Abmahnung von Rechtsanwalt Daniel Sebastian für DigiRights „Bravo Hits Vol. 95“

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Aktuell wurde unserer Kanzlei erneut eine Filesharing-Abmahnung des Berliner Rechtsanwalts Daniel Sebastian zur Bearbeitung vorgelegt. Der Vorwurf der Urheberrechtsverletzung bezieht sich dabei auf das Musikalbum „Bravo Hits Vol. 95“ und die darauf befindlichen Musiktitel der DigiRights Administration GmbH „Frenship & Emily Warren – Capsize“ und Bakermat – Living (Feat. Alex Clare)“.

Die Abmahnung des seit 7. Oktober 2016 auf dem Markt erhältlichen Musikalbums betrifft daher 2 der 44 auf dem Album befindlichen Titel. Dem Anschlussinhaber wird in der 7-seitigen Abmahnung ein Vergleichsangebot in Höhe von 800,00 EUR unterbreitet. Dieser Betrag setzt sich aus je 300,00 EUR Schadensersatz pro Musiktitel (gesamt 600,00 EUR), Anwaltskosten (mind. 169,50 EUR) sowie Kosten für das Auskunftsverfahren zusammen.

Jedoch wird gerade für den Anschlussinhaber empfohlen, keinesfalls voreilig zu unterschreiben oder den Betrag ohne nähere Prüfung des Sachverhalts zu bezahlen. Denn die Ansprüche richten sich gerade nur gegen diesen selbst. Sollte z.B. auch ein anderes Familienmitglied (Mitbewohner) den Internetanschluss benutzt haben, so haftet der Anschlussinhaber nicht automatisch für dessen Rechtsverletzungen.

Zwar besteht zunächst die Vermutung, dass der Anschlussinhaber für die vorgeworfene Rechtsverletzung auch als Täter verantwortlich ist, diese kann jedoch durch Angaben zur tatsächlichen Nutzung des Internetanschlusses und /oder Angaben zum WLAN widerlegt werden.

Nach der sog. „BGH-BearShare-Entscheidung“ (Az: I ZR 169/12 „BearShare“) genügt es für den Anschlussinhaber, wenn er angibt:

„... ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen“ (BGH Urteil vom 8.01.2014,Az: I ZR 169/12).

In einem aktuellen Verfahren hat der BGH (Urteil vom 06.10.2016, Az.: I ZR 154/15) die Entscheidung des LG Braunschweig bestätigt, welches sich in seinen Urteilsgründen wie folgt geäußert hatte:

„Dieser sekundären Darlegungslast ist der Beklagte hier nachgekommen, indem er seine Ehefrau als Mitnutzerin des Internetanschlusses benannt und ferner konkret zum eingesetzten Router und der im Zusammenhang mit dem Router bestehenden Sicherheitslücke vorgetragen hat. Eines weitergehenden Vortrags bedurfte es nach Auffassung der Kammer nicht“ (LG Braunschweig, Urteil vom 1.07.2015, Az.: 9 S 433/14).

Selbst das Bestreiten der Ehefrau, die ebenfalls die Urheberrechtsverletzung nicht begangen haben will, führte zu keiner anderen Entscheidung. Vielmehr sah das Landgericht Braunschweig dies als eine reine Schutzbehauptung der Ehefrau an. Das Gericht war von der Täterschaft des Anschlussinhabers nicht überzeugt und die Klage wurde abgewiesen. Der BGH bestätigte diese Entscheidung.

Wir vertreten häufig Mandanten bei Abmahnungen wegen Filesharing. Uns sind die Gerichtsurteile und die dazugehörigen Fallstricke bekannt. Ziel unserer Vertretung ist eine effektive, schnelle Abwehr vor zu hohen oder gar unberechtigten Forderungen im Interesse unserer Mandanten.

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt


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