Abmahnung Waldorf Frommer i.A.d. StockFood GmbH für d.unlizenzierte Vervielfältigung geschü. Fotografien

  • 2 Minuten Lesezeit

Sie haben das Foto gar nicht selbst in Ihre Seite eingebunden?

Kann dieser Umstand von Bedeutung sein?

Unter den Juristen ist eine beliebte Antwort: „Kommt darauf an.“

Nutzt man ein lizenziertes Lichtbild oder Lichtbildwerk, bspw. von der StockFood GmbH oder Getty Images und zahlt dafür keine Lizenzgebühr, wird man in der Regel mit einer Abmahnung überzogen. Innerhalb dieser Abmahnung werden Unterlassungsansprüche, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht, die sich gewaschen haben.

Es wird zunächst festgestellt, dass man Sie per Screenshot erwischt hat. Sodann wird Ihnen in der Regel in einer solchen Abmahnung klar gemacht, dass es sich vorliegend um Bildmaterial handeln würde, das die Anforderungen des § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrHG an Lichtbildwerke erfüllen würde und daher de Schutz des Urheberrechtsgesetzes unterstehen würde.

Soweit so gut. Hier gibt es schon vielerlei Ansätze, warum dies möglicherweise nicht der Fall ist.

Haftet man denn dafür, dass bspw. ein Webdesigner das Bild eingebunden hat?

Ja, in der Regel haftet man dafür. Der Betreiber einer eigenen Webseite haftet stets für sämtliche seiner Inhalte.

Es ist unerheblich, ob der streitgegenständliche Internetauftritt selbst erteilt wurde oder ein Dritter z.B. Werbeagentur, Internetagentur, Mitarbeiter, Bekannter usw. damit beauftragt war.

Verwerter müssen sich grundsätzlich umfassend und lückenlos nach den erforderlichen Rechten erkundigen (Prüfungspflicht). Werden Rechte übertragen, so genügt es in aller Regel nicht, sich auf Zusicherungen des Bestands und des Umfangs der Rechte sowie die Übertragungsbefugnis zu verlassen. Hier unterliegt der Betreiber einer Webseite einer sog. Prüfungspflicht.“ – so der BGH in einer Grundsatz-Entscheidung, BGH GRUR 1988, 373,375-Schallplattenimport

Dennoch mein Rat:

Wenden Sie sich dringend an einen fachkundigen Anwalt für Urheberrecht, bevor Sie in irgendeiner Weise Kontakt mit der Abmahnkanzlei aufnehmen.

Erteilen Sie nicht voreilig die gewünschte Auskunft und unterschreiben Sie auch nicht die beigefügte Unterlassungserklärung.

Rufen Sie uns gerne an, dann geben wir Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles.

Wir können Ihnen helfen!

Georg Schäfer

Rechtsanwalt


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Georg Schäfer

Beiträge zum Thema