Abmahnung und modifizierte Unterlassungserklärung bei sog. Streaming

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Eine Abmahnung sollte man grundsätzlich nicht ignorieren. Eine Abmahnung ist die Aufforderung einer Person an eine andere Person, ein bestimmtes Verhalten künftig zu unterlassen. Dabei sind gewisse Formalien einzuhalten.

Allgemein bekannt und nicht zu beanstanden ist das Abmahnen des urheberrechtsverletzenden Herunterladens und Verbreitens von Filmen, Musikdateien u.Ä. oder Verbreiten auf sog. Tauschbörsen.

Juristisch strittig ist, ob das sog. Streaming mit einem Download gleichzusetzen ist. Es gibt diesbezüglich noch keine höchstrichterliche Entscheidung. Beim Streaming wird das Werk nicht heruntergeladen, sondern nur kurz und paketweise zwischengespeichert, um Bildsprünge zu verhindern. Wenn Sie sich direkt im Browser eine Videodatei ansehen, können Sie sich nicht sicher sein, ob sich diese legal auf der jeweiligen Plattform befindet. Wenn die Rechtswidrigkeit des gestreamten Werkes erkennbar ist oder der Nutzer diese kennt, ist wohl von einer gerechtfertigten Abmahnung auszugehen. Ansonsten kann derzeit davon ausgegangen werden, dass eine Abmahnung gegenstandslos bzw. angreifbar ist. Es könnte nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) eine zulässige vorübergehende Vervielfältigung vorliegen. Nach § 44a UrhG sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen zulässig, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist, eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder eine rechtmäßige Nutzung eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben. Es könnte auch eine Vervielfältigung zum privaten Gebrauch nach § 53 UrhG vorliegen.

Das Landgericht Köln hat aber gleichwohl Namen und Adressen von tausenden Nutzern herausgegeben, wahrscheinlich weil das Gericht wohl das Streaming mit Tauschbörsen gleichgesetzt hat. Vorliegend ging es hier um eine Firma namens „The Archive AG". Dies hat eine Massenabmahnwelle ausgelöst.

Grundsätzlich sollte man eine Abmahnung niemals ignorieren. Es werden regelmäßig kurze Fristen gesetzt. Oft werden Unterlassungsaufforderungen rückdatiert, wohl um den Ablauf der Abgabe- und Zahlungsfrist zu forcieren. Es sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden, da eine Reaktion im Einzelfall abzustimmen ist.

Weil die Abmahnung i.d.R. von einem beauftragten Anwalt vorgenommen wird, entstehen durch die Abmahnung selbst Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Seit diesem Jahr sind die Anwaltskosten für die erste Abmahnung auf ca. 150,00 EUR begrenzt.

Nur wer sich ganz sicher ist, dass die Abmahnung unberechtigt ist, kann es auf ein gerichtliches Verfahren ankommen lassen. Dabei hat man aber damit zu rechnen, dass eine einstweilige Verfügung mit strafbewehrter Verpflichtung erwirkt wird und sich die Angelegenheit ggf. erst wesentlich später im Hauptsacheverfahren klären lässt. Ggf. kann eine negativen Feststellungsklage oder eine Gegenabmahnung angezeigt sein. Vorsorglich kann auch eine Schutzschrift bei Gericht hinterlegt werden, um der einstweiligen Verfügung vorab zu begegnen. Dieser Weg ist auf jeden Fall  risikobehaftet.

Einer berechtigten oder teilweise berechtigten Abmahnung kann zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung begegnet werden. Dabei ist zu vermeiden, vorformulierte Erklärungen zu unterzeichnen, da hier oft der Streitwert zu hoch angesetzt ist. Dies nennt man modifizierte Unterlassungserklärung. Streitige Kostenforderungen hat der Abmahnende einzuklagen. Dabei ist zu beachten, dass der Abgemahnte nicht hinter seinen gesetzlichen Pflichten zurückbleibt und andererseits nicht Verpflichtungen eingeht, die ihn von Änderungen der Rechtsprechung oder der Gesetzeslage abschneiden.

Die Äußerung, Dritte hätten den Download durchgeführt (Kinder, Bekannte), wird regelmäßig als Schutzbehauptung gewertet. Nach Abgabe einer solchen Erklärung muss in jedem Fall eine Wiederholung vermieden werden, da hier Strafzahlungen von 5.000,00 EUR oder mehr anfallen können, die wiederum Rechtsanwaltsgebühren auslösen können.

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit, Mitgliedschaft im DAV

E-Mail:kanzlei@anwalthesterberg.de


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