Abmahnung „SAM“ durch LHR Rechtsanwälte im Auftrag der Time Gate GmbH
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Erneut ist uns ein aktuelles markenrechtliches Abmahnschreiben der Time Gate GmbH vorgelegt worden. Das Abmahnschreiben datiert auf den 08.11.2024.
Die Time Gate GmbH lässt mitteilen, dass sie als Rechtsnachfolgerin der Uncle Sam GmbH aus Köln an der Marke „SAM“ markenrechtlichen Schutz für die Bundesrepublik Deutschland, und zwar für den Bereich der Bekleidungsstücke, genießt.
Insofern habe die Time Gate GmbH festgestellt, dass der Adressat der Abmahnung das Kennzeichen „SAM“ für das Angebot einer Hose im Rahmen des Onlineshops verwendet.
Es wird hierbei zunächst ein Unterlassungsanspruch nach dem Markengesetz geltend gemacht und in diesem Zusammenhang die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert.
Unter Verweis auf die Rechtsprechung wird u. a. darauf hingewiesen, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass der Verkehr die Bezeichnung „SAM“ als Herkunftsweisen versteht.
Im Weiteren werden ein Auskunftsanspruch sowie ein Anspruch auf Schadenersatz geltend gemacht. In diesem Zusammenhang möchte die Time Gate GmbH genaue Informationen über den Umfang der Verletzungshandlung haben. Des Weiteren wird dem Grunde nach ein Schadenersatzanspruch aufgrund der erfolgten Markenrechtsverletzung geltend gemacht.
Zum Verständnis:
Bei diesem Schadenersatzanspruch handelt es sich nicht um die aus der Abmahnung bereits konkret bezifferten Rechtsanwaltskosten! Hierbei handelt es sich um einen gesonderten Anspruch, den sich die Time Gate GmbH ausdrücklich nach Auskunftsmitteilung vorbehält.
Schließlich werden die Rechtsanwaltskosten gelten gemacht, wobei in der uns vorliegenden Abmahnung von einem Gegenstandswert von 150.000,00 € ausgegangen wird. Unter dem Ansatz einer 1,3er Geschäftsgebühr ergibt dies einen Betrag in Höhe von 3.020,34 € der von dem Abgemahnten gefordert wird.
Wie ist mit dieser Abmahnung umzugehen?
Zunächst ist wie bei jeder Abmahnung zu prüfen, inwieweit der vorgeworfene Verstoß in der Sache zutrifft. Hierbei stellt regelmäßig einen Schwerpunkt die Frage dar, ob in der konkreten Ausgestaltung des Vorwurfes tatsächlich eine markenmäßige Verwendung vorliegt. Dies ist in vielen Fällen keinesfalls klar, sodass an dieser Stelle im Regelfall juristisches Argumentationspotential besteht. Kommt man jedoch zu dem Ergebnis, dass die Markenrechtsverletzung zutrifft, sollte eine konservative Verteidigung gewählt werden, die ausdrücklich auf eine Schadensminimierung abzielt. Hier macht es durchaus Sinn, dass versucht wird, dass Schadenersatzansprüche gesondert nicht geltend gemacht werden. Häufig ist es auch möglich die geltend gemachten Abmahnkosten, mithin die Rechtsanwaltskosten, noch zu reduzieren.
Wir sind auf dem Gebiet des Markenrechtes sehr erfahren und verfügen über eine sehr hohe Expertise. Wir vertreten Mandanten bereits seit über 15 Jahren gegen markenrechtliche Abmahnungen aller Art und setzen auch durchaus markenrechtliche Ansprüche für unsere Mandanten durch. Wir sind der Auffassung, dass eine Verteidigung nur dann gut ist, wenn man auch weiß, wie aktiv vorgegangen werden kann. Hinzu kommt, dass wir nahezu tagtäglich mit Markenanmeldungen beschäftigt sind und unsere Mandanten an dieser Stelle intensiv beraten und bei Markenanmeldungsprozessen von der Idee der Marke bis zur letztendlichen Eintragung begleiten. Auch führen wir regelmäßig Markenrechtsstreitigkeiten vor den Marken- und Patentämtern sowie insbesondere vor den Gerichten.
Wir bieten Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung in der Sache an. Hierzu senden Sie uns Ihr Abmahnschreiben an ra@kanzlei-heidicker.de zu oder rufen uns unmittelbar gerne an.
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