Abmahnung von Waldorf Frommer wegen „Wonder Woman“

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Schon seit einigen Jahren gehen Rechteinhaber aus der Medienbranche regelmäßig gegen Urheberrechtsverletzungen im Internet vor. Das Resultat: Abmahnschreiben wegen einer Urheberrechtsverletzung. Jede solche Abmahnung besteht aus der Geltendmachung verschiedener Ansprüche. In jedem Fall wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung zur Erfüllung des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs gefordert. Daneben wird üblicherweise auch eine Zahlung verlangt.

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung in Tauschbörse

Abmahnende Kanzlei: Waldorf Frommer
Rechteinhaber: Warner Bros. Entertainment GmbH
Betroffenes Werk: Wonder Woman (Film)

Was ist eine Abmahnung?

Aus Rechtssicht ist eine Abmahnung die formale Aufforderung an eine andere Person, ein rechtswidriges Verhalten in Zukunft zu unterlassen. Das Ziel einer Abmahnung aufgrund von Filesharing ist es, das unerlaubte öffentliche Zugänglichmachen des jeweils betroffenen Werks im Internet zu verhindern. Wenn die Werke eines Rechteinhabers ohne deren Erlaubnis verbreitet werden, können sie hier eine solche Abmahnung aussprechen. Es geht hierbei immer um die illegale Verbreitung eines urheberrechtlich geschützten Werkes. Es geht also nicht um einen illegalen Download oder Streaming, sondern um den Upload – also das Verbreiten eines Werkes. Bei der Nutzung von Tauschbörsen wird nämlich üblicherweise der Datentransfer in beide Richtungen erfolgen, sodass jeder, der etwas bezieht, diese Daten wiederum auch für andere Nutzer zur Verfügung stellt.

Rechtslage im Bereich Filesharing

Die Rechtsprechung zu Tauschbörsen-Fällen ist in den letzten Jahren recht umfangreich geworden – leider ist sie aber auch nach wie vor uneinheitlich. In den letzten Jahren musste der BGH sich mehrfach mit Fragen aus dem Bereich Filesharing befassen. Insoweit sind also einige Fragen mittlerweile geklärt worden. Die Rechtsprechung des BGH hat dabei aber auch dazu geführt, dass die Entscheidungen selbst nun in unterschiedliche Richtungen interpretiert werden.

Ausgangspunkt eines jeden Verfahrens ist die durch die Rechtsprechung geschaffene Annahme, dass der Anschlussinhaber persönlich für eine über seinen Internetanschluss begangene Rechtsverletzung verantwortlich ist. Auch wenn der Ärger über den Erhalt einer Abmahnung groß sein mag, dieser Ausgangspunkt zwingt dazu, dass der Anschlussinhaber in jedem Fall auf die Abmahnung reagieren muss. Aufbauend auf der Vermutungshaftung des Anschlussinhabers werden Unterlassungsansprüche ebenso wie Zahlungsansprüche auf Schadenersatz du rechtsanwaltskosten geltend gemacht. Aufgabe des jeweiligen Anschlussinhabers ist es daher, die Vermutungshaftung zu entkräften und seiner sog. sekundären Darlegungslast nachzukommen. Auf diese Weise kann er einer Haftung entgehen.

Insbesondere in gerichtlichen Verfahren kommt es dabei hauptsächlich auf die Erfüllung der sekundären Darlegungslast an. Vereinfacht ausgedrückt muss derjenige Anschlussinhaber, der sich entlasten möchte, einen alternativen Geschehensablauf aufzeigen, der die Täterschaft einer anderen Person nahelegt. Zum Umfang dieser sekundären Darlegungslast gibt es verschiedene Rechtsauffassungen.

Die Zahlungsansprüche: Schadenersatz und Anwaltskosten

Die Zahlungsansprüche aus einer Abmahnung sind üblicherweise Schadenersatz und Rechtsanwaltskosten. Teilweise werden auch noch Kosten für die getätigten Ermittlungen geltend gemacht. Es wundert nicht, dass so schnell einige hundert Euro an Kosten im Raum stehen können. Es kommt oft vor, dass die Beträge gerundet und dann als Pauschalbetrag in Rechnung gestellt werden. Erst nach Prüfung kann insoweit gesagt werden, ob eine Zahlung vorgenommen werden muss und falls ja, in welcher Höhe. 

