Abmahnung von Frommer Legal für Warner Bros. Entertainment Inc. wegen der Serie "Rick & Morty"

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Rechteinhaber versuchen seit mehreren Jahren, die illegale Verbreitung ihrer Werke im Internet zu verhindern. Das Ergebnis in solchen Fällen ist eine Abmahnung wegen einer Urhberrechtsverletzung. Mit einer Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung werden normalerweise mehrere Ansprüche geltend gemacht.  Zu den erhobenen Ansprüchen gehören üblicherweise der Anspruch auf Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von Schadenersatz und Erstattung von Rechtsanwaltskosten.

Überblick zur Abmahnung

  • Abmahnende Kanzlei: Frommer Legal aus München
  • Rechteinhaber: Warner Bros. Entertainment Inc.
  • Betroffenes Werk: verschiedene Episoden der Serie „Rick and Morty“

Was ist eine Abmahnung?

Eine Abmahnung stellt - allgemein formuliert - eine Möglichkeit dar, durch eine formale Aufforderung einer Person an eine andere Person diese zukünftig zum Unterlassen eines bestimmten Verhaltens anzuhalten. Inhalt einer Filesharing-Abmahnung ist dabei der Vorwurf des unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachens eines Werkes. Wenn Werke eines Rechteinhabers - z.B. Filme oder Musik - im Internet ohne Erlaubnis verbreitet werden, dann kann der Rechteinhaber eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung aussprechen. Dabei geht es immer darum, dass über den Internetanschluss einer Person ein bestimmtes Werk ohne Erlaubnis des Rechteinhabers verbreitet worden sein soll. Damit steht nicht der Download eines Werkes im Vordergrund, sondern dessen Upload. Tauschbörsen arbeiten normalerweise nach dem Prinzip: "Gib du mir, dann gebe ich dir". Wer also etwas herunterlädt, der gibt diese Daten auch an andere weiter.

Wie ist die Rechtslage?

Die Rechtslage im Bereich Filesharing ist in weiten Teilen unklar. In den letzten Jahren musste der BGH sich mehrfach mit Fragen aus dem Bereich Filesharing befassen. Insoweit sind also einige Fragen mittlerweile geklärt worden. Einerseits ist für bestimmte Bereiche daher eine recht klare Linie erkennbar, anhand der die Gerichte zukünftig entscheiden werden. Andererseits sind nach wie vor nicht alle Fragen beantwortet.

Nach der derzeitigen Rechtsprechung besteht als Ausgangspunkt eine Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber persönlich für die über seinen Internetanschluss begangenen Rechtsverletzungen haftet. Jeder Anschlussinhaber, der eine Abmahnung erhält, muss also schon wegen dieser bestehenden Täterschaftsvermutung auf eine Abmahnung reagieren. Folge der Vermutungshaftung ist an sich immer die Forderung nach Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von Schadenersatz und Anwaltskosten. Nur wenn es dem Anschlussinhaber gelingt, die Vermutungshaftung zu entkräften und seiner sog. sekundären Darlegungslast nachzukommen, können keine Ansprüche geltend gemacht werden. Eines der großen Probleme ist in diesem Zusammenhang nach wie vor die sog. Sekundäre Darlegungslast. Die sekundäre Darlegungslast bezieht sich auf das Aufzeigen eines alternativen Geschehensablaufs: wer - wenn nicht der Anschlussinhaber - kommt als Täter der vorgeworfenen Rechtsverletzung in Betracht? Der Umfang der sekundären Darlegungslast ist derzeit umstritten.

Die Zahlungsansprüche: Schadenersatz und Anwaltskosten

Wenn in einer Abmahnung zugleich Zahlungsansprüche geltend gemacht werden, dann handelt es sich dabei um Schadenersatz und Kostenerstattungsansprüche.  Nicht selten kommen so sehr hohe Zahlungsforderungen in Höhe von mehreren hundert Euro zustande. Manchmal werde die Ansprüche zusammengefasst, so dass im Ergebnis ein einheitlicher Vergleichsbetrag gefordert wird. Es gilt hier: ohne Prüfung - keine Zahlung. Zur Prüfung gehört dabei natürlich auch, in welchem Umfang die Zahlungsansprüche gerechtfertigt sind. Wer nur als Störer haftet, muss keinen Schadenersatz bezahlen, sondern nur angefallene rechtsverfolgungskosten erstatten. Der Schadenersatz verbleibt für den Täter der Rechtsverletzung. Bei der Beurteilung nach der Haftungslage ist die Einholung eines Rechtsrats sinnvoll.

