Abmahnung Waldorf Frommer wegen „Homeland“ (TV-Serie)

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Erneut wurde mir eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer zur Bearbeitung übergeben, welche im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH ausgesprochen wurde.

Grund für den Ausspruch der Abmahnung gegenüber dem betroffenen Anschlussinhaber ist ein angebliches illegales Tauschbörsenangebot einer Folge der US-amerikanischen TV-Serie „Homeland“, welche auf einer sehr erfolgreichen israelischen Fernsehserie basiert. Die Serie „Homeland“ ist bei den Zuschauern sehr beliebt und daher werden die Folgen der Serie vielfach auch in Filesharing Tauschbörsen getauscht.

Dem Empfänger der Abmahnung wird vorgeworfen, eine Folge der Serie „Homeland“ sei über seinen Internetanschluss weltweit allen Nutzern einer Tauschbörse zum Herunterladen angeboten worden.

Aus diesem Grund konfrontiert die Kanzlei Waldorf Frommer den Anschlussinhaber mit mehreren Forderungen. Zunächst fordert Waldorf Frommer den Abmahnungsempfänger zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Darüber hinaus wird die Zahlung von Schadensersatz und Rechtsverfolgungskosten verlangt.

Sind die Forderungen der Kanzlei Waldorf Frommer berechtigt?

Ob und in welchem Umfang der Anschlussinhaber für die ihm vorgeworfene Urheberrechtsverletzung haften muss, hängt vom Einzelfall ab.

Die geforderte Unterlassungserklärung sollte der abgemahnte Anschlussinhaber – wenn überhaupt – immer nur in modifizierter Form und nur nach anwaltlicher Beratung abgeben.

Der geforderte Schadensersatz kann immer nur vom tatsächlichen Täter der Urheberrechtsverletzung verlangt werden. In vielen Fällen ist der Anschlussinhaber aber selbst gar nicht der Täter, z.B. wenn der Internetanschluss von mehreren Personen genutzt werden kann.

In diesem Fall schuldet der Anschlussinhaber keinen Schadensersatz.

Die geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten d.h. den Aufwendungsersatz muss der Anschlussinhaber nur dann erstatten, wenn er als Täter oder als Störer für die ihm vorgeworfene Rechtsverletzung haftet.

Dabei muss aber beachtet werden, dass es nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht genügt, einfach zu behaupten, die Rechtsverletzung nicht begangen zu haben und vorzubringen, dass weitere Nutzer theoretisch die Möglichkeit hatten, den Internetanschluss des Anschlussinhabers zu benutzen.

Hier ist zur Entlastung des Anschlussinhabers konkreter einzelfallbezogener Vortrag erforderlich.

Selbst wenn man eine Haftung des Anschlussinhabers für die Urheberrechtsverletzung im konkreten Fall nicht vollständig abwehren kann, besteht dennoch oft die Möglichkeit, die geforderten Beträge erheblich zu verringern.

Wie sollten Sie auf eine Abmahnung von Waldorf Frommer reagieren?

Lassen Sie sich umfassend anwaltlich darüber beraten, welche Vorgehensweise in Ihrem konkreten Fall sinnvoll ist. Auf keinen Fall sollten Sie die Abmahnung einfach ignorieren, da Waldorf Frommer die geltend gemachten Forderungen sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich konsequent verfolgt.

Ich berate Sie bei Erhalt einer Waldorf-Frommer-Abmahnung wegen Filesharings gerne und vertrete im Bedarfsfall Ihre Interessen gegenüber der Kanzlei Waldorf Frommer zu einem fairen Pauschalpreis.

Gerne können Sie mir Ihre Abmahnung per E-Mail oder per Fax zukommen lassen.

Fax: 0711/25383785


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