Veröffentlicht von:

Abmahnung von Rechtsanwalt Yussof Sarwari für diverse Pornofilme – so reagieren Sie richtig!

  • 3 Minuten Lesezeit

Aktuell versendet die Kanzlei Sarwari im Auftrag der Oktano GmbH Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen an diversen Pornofilmen. 

Was wirft Rechtsanwalt Yussof Sarwari der Abmahnkanzlei Sarwari mir vor?

Haben Sie eine Abmahnung erhalten, so bedeutet das, dass von Ihnen die Unterlassung einer bestimmten Handlung gefordert wird. Solch eine Abmahnung wird regelmäßig gegenüber dem Inhaber des Internetanschlusses ausgesprochen, über welchen die Rechtsverletzung erfolgte. 

Dem Empfänger wird vorgeworfen, einen geschützten Film über eine Tauschbörse zur Verfügung gestellt zu haben. 

Welche Forderungen macht die Kanzlei Sarwari mit der Abmahnung geltend? 

Das Abmahnschreiben beinhaltet die Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und eine Gesamtsumme in Höhe von EUR 650,00 zu zahlen. 

Hierbei bietet die Abmahnkanzlei Sarwari die Möglichkeit, die Angelegenheit außergerichtlich zu klären. 

Wer haftet?

Jeder, der eine Abmahnung erhält, wird sich nun die Frage stellen, ob er auch tatsächlich dazu verpflichtet ist, die Unterlassungserklärung abzugeben und die Zahlung zu leisten. 

Wichtig: Abmahnungen sind gegenüber dem Anschlussinhaber oftmals unbegründet!

Das ist dann der Fall, wenn der abgemahnte Inhaber des Internetanschlusses die Rechtsverletzung nicht selbst begangen hat, weil die Tat beispielsweise durch Lebensgefährten, Freunde, Mitbewohner oder Familienangehörige begangen worden ist. 

Der Abgemahnte ist dann nicht als Täter verantwortlich. Scheidet seine Haftung als Störer ebenfalls aus, weil er die Tat auch nicht gefördert hat, kann man ihm keinen Vorwurf machen, sodass er keine Unterlassungserklärung abgeben muss und auch keine Zahlung zu leisten hat. 

Sekundäre Darlegungslast

Liegt der oben genannte Fall vor, obliegt Ihnen jedoch noch die sogenannte sekundäre Darlegungslast. Sie müssen dann konkret vortragen, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen zur konkreten Tatzeit selbstständigen Zugang zu dem Internetanschluss hatten. 

Der BGH (Bundesgerichtshof) hat sich in mehreren Entscheidungen mit dem Thema Filesharing beschäftigt. In einer Entscheidung ist es für die Verneinung einer Täterschaft ausreichend, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. 

„Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde.“ (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12, BearShare)

Es ist sinnvoll, sich gegen eine Abmahnung zu wehren, da in den meisten Fällen die Rechtslage nicht so eindeutig ist, wie sie von der Abmahnkanzlei dargestellt wird. 

Dies zeigt auch die aktuelle Rechtsprechung des BGH. Aus seiner aktuellen Entscheidung vom 06.10.2016 (Az.: I ZR 154/15) ergibt sich, dass den Anschlussinhaber im Hinblick auf die sekundäre Beweislast nicht sehr hohe Anforderungen treffen. 

Ausreichend ist die Darlegung des Zugriffs Dritter auf den Internetanschluss. Eine Nennung und Auslieferung des wirklichen Täters ist nicht erforderlich. 

Die Gerichte beurteilen derzeit die Voraussetzungen zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast deutschlandweit unterschiedlich. Daher ist anwaltlicher Rat hier sehr wichtig!

Haben auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie die folgenden Punkte unbedingt beachten

  • Geraten Sie nicht in Panik.
  • Wenden Sie sich nicht an die Abmahnkanzlei zur Klärung der Angelegenheit; eine einmal erfolgte Aussage      lässt sich nicht mehr rückgängig machen.
  • Nehmen Sie die Abmahnung aber unbedingt ernst, ansonsten riskieren Sie ein kostenintensiveres      Gerichtsverfahren.
  • Unterzeichnen Sie die Unterlassungserklärung nicht, ansonsten wird dies als Schuldeingeständnis      aufgefasst.
  • Wenden Sie sich sofort nach Erhalt der Abmahnung an einen auf Urheberrecht spezialisierten      Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten. Wir klären Sie über die Einzelheiten Ihres konkreten Falls auf. 

Unsere Empfehlung an Sie

Unsere Empfehlung an Sie ist somit, die Abmahnung ernst zu nehmen. Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung und nehmen Sie unsere kostenlose Erstberatung in Anspruch. Wir geben Ihnen eine erste Einschätzung auch über die zu erwartenden Kosten und zeigen Ihnen die Möglichkeiten Ihrer nächsten Schritte auf. 

Wir streben keinen Vergleich mit der Abmahnkanzlei an, sondern haben uns das Ziel gesetzt, eine Zahlung an die Gegenseite zu vermeiden. 

Wir bieten Ihnen folgende Vorteile

  • Kostenfreie, kompetente Ersteinschätzung per Telefon
  • Kein Termin vor Ort erforderlich
  • Profitieren Sie von unserer weitreichenden Erfahrung aus unzähligen Abmahnfällen
  • Vertretung zum fairen, transparenten Pauschalhonorar ohne versteckte Kosten
  • Schnelle und effiziente Kommunikation per Telefon
  • Bundesweit tätig bei Abmahnungen

Für weitere Informationen zum Thema Filesharing besuchen Sie gerne unsere Website: http://www.kanzleibrehm.de/abmahnung-wegen-filesharing-erhalten/

Lassen Sie uns Ihnen helfen und profitieren Sie von der Fachkunde eines auf das Urheberrecht spezialisierten Anwalts. 

Ihre Kanzlei Brehm


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Markus Brehm

Beiträge zum Thema