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Abmahnung von Sasse und Partner für „The Walking Dead“ Staffel 6 – Folge 9

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Die Kanzlei Sasse & Partner aus Hamburg mahnt derzeit im Auftrag der WVG Medien GmbH die widerrechtliche Verbreitung von diversen Folgen der Erfolgsserie „The Walking Dead“ ab. In der hier vorliegenden Abmahnung wird unserem Mandanten konkret das Verbreiten der Folge 9 der sechsten Staffel über eine Internettauschbörse vorgeworfen.

Was fordert die Kanzlei?

Mit der Abmahnung wird von dem jeweilig Betroffenen gefordert,

  • eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben
  • die angeblich verbreitete Datei zu löschen
  • Schadensersatz von EUR 500,00
  • Ersatz von Kosten und Aufwendungen von EUR 968,53

Interessanterweise teilt die Kanzlei Sasse & Partner direkt im Abmahnschreiben mit, dass die WVG Medien GmbH kein Interesse an einer gerichtlichen Auseinandersetzung hat und unterbreitet daher dem Abgemahnten ein Vergleichsangebot in Höhe von EUR 800,00.

Mit Zahlung der EUR 800,00 sowie Abgabe der Unterlassungserklärung sei die Angelegenheit endgültig erledigt.

Doch Vorsicht!

Eine Unterlassungserklärung sollte nur abgegeben werden, wenn man dazu auch wirklich verpflichtet ist. Dasselbe gilt für die Zahlung!

Wer weder Täter noch Störer ist, muss nichts zahlen und keine Unterlassungserklärung abgeben!

Für die meisten Abgemahnten stellt sich daher die Frage, wie Ihre Verantwortlichkeit in der Sache zu beurteilen ist. Grundsätzlich kann man festhalten, dass derjenige der die Tat nicht selbst begangen hat und sie auch sonst nicht irgendwie gefördert hat, weder als Täter noch als sog. Störer haftet.

Sekundäre Darlegungslast

Selbstverständlich ist es nicht ausreichend, zu sagen „Ich war es nicht!“. Vielmehr hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) inzwischen in diversen Entscheidungen mit dem Thema Filesharing und insbesondere Fallkonstellationen, in denen der Inhaber des betroffenen Internetanschlusses nicht Täter der Rechtsverletzung ist, beschäftigt. So gilt, dass den Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast trifft, wenn er die Tat nicht selbst begangen hat. Dieser sekundären Darlegungslast kommt der Anschlussinhaber dann nach, wenn er konkret vorträgt, ob und ggf welche anderen Personen zur konkreten Tatzeit selbstständigen Zugang zu dem Internetanschluss hatten.

Inwieweit der Anschlussinhaber Nachforschungen anstellen muss um den tatsächlichen Täter der Rechtsverletzung zu ermitteln und welche Vorkehrungen er sonst noch treffen muss, ist vom Einzelfall abhängig und kann nicht pauschal beantwortet werden.

Sicher ist jedenfalls, dass die Gerichte deutschlandweit derzeit die Voraussetzungen zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast unterschiedlich beurteilen.

Daher unser Rat an Sie:

  • Nehmen Sie die Abmahnung ernst und ignorieren Sie sie nicht
  • Nehmen Sie keinen Kontakt zur Abmahnkanzlei auf
  • Lassen Sie sich gleich nach Erhalt der Abmahnung anwaltlich beraten
  • Geben Sie ohne vorherige anwaltliche Prüfung keine Unterlassungserklärung ab und zahlen sie nichts

Nutzen Sie unser kostenloses Erstberatungsgespräch und lassen Sie sich über Ihre Verteidigungsmöglichkeiten und Risiken in Ihrem konkreten Abmahnfall beraten. Wir zeigen Ihnen Ihre Möglichkeiten auf und klären Sie über die zu erwartenden Kosten auf.

Folgende Vorteile bieten wir Ihnen:

  • Wir vertreten unsere Mandanten bundesweit
  • schnelle unkomplizierte Kommunikation per E-Mail, Telefon
  • kein Termin in unserer Kanzlei notwendig
  • Erfahrung aus unzähligen Abmahnfällen
  • kostenlose Erstberatung am Telefon vom Rechtsanwalt (kein Callcenter)
  • Vertretung zum Festpreis – keine versteckten Kosten

Nutzen sie unsere Erfahrung.

Ihre Kanzlei Brehm


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