboten zu haben.

Was wird von dem Abgemahnten gefordert?

Wie immer bei Filesharing-Abmahnungen wird von dem Abgemahnten gefordert:

  • Löschung der entsprechenden Datei
  • Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • Zahlung von Schadensersatz
  • Erstattung der Abmahnkosten

Wie ist die Rechtslage?

1. Anschlussinhaber hat die Rechtsverletzung begangen

Wenn der Empfänger der Abmahnung die vorgeworfene Verletzung als Täter oder Teilnehmer begangen hat, so haftet er grundsätzlich auf Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Kosten. Nichtsdestotrotz sollte sich der Abgemahnte anwaltlich beraten lassen um über die Sach- und Rechtslage und seine dennoch bestehenden Verteidigungsmöglichkeiten informiert zu sein. Oftmals ist der geforderte Schadensersatz zu hoch angesetzt. Weiter ist die Abmahnung stets auf ihre Vereinbarkeit mit § 97 a UrhG zu überprüfen.

2. Anschlussinhaber hat die Rechtsverletzung nicht begangen

In den Fällen, in denen der Anschlussinhaber nicht Täter der behaupteten Rechtsverletzung ist, obliegt diesem die sog. sekundäre Darlegungslast. Kommt der Abgemahnte dieser nach, muss er weder eine Unterlassungserklärung abgeben noch zahlen.

Welcher Vortrag zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast ausreicht, hat der BGH in seiner Entscheidung Tauschbörse III versucht zu konkretisieren. Tatsächlich wird es jedoch auch weiterhin auf den konkreten Einzelfall ankommen.

Als Faustregel gilt sicherlich:

Umso konkreter der Vortrag des Abgemahnten zu einem alternativen Geschehensablauf, d.h. zur Möglichkeit der selbstständigen Tatbegehung durch andere Nutzer des Internetanschlusses ist, desto eher wird er seiner sekundären Darlegungslast gerecht und entgeht somit einer Haftung.

Nach wie vor muss der Abgemahnte dem Rechteinhaber den Täter nicht „auf dem Silbertablett“ präsentieren!

Unser Tipp:

Haben Sie auch eine Abmahnung von RA Daniel Sebastian oder einer anderen Kanzlei erhalten, nutzen Sie unsere kostenlose telefonische Erstberatung. Wir klären Sie umfassend über Ihre Möglichkeiten in Ihrem konkreten Abmahnfall auf. Bei uns werden Sie keine Sätze wie „Geben Sie mal eine Unterlassungserklärung ab und die Sache verläuft im Sande!“ hören. Das ist schlicht nicht zutreffend.

Folgendes raten wir Ihnen:

  • Ignorieren Sie die Abmahnung auf keinen Fall
  • Halten Sie die gesetzten Fristen ein
  • Nehmen Sie keinen Kontakt zur Abmahnkanzlei auf
  • Lassen Sie sich stattdessen von einem fachkundigen Rechtsanwalt beraten
  • Geben Sie nicht voreilig eine Unterlassungserklärung
  • zahlen Sie nicht voreilig

Rufen Sie uns an und entscheiden Sie dann, ob Sie uns beauftragen wollen. Wir vertreten Sie zum fairen und transparenten Pauschalhonorar. Keine versteckten Kosten.

Weitere Informationen zum Thema Filesharing erhalten Sie hier:

http://www.anwalt.de/rechtstipps/niederlage-fuer-waldorf-frommer-in-frankfurt-familienvater-haftet-nicht-trotz-tauschboerse-iii_077029.html

und hier:

http://www.kanzleibrehm.de/abmahnung-wegen-filesharing-erhalten/

Nutzen Sie unsere Erfahrung!

Ihre Kanzlei Brehm


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