Abmahnung von Waldorf Frommer wegen Filesharing des Films "Schweinskopf al dente"

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Bereits seit einigen Jahren gehen verschiedene Rechteinhaber gegen Urheberrechtsverletzungen aufgrund der rechtswidrigen Nutzung von Tauschbörsen vor. Hier folgt in den meisten Fällen eine Abmahnung wegen der Urheberrechtsverletzung. Unter Setzung knapper Fristen werden hier meisten unterschiedliche Ansprüche geltend gemacht. Von einer Abmahnung sind normalerweise Unterlassungsansprüche und verschiedene Zahlungsansprüche auf Schadenersatz und Anwaltskosten umfasst.

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung in Tauschbörse

Abmahnende Kanzlei: Waldorf Frommer

Rechteinhaber: Constantin Film Verleih GmbH

Betroffenes Werk: Schweinskopf al dente (Film)

Abmahnung - was ist das?

Mit einer Abmahnung geht es in erster Linie darum, ein rechtswidriges Verhalten zu beenden. Bei Filesharing-Abmahnungen geht es also darum, das unerlaubte öffentliche Zugänglichmachen eines urheberrechtlich geschützten Werkes zu verhindern. Wenn Werke eines Rechteinhabers - z.B. Filme oder Musik - im Internet ohne Erlaubnis verbreitet werden, dann kann der Rechteinhaber eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung aussprechen. Es geht hierbei immer um die illegale Verbreitung eines urheberrechtlich geschützten Werkes. Hierbei ist zu beachten, dass der Vorwurf nicht das unerlaubte Herunterladen des Werks ist. Es geht vielmehr darum, dass dieses während des Downloads auch anderen Teilnehmern einer Tauschbörse zur Verfügung gestellt wurde. Jeder Download mittels einer Tauschbörsen-Software führt normalerweise dazu, dass die Daten über den eigenen Anschluss auch wieder weiterverbreitet werden.

Die Rechtslage bei einer Abmahnung wegen Filesharing

Die Rechtslage im Bereich Filesharing ist in weiten Teilen unklar. In den letzten Jahren musste der BGH sich mehrfach mit Fragen aus dem Bereich Filesharing befassen. Insoweit sind also einige Fragen mittlerweile geklärt worden. Trotzdem: auch die Rechtsprechung des BGH lässt viel Raum zur Interpretation, wobei zusätzlich einige neue Fragen hinzugekommen sind.

Ausgangspunkt eines jeden Verfahrens wegen einer Filesharing-Abmahnung ist die Vermutung, dass der Anschlussinhaber persönlich für eine über seinen Internetanschluss begangene Rechtsverletzung verantwortlich ist. Jeder Anschlussinhaber, der eine Abmahnung erhält, muss also schon wegen dieser bestehenden Täterschaftsvermutung auf eine Abmahnung reagieren. Aufgrund der vermuteten Haftung des Anschlussinhabers werden gegen diesen Ansprüche auf Unterlassung, Schadenersatz und die Erstattung von Anwaltskosten geltend gemacht. Nur wenn es dem Anschlussinhaber gelingt, die Vermutungshaftung zu entkräften und seiner sog. sekundären Darlegungslast nachzukommen, können keine Ansprüche geltend gemacht werden. Betreffend die sekundäre Darlegungslast steht eine abschließende rechtliche Klärung noch aus. Vereinfacht ausgedrückt muss derjenige Anschlussinhaber, der sich entlasten möchte, einen alternativen Geschehensablauf aufzeigen, der die Täterschaft einer anderen Person nahe legt. Zum Umfang dieser sekundären Darlegungslast gibt es verschiedene Rechtsauffassungen.

Die Zahlungsansprüche: Schadenersatz und Anwaltskosten

Wenn in einer Abmahnung zugleich Zahlungsansprüche geltend gemacht werden, dann handelt es sich dabei um Schadenersatz und Kostenerstattungsansprüche. Es wundert nicht, dass so schnell einige hundert Euro an Kosten im Raum stehen können. Es ist auch nicht unüblich, dass die Zahlungsansprüche zusammengefasst und als pauschaler Abgeltungsbetrag angegeben werden.  Es ist natürlich davon abzuraten, derartige Ansprüche ohne vorherige Prüfung zu erfüllen. Zur Prüfung gehört dabei natürlich auch, in welchem Umfang die Zahlungsansprüche gerechtfertigt sind. Schadenersatz muss nur der Täter einer Rechtsverletzung leisten; Erstattungsansprüche hinsichtlich der angefallenen Anwaltskosten kommen hingegen auch bei einem sog. Störer in Betracht. Da die Fragen durchaus komplex sind, sollte zur Klärung der Haftungsfragen eine anwaltliche Beratung erfolgen.