Bedeutung des Unterlassungsanspruchs

Im Vordergrund steht immer der Unterlassungsanspruch. Der Unterlassungsanspruch hat nämlich sowohl in rechtlicher wie auch finanzieller Hinsicht erheblich mehr Gewicht.

Aus rechtlicher Sicht ist die Forderung nach Abgabe einer Unterlassungserklärung schon deswegen von übergeordneter Bedeutung, weil hier eine lebenslange Verpflichtung im Raum steht. Diese Bindung kann auch zu neuen Problemen führen: dann nämlich, wenn gegen die Unterlassungserklärung verstoßen wird und eine Vertragsstrafe zu bezahlen ist.

In den meisten Fällen wird einer Abmahnung auch ein Vorschlag für eine Unterlassungserklärung beigefügt. Sollte hingegen keine Unterlassungserklärung beigefügt sein, so schadet dies der Abmahnung zunächst einmal nicht.

Allerdings: wenn eine Unterlassungserklärung abgegeben werden muss, dann sollte diese individuell formuliert werden.

Empfänger einer Abmahnung müssen verstehen, dass niemals die Zahlungsforderung, sondern immer der Unterlassungsanspruch größere Risiken in sich birgt. In erster Linie muss bei Bearbeitung einer Abmahnung die Rechtslage nach dem Unterlassungsanspruch geklärt werden. Hier kommt es vor allem darauf an zu klären, ob der Unterlassungsanspruch überhaupt erfüllt werden muss und falls ja, wie. Wer an dieser Stelle auf eine Rechtsberatung verzichtet, der handelt unüberlegt.

Was Sie jetzt tun müssen

Wenn Sie verstanden haben, dass der Unterlassungsanspruch im Moment Ihr größtes Problem ist, so können Sie die Angelegenheit nun - idealerweise nach Beratung durch einen Anwalt - einer Lösung zuführen.

  •     In keinem Fall sollten Sie unüberlegt Kontakt mit der Gegenseite aufnehmen
  •     Finger weg von der originalen Unterlassungserklärung oder schlechten Mustern aus dem Internet - in beiden Fällen schaffen Sie sich Nachteile
  •     Ignorieren Sie die Abmahnung nicht
  •     Notieren Sie die gesetzten Fristen
  •     Kontaktieren Sie einen erfahrenen Anwalt und lassen sich beraten

Wie sieht die richtige Verteidigung gegen eine Abmahnung aus?

Die beste Verteidigung gegen eine Abmahnung besteht darin, alle Ansprüche aus der Abmahnung mit Begründung zurückzuweisen. Eine Abwehr ist immer dann möglich, wenn der Anschlussinhaber sich entlasten kann. Außerdem muss die sekundäre Darlegungslast erfüllt werden können. Keinesfalls sollte eine Unterlassungserklärung abgegeben werden, wenn die Ansprüche nicht bestehen. Zahlungsansprüche entfallen bei nicht gegebener Haftung natürlich auch.

Rechtliches Fazit

Die Rechtslage im Bereich des Filesharing unterliegt einer stetigen Fortentwicklung durch die nach wie vor uneinheitliche Rechtsprechung der Gerichte. Es ist hier unbedingt notwendig, anwaltlichen Rat im Einzelfall einzuholen.

Filesharing-Abmahnung: Mahnbescheid und Klage

Machen Sie sich immer bewusst, dass eine Filesharing-Abmahnung kein Kinderspiel ist, sondern auch in einem gerichtlichen Verfahren enden kann. Je nachdem welche Ansprüche betroffen sind, werden diese dann u.a. mittels Mahnbescheid oder auch mit einer Klage weiterverfolgt. Es ist auch bekannt, dass in manchen Fällen Zahlungsforderungen durch Inkassobüros geltend gemacht werden. Auch aus diesem Grund ist es sinnvoll, sich so frühzeitig als möglich an einen Anwalt zu wenden. Im gerichtlichen Verfahren auf einen Rechtsanwalt zu verzichten muss als fahrlässig bezeichnet werden. In gerichtlichen Verfahren gilt es auch, Fristen einzuhalten. Daher sollte die Kontaktaufnahme zum Anwalt zügig erfolgen. Sofern Sie ein Mahnschreiben von einem Inkassobüro, einen gerichtlichen Mahnbescheid oder eine Klage erhalten haben, stehe ich gerne zu Ihrer Verfügung und helfe Ihnen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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