Abmahnung VDAK e. V. – Verein Deutscher und Ausländischer Kaufleute e. V.

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Uns wurde nunmehr eine aktuelle Abmahnung eines – anscheinend neu gegründeten – Abmahnvereins vorgelegt. Es handelt sich hierbei um den Verein Deutscher und Ausländischer Kaufleute e. V., kurz: VDAK e. V.

Gegenstand der Abmahnung ist der Vorwurf an unsere Mandantschaft – einen Onlinehändler –, er habe mit Garantien geworben, ohne den genauen Inhalt sowie die besonderen Voraussetzungen des Gesetzes bei der Werbung mit Garantien einzuhalten.

Gefordert wird einerseits die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 142, 80 €.

Was ist von der Abmahnung zu halten?

Da wir täglich gegen Abmahnungen aus dem Wettbewerbsrecht, insbesondere gegen Abmahnungen von Verbänden, Vereinen und auch direkten Konkurrenten vertreten, ist zu konstatieren, dass dieser Verein recht neu aufgestellt ist.

In der Abmahnung heißt es, dass der Verein seine Berechtigung aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ableitet. Zu den Mietgliedern zählen ausweislich der Abmahnung Unternehmen, Freiberufler und Firmen. Zudem gehörten dem Verein auch andere am Wirtschaftsleben beteiligte Vereine Verbände und Innungen etc. an.

Ob dies so zutrifft, kann von uns nicht abschließend beurteilt werden. Jedoch steht fest, dass auch aufgrund einer Internetrecherche der VDAK e. V. erst seit kurzem Abmahnungen ausspricht, soweit uns dies bekannt ist.

Soll die Unterlassungserklärung abgegeben werden?

Die Antwort lautet: keinesfalls ungeprüft. Selbst wenn der Verstoß zutrifft, bedarf die anliegende Unterlassungserklärung einer erheblichen Modifizierung. Denn diese enthält einerseits eine feste Vertragsstrafe sowie zum anderen den sog. Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs, was im Fall einer Zuwiderhandlung zu empfindlichen Vertragsstrafen führen kann. Hier ist fachanwaltliches Handeln unbedingt angezeigt!

Wir halten insbesondere vor dem Hintergrund der beigefügten Unterlassungserklärung die Abmahnung für gefährlich, wenn keine Beratung erfolgt. Wir gehen davon aus, dass wir auch in Zukunft entsprechende Abmahnungen zur Bearbeitung erhalten werden und werden Sie diesbezüglich auf dem Laufenden halten. 

Unser Rat an Sie: Sollten Sie ebenfalls eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, eine einstweilige Verfügung oder gar eine Klage erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte können mittlerweile auf mehrere tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurückblicken und sind Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz.

Ihr Vorteil

  • Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung
  • Persönliche und enge Beratung und Betreuung 
  • Faires Pauschalhonorar und Kostentransparenz von Anfang an
  • Bundesweite Vertretung 
  • Unkomplizierte Abwicklung des Mandats

Für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falls können Sie uns gerne telefonisch kontaktieren. Alternativ können Sie uns Ihre Abmahnung auch per E-Mail oder per Fax zusenden. Wir rufen Sie kostenlos zurück. 

Da uns Kostentransparenz sehr wichtig ist, werden wir mit Ihnen im Fall einer Mandatserteilung für die außergerichtliche Vertretung einen festen Pauschalpreis vereinbaren. Dieser gilt auch dann, wenn die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen sollte. 

Darüber hinaus möchten wir auf unser AGB-Update verweisen, über das wir für Sie sicherstellen können, dass Sie vor weiteren Abmahnungen wegen fehlerhaften Rechtstexten in Form von AGB, fehlerhafter Widerrufsbelehrung etc. geschützt sind. Sprechen Sie uns hierauf an oder informieren Sie sich hier.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch in unserem Abmahnblog.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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