Abmahnung von Frau Petra Heide | Vorwurf: Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz

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Uns liegt eine Abmahnung von Frau Petra Heide aus Aidenbach vor, die unter ihrer geschäftlichen Bezeichnung [PETRA HEIDE Fotografie] die Verletzung ihrer eigenen Urheberrechte behauptet und rügt. Wir haben hier in der Vergangenheit bereits über Abmahnungen von Frau Heide geschrieben, bspw.:

Konkret behauptet Frau Heide eine unzulässige Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung (§§ 16, 19a UrhG) mehrerer Fotografien, an denen sie die Rechte inne zu haben behauptet. 

Was fordert Frau Petra Heide?

Frau Petra Heide fordert die Abgabe einer Unterlassungserklärung, die sie bereits als Entwurf der Abmahnung beigefügt hat, sowie Zahlung eines Schadenersatzes, für dessen Berechnung sie der Höhe nach auf die Sätze der MFM-Tabelle (MFM = Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing) Bezug nimmt.

Erste rechtliche Erwägungen

Da nahezu alle Fotografien nach dem Urheberrechtsgesetzt geschützt werden (als Werke i. S. d. § 2 UrhG oder als einfache Ablichtungen nach § 72 UrhG), hat üblicherweise (bspw. im Arbeitsverhältnis kann ggf. etwas anderes gelten) alleine der Ersteller der Fotografien das Recht zu bestimmen, ob überhaupt, durch den und wie die Bilder/das Bild genutzt werden darf. Im Falle der Verletzungshandlung hält das Urheberrechtsgesetz unterschiedliche Ansprüche für den Rechteinhaber bereit, darunter auch Unterlassungs- und Schadenersatzanspruch. Forderungen dieser Art sind daher ernst zu nehmen.

Vor einer Kurzschlussreaktion kann nur gewarnt werden. Insbesondere auch eine vorschnell abgegebene Unterlassungserklärung kann nachteilhaft für den Unterzeichner sein. Angesichts der aktuellen Rechtsprechung würde die Beseitigungspflicht ebenfalls strafbewehrt mit versprochen werden. Da die Beseitigung im Internet nicht immer einfach ist und das einfache Löschen auf der eigenen Homepage oder im eigenen Account oftmals nicht ausreicht, können hier schnell Folgeansprüche entstehen, die auch mit einer weiteren Abmahnung verknüpft werden können. Soll eine Unterlassungserklärung abgegeben werden, sollte die Abgabe richtig vorbereitet sein und insbesondere auch der Entwurf des Unterlassungsversprechens abgeändert werden.

Die Schadenersatzforderungen werden üblicherweise vorgerichtlich verhandelt, zumal es sich bei der MFM nicht um eine neutrale Erhebungsstelle handelt. Auch die konkreten Umstände können Abschläge von den hier vorgeschlagenen Sätzen gut rechtfertigen. Die „richtige“ Schadenersatzhöhe ist Tatfrage und im Einzelfall herauszufinden.

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