Abmahnung von Waldorf Frommer wegen Filesharings
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Die Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer geht im Auftrag verschiedener Rechteinhaber gegen Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen vor. Zu den geltend gemachten Ansprüchen gehören neben den Schadenersatz- bzw. Rechtsverfolgungskosten auch Unterlassungsansprüche.
Illegales Tauschbörsenangebot über Ihren Internetanschluss
Die Kanzlei Waldorf Frommer vertritt einige sehr bekannte Unternehmen aus der Medienbranche. Zu den bekanntesten Mandanten von Waldorf Frommer gehören z. B. die Sony Music Entertainment Germany GmbH, Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH, Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft, Warner Bros. Entertainment GmbH, Studiocanal GmbH, Tandem Communications GmbH, Universum Film GmbH, Tiberius Film GmbH, Constantin Film Verleih GmbH, Verlagsgruppe Random House GmbH und Bastei Lübbe AG.
Die Kanzlei Waldorf Frommer spricht vor allem Abmahnungen wegen Musikalben, Filmen und TV-Serien (u.a. How I Met Your Mother, New Girl, The Simpsons, Family Guy, Sons of Anarchy, Modern Family, The Americans, Bones) aus. Während die Abmahnungen für die zuvor genannten Serien allesamt im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH erfolgen, werden seit Juli 2014 auch Abmahnungen im Namen der Warner Bros. Entertainment GmbH ausgesprochen, die sich auf bekannte Fernsehserien beziehen. Dazu gehören u.a. die Serien „The Big Bang Theory”, „Supernatural”, „Person of Interest”, „Two and a Half Men” und „Shameless”.
Im Normalfall werden 169,50 Euro bis 215,- Euro Anwaltskosten gefordert, dazu kommt noch Schadenersatz zwischen 300,- Euro und 600,- Euro. Der Betrag kann höher ausfallen, wenn die Abmahnung von Waldorf Frommer sich auf mehrere Werke bezieht.
Filesharing-Abmahnung: So verhalten Sie sich richtig
Der Vorwurf aus der Abmahnung ist, dass ein urheberrechtlich geschütztes Werk (z. B. ein Film, ein Hörbuch, ein Lied oder Musikalbum) unerlaubt über den Internetanschluss des Anschlussinhabers in einer Tauschbörse anderen Nutzern angeboten wurde.
Nach derzeitiger Rechtslage besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber für eine solche ermittelte Rechtsverletzung persönlich verantwortlich ist. Ob diese Vermutung tatsächlich zutreffend ist oder ob sie im Einzelfall entkräftet werden kann, kommt immer auf den jeweiligen Sachverhalt an. Folge der Vermutungshaftung ist, dass gegen den Anschlussinhaber ein Anspruch auf Unterlassung sowie verschiedene Zahlungsansprüche im Raum stehen.
Mit der Abmahnung geht es in erster Linie nicht um die Zahlungsansprüche. Im Vordergrund ist der Unterlassungsanspruch anzusetzen.
Die Zahlungsansprüche
Normalerweise werden mit einer Abmahnung immer Ansprüche auf Schadenersatz geltend gemacht. Daneben werden außerdem die angefallenen Anwaltskosten sowie ggf. Aufwendungen für die getätigten Ermittlungen und Auskunftsverfahren beansprucht. Die Beträge können im Einzelfall durchaus mehrere hundert Euro erreichen. Oft wird ein pauschaler Vergleichsbetrag angeboten, durch dessen Zahlung die Ansprüche vollumfänglich erledigt werden können.
Grundsätzlich ist davon abzuraten, die geltend gemachten Ansprüche ohne anwaltliche Prüfung zu erfüllen. In welchem Umfang die Ansprüche bestehen, ist immer eine Frage des Einzelfalls. Schadenersatz muss nur der Täter einer Rechtsverletzung leisten; Erstattungsansprüche hinsichtlich der angefallenen Anwaltskosten kommen hingegen auch bei einem sog. Störer in Betracht. Ob eine Täter- oder Störerhaftung tatsächlich gegeben ist, sollte aber durch einen erfahrenen Anwalt geprüft werden.
Der Unterlassungsanspruch
Betroffene sollten den Blick jedoch eher auf den Unterlassungsanspruch richten. Denn Unterlassungsansprüche sind in rechtlicher und finanzieller Hinsicht an deutlich schwerwiegendere Folgen geknüpft.
Bei Abgabe einer Unterlassungserklärung zur Erfüllung des Unterlassungsanspruchs ist diese grundsätzlich ein Leben lang bindend. Diese Bindung muss auch ernst genommen werden, da bei einem Verstoß gegen die Erklärung eine Vertragsstrafe zu zahlen wäre.
Unter Umständen ist dem Schreiben bereits eine Vorlage für die Abgabe einer Unterlassungserklärung beigefügt. Es gibt aber auch Fälle, in denen ganz bewusst kein Formulierungsvorschlag für eine solche Erklärung beigefügt ist. Tatsächlich sollte, wenn die Unterlassungsansprüche erfüllt werden müssen, immer nur eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden.
Der Unterlassungsanspruch ist in jedem Fall derjenige Anspruch, der in rechtlicher Hinsicht auf lange Jahre hohe finanzielle Risiken in sich birgt. Vor diesem Hintergrund muss es immer erst einmal um diesen Anspruch gehen. Ob und wie der Anspruch zu erfüllen ist, muss dann immer im Einzelfall geklärt werden. Dabei sollte in jedem Fall anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden.
Was Sie tun können
Handeln Sie auf keinen Fall vorschnell – Stress oder Angst nach Erhalt der Abmahnung sind die schlechtesten Ratgeber.
- Keinen Kontakt mit der Abmahnkanzlei aufnehmen.
- Geben Sie auf keinen Fall eine Unterlassungserklärung ab, ohne dass der Sachverhalt geprüft wurde.
- Auf keinen Fall dürfen Sie die Abmahnung ignorieren.
- Ermitteln Sie die gesetzten Fristen.
- Lassen Sie sich durch einen mit der Materie vertrauten Anwalt beraten.
Die Rechtslage im Bereich des Filesharings unterliegt einer stetigen Fortentwicklung durch die nach wie vor uneinheitliche Rechtsprechung der Gerichte. Es ist hier unbedingt notwendig, anwaltlichen Rat im Einzelfall einzuholen.
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