Abmahnung Verband Sozialer Wettbewerb gegen Influencer auf Instagram und YouTube

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Erneut liegt uns eine Abmahnung vom Verband Sozialer Wettbewerb vor. In dieser wird einem unserer Mandanten vorgeworfen, er habe seine Beiträge auf den Plattformen Instagram und YouTube nicht ausreichend als Werbung gekennzeichnet. Damit würde er sich wettbewerbswidrig verhalten und müsse sich gegenüber dem Verband zur Unterlassung und zum Schadensersatz verpflichten. 

Der Vorwurf

Unserem Mandanten wird vom Verband Sozialer Wettbewerb vorgeworfen, seine Beiträge auf den Plattformen Instagram und YouTube nicht ausreichend als Werbung zu kennzeichnen. Diese Beiträge würden über Verbraucher täuschen, indem private Blogbeiträge in Wahrheit Werbung für Produkte und Dienstleistungen seien. 

Dies sei ein Verstoß gegen § 5a Abs. 6 UWG, da der kommerzielle Zweck des geschäftlichen Handelns nicht klargestellt sei. Die Beiträge unseres Mandanten auf Instagram und YouTube seien daher als „getarnte Werbung“ einzustufen und damit wettbewerbswidrig. 

Die Forderung

Unsere Mandantschaft wird in dem Schreiben vom Verband Sozialer Wettbewerb aufgefordert, eine rechtsverbindliche Unterlassungserklärung abzugeben. In der Unterlassungserklärung soll er sich dazu verpflichten, es künftig zu unterlassen, redaktionell aufgemachte Werbung zu betreiben, ohne diese als Werbung kenntlich zu machen. Für jeden zukünftigen Verstoß soll eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.100 € fällig werden. 

Zudem macht der Verband Sozialer Wettbewerb den Ersatz von entstandenen Aufwendungskosten in Höhe von 178,50 € geltend. 

Einschätzung

Die Masse an Abmahnungen durch den Verband Sozialer Wettbewerb nimmt in letzter Zeit exponentiell zu. Dabei erwischt es nicht immer nur die „kleinen Fische“. Auch größere Influencer, wie z. B. Cathy Hummels, Pamela Reif oder zuletzt Vreni Frost, haben schon Post aufgrund angeblich fehlender Werbekennzeichnungen erhalten. Ganz allgemein gilt, dass der werbliche und der redaktionelle Teil von Beiträgen getrennt werden muss (sog. „Trennungsgrundsatz“). In vielen Fällen ist aber fraglich, ob überhaupt Werbung vorliegt, oder es sich lediglich um einen persönlichen Account auf Instagram, Facebook oder YouTube handelt. Hier wird vom Verband Sozialer Wettbewerb häufig nur eine summarische Prüfung vorgenommen. Aufgrund dieser kurzen Prüfung mutmaßt der Verband dann, dass es sich um einen werblichen Account handelt. Im Anschluss folgt direkt die Abmahnung. Allerdings kann dem Verband im Einzelfall schon gar nicht bekannt sein, ob ein Influencer tatsächlich Vergünstigungen für jeden einzelnen Post erhält. Daher muss die Sachlage im Einzelfall geprüft werden. Keinesfalls sollte direkt die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben werden. 

Was tun?

Sollten Sie auch eine Abmahnung vom Verband Sozialer Wettbewerb erhalten haben, heißt das nicht automatisch, dass die geltend gemachte Forderung auch berechtigt ist. Die Kennzeichnungspflichten im Social Media und auf den Plattformen Instagram, Facebook, YouTube etc. sind keinesfalls so klar, wie der Verband das darstellt. Vieles ist hier noch „im Fluss“ und auch dem Leitfaden der Landesmedienanstalten wurde von den Gerichten teilweise eine Abfuhr erteilt. 

Es ist also in jedem Fall eine Einzelprüfung erforderlich. Diese sollte in jedem Fall ein auf dem Gebiet bewanderter Rechtsbeistand vornehmen, denn falsches Handeln kann hier schnell teuer werden. Wird keine Unterlassungserklärung abgegeben, kann der Verband ein gerichtliches einstweiliges Verfügungsverfahren anstrengen. Wird allerdings eine Unterlassungserklärung abgegeben, muss sich der Abgemahnte darin verpflichten, bei einem erneuten Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.100 € zu zahlen.

Was genau zu tun ist, erklären wir Ihnen gern. Unsere Kanzlei kennt die neueste Rechtsprechung zum Thema und hat bereits etliche Mandanten erfolgreich gegen die Wettbewerbsverbände vertreten. Vertrauen Sie auf unsere Expertise.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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