Abmahnung von Waldorf Frommer: Safe - Todsicher
- 2 Minuten Lesezeit
Aktuell mahnt die Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft Urheberrechtsverletzungen an dem Filmwerk "Safe - Todsicher" ab und forderte betroffene Anschlussinhaber auf, eine Unterlassungserklärung abzugeben sowie eine Zahlung in Höhe von 956,- EUR zu leisten. Die Forderungen stützen sich jeweils auf den Vorwurf, dass der Empfänger des Schreibens den genannten Film in einer Tauschbörse verbreitet haben soll, bzw. dass der Film über den Anschluss des Empfängers im Internet verbreitet worden sein soll. Diese angebliche Rechtsverletzung wurde lt. dem Schreiben der Kanzlei Waldorf Frommer durch die ipoque GmbH ermittelt und endet nach vorangegangenem Auskunftsverfahren gem. § 101 Abs. 9 UrhG nun in einer Abmahnung.
Unserer Erfahrung nach sollte die normalerweise dem Abmahnschreiben beiliegende Unterlassungserklärung in keinem Fall unterzeichnet werden. Die Abgabe der originalen Unterlassungserklärung stellt ein Schuldanerkenntnis dar und kann daher für den abgemahnten Anschlussinhaber viel weitreichendere Folgen haben, als es nach dem Erhalt einer Abmahnung den Anschein hat. Auch sind die beiliegenden Unterlassungserklärungen in den meisten Fällen viel zu weit gefasst. So erstrecken sie sich häuft auf das gesamte Werkrepertoire eines Rechteinhabers oder es werden bereits in der Unterlassungserklärung Zahlungspflichten akzeptiert. Beides ist in dieser Form nicht notwendig.
Da aus Gründen der Kostenvermeidung aber in jedem Fall auf eine Abmahnung reagiert werden sollte, kann es sich dennoch anbieten, den Unterlassungsanspruch höchst vorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht durch Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung zu erfüllen. Diese sollte idealerweise durch einen Anwalt formuliert werden, da die Wirkung einer abgegeben Unterlassungserklärung nicht unterschätzt werden sollte.
Soweit es um den geltend gemachten Zahlungsanspruch geht, ist eine gesonderte Betrachtung notwendig. Unserer Einschätzung nach bietet es sich an, diesen in jedem Fall zumindest der Höhe nach zu bestreiten. Auch eine schweigende Verteidigung kann im Einzelfall erfolgreich sein, stellt aber nicht die optimale Vorgehensweise dar.
Nach Erhalt einer Abmahnung sollten daher folgende Schritte beachtet werden:
1. Ruhe bewahren. Dass mit der Abmahnung Druck und Stress erzeugt werden sollen, ist normal und gewollt.
2. Feststellen der tatsächlichen Umstände: trifft der Rechtsverstoß zu?
3. Falls ja: wie kann dennoch angemessen auf Unterlassungsanspruch und Forderung reagiert werden?
4. Falls nein: wie soll der Anspruch zurück gewiesen werden, insbesondere sollte gleichwohl eine Unterlassungserklärung abgegeben werden? Anmerkung: in keinem Fall sollte dabei die originale Unterlassungserklärung abgegeben werden!
5. Reaktion innerhalb der Frist! Keinerlei Reaktion auf das Abmahnschreiben birgt die Gefahr einer einstweiligen Verfügung oder Unterlassungsklage in sich. Das Risiko hierfür scheint im Jahr 2011 deutlich höher zu liegen als in den Jahren davor.
Auf das Urheberrecht spezialisierte Anwälte haben Erfahrung mit Fällen der vorbeschriebenen Art und werden Ihnen dabei helfen, richtig zu reagieren.
Kontakt
Rechtsanwalt Matthias Lederer
Fürstendamm 7
85354 Freising
Tel. 08161 48690
Fax. 08161 92342
Internet: http//internetrecht-freising.de
E-Mail: lederer@rae-altersberger.de
Artikel teilen: