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Abmahnung v. Daniel Sebastian wg. Songs von Sigala und Kygo – Hilfe und Tipps

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Der Berliner Rechtsanwalt Daniel Sebastian mahnt im Auftrag der DigiRights Administration GmbH das Anbieten von diversen Musikwerken in Internettauschbörsen ab. Konkret und aktuell sind folgende stücke betroffen: „Sigala - Easy Love" und “Kygo - Here For You (ft. Ella Henderson)". Beide Tracks befinden sich u.a. auf dem Sampler „NRJ Winter Hits 2016".

Wie lautet der mit der Abmahnung gemachte Vorwurf?

Der Vorwurf ist stets die unerlaubte Vervielfältigung des oben genannten Werkes. Das Abmahnschreiben enthält die Aufforderung zur Unterzeichnung der beigefügten, vorformulierten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung einer Pauschale von EUR 800,00. 

Haben auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie die folgenden Punkte unbedingt beachten:

  • Geraten Sie nicht in Panik
  • Wenden Sie sich nicht an die Abmahnkanzlei zur Klärung der Angelegenheit; eine einmal erfolgte Aussage lässt sich nicht mehr rückgängig machen
  • Nehmen Sie die Abmahnung aber unbedingt ernst, ansonsten riskieren Sie ein kostenintensiveres Gerichtsverfahren
  • Unterzeichnen Sie die Unterlassungserklärung nicht, ansonsten wird dies als Schuldeingeständnis aufgefasst
  • Wenden Sie sich sofort nach Erhalt der Abmahnung an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten.

Bin ich verpflichtet die Forderungen zu erfüllen?

Nein! Nicht in jedem Fall ist der Abgemahnte verpflichtet, die Erklärung abzugeben und zu zahlen. 
Empfänger der Abmahnung ist in aller Regel der Inhaber des Internetanschlusses, über welchen der oben genannte Vorwurf begangen worden sein soll. 

Jedoch ist der Inhaber des Anschlusses häufig nicht für die Rechtsverletzung verantwortlich, da oftmals Familienangehörige, Mitbewohner oder Freunde als Verantwortliche in Betracht zu ziehen sind. Der Anschlussinhaber selbst hat vielfach keine Kenntnis von der Rechtsverletzung oder von dem tatsächlichen Täter derselben. 

Wird die Unterlassungserklärung unterzeichnet, kann die Abmahnkanzlei Aufwendungsersatz und gegebenenfalls auch Schadensersatz von dem Adressaten der Abmahnung verlangen. 
Ist dieser jedoch nicht Täter der Rechtsverletzung und hat er auch sonst die Tat nicht gefördert, schuldet er weder die Abgabe einer Unterlassungserklärung noch die Zahlung der geforderten Beträge. 

Wie reagiere ich erfolgreich?

Damit Sie erfolgreich auf eine Abmahnung reagieren können, sollten Sie sich in fachkundige anwaltliche Beratung begeben. 
Nicht ausreichend ist es nämlich, wenn Sie sich nur darauf berufen, dass Sie die Rechtsverletzung nicht begangen haben. Sie trifft dann noch die sogenannte sekundäre Darlegungslast, welcher Sie dann nachkommen, wenn Sie darlegen, wieso Sie die Rechtsverletzung nicht selbst begangen haben. Gelingt dieser Beweis, haften Sie nicht als Täter. 

Eine Störerhaftung liegt vor, soweit der Anschlussinhaber seinen WLAN-Anschluss nicht hinreichend mit angemessenen Sicherungsmaßnahmen geschützt hat und außenstehende Dritte diesen für die Begehung von Rechtsverletzungen verwenden konnten. Inwieweit den Anschlussinhaber Nachforschungspflichten treffen, ist vom Einzelfall abhängig. 

Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen. Erst wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch hat, muss er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen. (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12, BearShare)

Die Gerichte beurteilen die Anforderungen zur Erfüllung der sekundären Beweislast jedoch unterschiedlich. Für das eine Gericht ist es ausreichend, wenn Sie vortragen, dass zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen Zugriff auf den Internetanschluss hatten, ein anderes Gericht fordert wiederum, dass Sie darlegen, welche Person konkret zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung den Anschluss benutzte. 

Zur Vermeidung von Zahlungen, zu denen Sie nicht verpflichtet sind, sollten Sie sich somit unbedingt an einen fachkundigen Anwalt wenden, da sich dieser mit den neuesten Entscheidungen im Urheberrecht auskennt und Ihnen somit zur Seite stehen kann. Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung und nehmen Sie unsere kostenlose Erstberatung in Anspruch. Wir geben Ihnen eine erste Einschätzung auch über die zu erwartenden Kosten und zeigen Ihnen die Möglichkeiten Ihrer nächsten Schritte auf. 

Wir bieten Ihnen folgende Vorteile:

  • kostenfreie, kompetente Ersteinschätzung per Telefon
  • kein Termin vor Ort erforderlich
  • Vertretung zum fairen, transparenten Pauschalhonorar ohne versteckte Kosten
  • schnelle und effiziente Kommunikation per Telefon
  • bundesweit tätig bei Abmahnungen

Für weitere Informationen zum Thema Filesharing, besuchen Sie gerne unsere Website: http://www.kanzleibrehm.de/abmahnung-wegen-filesharing-erhalten/

Kontaktieren Sie uns und entscheiden Sie danach, ob Sie uns mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen wollen. 

Ihre Kanzlei Brehm


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