Der Unterlassungsanspruch

Das Hauptaugenmerk liegt hingegen auf dem Unterlassungsanspruch. Denn Unterlassungsansprüche sind in rechtlicher und finanzieller Hinsicht an deutlich schwerwiegendere Folgen geknüpft.

Bei Abgabe einer Unterlassungserklärung zur Erfüllung des Unterlassungsanspruches ist diese grundsätzlich ein Leben lang binden. Diese Bindung muss auch ernst genommen werden, da bei einem Verstoß gegen die Erklärung eine Vertragsstrafe zu zahlen wäre.

Häufig werden Abmahnungen gleich Unterlassungserklärungen zur Unterzeichnung beigefügt. Dies ist aber keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Abmahnung.

Grundsätzlich sollte - sofern beigefügt - niemals die originale Unterlassungserklärung unterzeichnet werden, sondern allenfalls eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden.

In jedem Fall ist der Unterlassungsanspruch daher von größerer Bedeutung. Hier falsch zu reagieren kann auf lange Zeit Probleme nach sich ziehen. In jedem Fall geht es vorrangig um den Unterlassungsanspruch. Die wesentliche Frage ist hier, ob der Unterlassungsanspruch erfüllt werden muss. Wenn dies der Fall ist, geht es sodann um die Frage, wie er erfüllt wird. Sinnvoll ist es in jedem Fall, sich durch einen Rechtsanwalt beraten zu lassen.

Was Sie jetzt tun müssen

Handeln Sie auf keinen Fall vorschnell - Stress oder Angst nach Erhalt der Abmahnung sind die schlechtesten Ratgeber.

  • Keinen Kontakt mit der Abmahnkanzlei aufnehmen
  • Finger weg von der originalen Unterlassungserklärung oder schlechten Mustern aus dem Internet - in beiden Fällen schaffen Sie sich Nachteile
  • Auf keinen Fall dürfen Sie die Abmahnung ignorieren
  • Notieren Sie die gesetzten Fristen
  • Lassen Sie sich durch einen mit der Materie vertrauten Anwalt beraten

Optimale Verteidigung gegen eine Abmahnung

Entgegen häufiger Meinung sollte nicht standardisiert auf eine Abmahnung reagiert werden, sondern im günstigsten Fall eine vollständig Gegenwehr angestrebt werden. Eine Abwehr ist immer dann möglich, wenn der Anschlussinhaber sich entlasten kann. Außerdem muss die sekundäre Darlegungslast erfüllt werden können. Hier gilt: ohne Haftung des Anschlussinhabers sollte keine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Ferner müssten auch Zahlungsansprüche nicht erfüllt werden.

Fazit

Grundsätzlich aber gilt: das jeweilige Vorgehen sollte erst im Anschluss an eine anwaltliche Beratung erfolgen, um eine möglichst umfassende und vor allem sinnvolle Verteidigung für den jeweiligen Einzelfall zu ergreifen.

Was tun bei Mahnbescheid oder Klage?

Machen Sie sich immer bewusst, dass eine Filesharing-Abmahnung kein Kinderspiel ist, sondern auch in einem gerichtlichen Verfahren enden kann. Je nachdem welche Ansprüche betroffen sind, werden diese dann u.a. mittels Mahnbescheid oder auch mit einer Klage weiterverfolgt. Es ist auch bekannt, dass in manchen Fällen Zahlungsforderungen durch Inkassobüros geltend gemacht werden. Es ist daher zu empfehlen, frühzeitig einen Rechtsanwalt beizuziehen. Nach Erhalt einer Klage sollte in jedem Fall ein Rechtsanwalt aufgesucht werden, um richtig reagieren zu können. Zögern Sie hier bitte nicht, sich an einen Anwalt zu wenden: es gilt hier auch, laufende Fristen einzuhalten. Ich berate Sie gern persönlich dazu, wie Sie sich auch im fortgeschrittenen Verfahren verhalten sollten.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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