Abmahnung wegen Markenrecht und Urheberrecht der Miele & Cie. KG durch BRANDI Rechtsanwälte

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Die Firma Miele & Cie. KG hat ein Abmahnschreiben aufgrund von urheberrechtlichen und markenrechtlichen Verletzungen ausgegeben. Dabei wird einem Adressaten vorgeworfen, urheberrechtlich geschützte Fotos von Miele verwendet und Produkte als Grauimporte angeboten zu haben, die nicht von einem EU-autorisierten Händler stammen. Miele verlangt eine Unterlassungserklärung, die Zahlung von Kosten basierend auf einem Gegenstandswert von 80.000,00 € plus einer Geschäftsgebühr, was insgesamt 2.293,25 € entspricht, und kündigt die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen an. Die Adressaten werden aufgefordert, den Beweis des Erschöpfungszustandes der Markenrechte innerhalb von zwei Wochen zu erbringen. Im Umgang mit solchen Abmahnungen wird empfohlen, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, um das wirtschaftliche Risiko zu minimieren und gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Die Klärung, ob ein illegaler Reimport vorliegt oder die markenrechtliche Erschöpfung eingetreten ist, sollte nach Rücksprache und unter Beratung eines Fachanwalts erfolgen. Die Fachanwaltskanzlei Heidicker bietet eine kostenlose Ersteinschätzung an und weist auf ihre umfangreiche Erfahrung in diesen Angelegenheiten hin.

Aktuell wurde uns ein sowohl urheberrechtliches als auch markenrechtliches Abmahnschreiben der Firma Miele & Cie. KG zur Prüfung vorgelegt. Gegenstand hierbei ist die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen wegen der Verwendung von urheberrechtlich geschützten Fotos sowie des Angebotes von Produkten, bei denen seitens der Firma Miele angenommen wird, dass es sich um sogenannte Grauimporte handelt.


Im Rahmen des Abmahnschreibens wird zunächst auf die bestehenden Marken der Firma Miele verwiesen.


Sodann wird Bezug genommen auf ein verwendetes Foto, welches original aus dem Hause Miele stammt und von dem Adressaten des Abmahnschreibens verwendet worden sein soll. Aufgrund dessen werden Unterlassungsansprüche sowie Ansprüche auf Schadenersatz und Kosten der Rechtsverfolgung nach § 97 Abs. 1 UrhG geltend gemacht.


Im Hinblick auf die gerügte Markenrechtsverletzung stellt sich Miele auf den Standpunkt, dass das entsprechend angebotene Produkt, welches auch im Rahmen eines Testkaufes erworben wurde, nicht von einem autorisierten Händler innerhalb der EU erlangt sein kann. Es wird daher davon ausgegangen, dass es sich um einen sogenannten Grauimport respektive Reimport handelt, der seinerseits eine entsprechende Urheberrechtsverletzung darstellt.


Es wird in diesem Zusammenhang auf die grundsätzliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hingewiesen, wonach es stets dem Verwendet obliegt zu beweisen, dass sich die entsprechenden Markenrechte erschöpft haben.


Insoweit wird der Adressat des Schreibens aufgefordert, dies binnen zwei Wochen zu belegen.


Die Rechtsanwälte der Firma Miele sprechen sodann auch im Hinblick auf eine potentielle Markenrechtsverletzung unter dem Vorbehalt des Nachweises der Erschöpfung eine Abmahnung aus und wünschen die Untersagung der Verwendung des Produktbildes sowie des Angebotes des konkreten Produktes, soweit es sich hierbei nicht um ein solches handelt, welches durch einen Händler im Europäischen Wirtschaftsraum geliefert worden ist.


Was wird in der Abmahnung gefordert?


Es wird zunächst die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Daneben werden Kosten auf Grundlage eines Gegenstandswertes in Höhe von 80.000,00 € sowie dem Ansatz einer 1,3er Geschäftsgebühr zzgl. MwSt., mithin zu einem Betrag in Höhe von 2.293,25 € geltend gemacht. Schließlich erfolgt auch die Ankündigung der Geltendmachung von weiteren Schadenersatzansprüchen.


Wie ist mit einer solchen Abmahnung umzugehen?


Im Hinblick auf den urheberrechtlichen Teil sollte, soweit der Verstoß zutrifft, naturgemäß eine zumindest modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Hierdurch wird in erheblicher Weise das wirtschaftliche Risiko im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung reduziert. Grundsätzlich sollten in Konstellationen dieser Art gerichtliche Verfahren vermieden werden, worauf wir stets in unserer Beratung größten Wert legen.


Im Hinblick auf die Markenrechtsverletzung muss hier nach Rücksprache genau geprüft werden, ob tatsächlich ein illegaler Reimport vorliegt, oder ob die sogenannte markenrechtliche Erschöpfung eingetreten ist. Unter der markenrechtlichen Erschöpfung versteht man den Umstand, dass es einem Markeninhaber nicht gestattet ist, den Verkauf seiner Produkte zu untersagen, soweit das entsprechende Produkt irgendwann einmal mit seiner Zustimmung in den jeweiligen Wirtschaftsraum eingeführt worden ist. Diese Frage ist sodann mit einem Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz im Rahmen der Beratung zu erörtern und genau zu prüfen. Experimente sind hier absolut fehl am Platz, da insbesondere markenrechtliche und auch urheberrechtliche Verfahren im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu hohen Kosten führen.


Sollten auch Sie ein derartiges Abmahnschreiben erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Wir bieten Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung an. Senden Sie uns Ihr Abmahnschreiben an ra@kanzlei-heidicker.de zu oder rufen uns unmittelbar an. Im Falle der Zusendung melden wir uns im Regelfall noch am gleichen Tage bei Ihnen zurück. Als Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz sowie Urheber- und Medienrecht schauen wir mittlerweile auf über 13.000 abgeschlossene Fälle in unseren Kerngebieten zurück. Wir verfügen über die notwendige Erfahrung, um Ihnen insbesondere rechtssicher weiterhelfen zu können.


Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.


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