Zur Prüfung gehört dabei natürlich auch, in welchem Umfang die Zahlungsansprüche gerechtfertigt sind. Schadenersatz muss nur durch den Täter einer Rechtsverletzung geleistet werden, wohingegen der Anspruch auf Kostenerstattung auch beim Störer besteht. Ob eine Täter- oder Störerhaftung tatsächlich gegeben ist, sollte aber durch einen erfahrenen Anwalt geprüft werden.

Unterlassungsanspruch: originale und modifizierte Unterlassungserklärung

Das Hauptaugenmerk liegt hingegen auf dem Unterlassungsanspruch. Dies liegt daran, weil die rechtlichen und finanziellen Auswirkungen von Unterlassungsansprüchen viel weitreichender sind.

Jeder Unterlassungsanspruch, der mit einer Unterlassungserklärung erfüllt wird, führt zunächst einmal zu einer lebenslangen Bindung an die Erklärung. Diese Bindung muss auch sehr ernst genommen werden, weil bei einem Verstoß gegen die abgegebene Erklärung eine Vertragsstrafe zu zahlen ist.

Es kann sein, dass dem Schreiben bereits eine Unterlassungserklärung als Vordruck beiliegt. Es gibt aber auch Fälle, in denen ganz bewusst kein Formulierungsvorschlag für eine solche Erklärung beigefügt ist.

Grundsätzlich sollte – sofern beigefügt – niemals die originale Unterlassungserklärung unterzeichnet werden, sondern allenfalls eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden.

So oder so ist der Unterlassungsanspruch der Anspruch, der viel größere Risiken in sich birgt. In jedem Fall geht es vorrangig um den Unterlassungsanspruch. Die wesentliche Frage ist hier, ob der Unterlassungsanspruch erfüllt werden muss. Wenn dies der Fall ist, geht es sodann um die Frage, wie er erfüllt wird. In jedem Fall sollte hier der Rechtsrat durch einen Rechtsanwalt eingeholt werden.

Tipps zur weiteren Vorgehensweise

Handeln Sie auf keinen Fall übereilt, sondern nehmen Sie in jedem Fall die Hilfe eines erfahrenen Anwalts in Anspruch.

  • Rufen Sie nicht bei Gegner an oder nehmen Sie sonst Kontakt mit ihm auf
  • Geben Sie auf keinen Fall eine Unterlassungserklärung ab, ohne dass der Sachverhalt geprüft wurde
  • Auf keinen Fall dürfen Sie die Abmahnung ignorieren – es drohen eine einstweilige Verfügung oder Unterlassungsklage
  • Notieren Sie die gesetzten Fristen
  • Suchen Sie einen Anwalt auf

Wie sieht die richtige Verteidigung gegen eine Abmahnung aus?

Optimal ist ein Sachverhalt, in dem alle Ansprüche abgewehrt werden können. Das ist immer dann möglich, wenn der Anschlussinhaber sich entlasten und die sekundäre Darlegungslast erfüllt werden kann. Sofern die Ansprüche nicht bestehen, sollte keine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Ferner müssten auch Zahlungsansprüche nicht erfüllt werden.

Fazit

Grundsätzlich aber gilt: Das jeweilige Vorgehen sollte erst im Anschluss an eine anwaltliche Beratung erfolgen, um eine möglichst umfassende und vor allem sinnvolle Verteidigung für den jeweiligen Einzelfall zu ergreifen.

Filesharing-Abmahnung: Mahnbescheid und Klage

Die letzten Jahre haben auch gezeigt: Es kann auch zu gerichtlichen Verfahren kommen. Zahlungsansprüche können entweder mit einem Mahnbescheid oder einer Zahlungsklage weiterverfolgt werden, für die Unterlassungsansprüche sieht das deutsche Recht eine Unterlassungsklage vor. Häufig werden die Zahlungsansprüche durch Inkassobüros weiterverfolgt. Ein eigener Anwalt ist auch vor diesem Hintergrund sinnvoll. Nach Erhalt einer Klage sollte in jedem Fall ein Rechtsanwalt aufgesucht werden, um richtig reagieren zu können. 

Da in Mahnverfahren und bei einer Klage Fristen laufen, die einzuhalten sind, sollte hier nicht länger abgewartet werden. Sofern Sie ein Mahnschreiben von einem Inkassobüro, einen gerichtlichen Mahnbescheid oder eine Klage erhalten haben, stehe ich gerne zu Ihrer Verfügung und helfe Ihnen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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