Abmahnung WeSaveYourCopyRights für Uptunes GmbH wegen Scarlet

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Die Kanzlei WeSaveYourCopyRights mahnt im Auftrag des Rechteinhabers Uptunes GmbH das illegale Anbieten der Lieder „Blah Blah Blah" und „Tik Tok" der Künstler Scarlet in Internettauschbörsen ab. Die Rechtsanwälte fordern die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages in Höhe von EUR 450,00.

Soll ich bei der Kanzlei WeSaveYourCopyRights anrufen?

Keinesfalls sollten Betroffene selbst Kontakt zu den Rechtsanwälten aufnehmen, um etwa den Sachverhalt vermeintlich richtig zu stellen. Hier werden meist Fehler gemacht, die sich nicht mehr korrigieren lassen. Keinesfalls sollten Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen oder der angeblich wahre Täter genannt werden. Hierzu besteht keine Verpflichtung.

Kann ich mir mit einer Unterlassungserklärung aus dem Internet selbst helfen?

Leider nicht. Eine selbstgebastelte Unterlassungserklärung aus dem Internet kann die Sache noch verschlimmern. Die Abgabe der Unterlassungserklärung schützt nicht vor den immensen Kostenforderungen!

Soll ich die beigefügte Unterlassungserklärung abgeben?

Nein. Die Abgabe der beigefügten Unterlassungserklärung in einem unveränderten Zustand stellt ein Schuldeingeständnis dar. Nur ein spezialisierter Jurist kann eine Unterlassungserklärung erstellen, die zu Ihren Gunsten formuliert ist. Ist die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung per Post der Abmahnkanzlei zugegangen, kann man sich nicht mehr gegen die Kostenforderungen verteidigen.

Soll ich EUR 100,00 bezahlen?

Auf keinen Fall! Rechtsschutzversicherungen, Verbraucherverbände und sogar selbsternannte Spezialisten unter Anwälten raten oft dazu, EUR 100,00 an die Abmahnkanzlei zu überweisen und gaukeln den Abgemahnten vor, damit sei die Sache erledigt. Ein solcher Schritt wäre jedoch fatal. Jede Zahlung (ohne vorherige Vergleichsvereinbarung) an die Gegenseite beendet die Sache nicht endgültig, sondern stellt sogar ein Schuldeingeständnis dar.

Wie stehen die Verteidigungschancen?

Hat der Anschlussinhaber die Tat nicht selbst begangen, kann er als sog. Störer haftbar gemacht werden. Eine Störerhaftung bezüglich der Anwaltskosten kann jedoch entfallen, wenn der Anschlussinhaber darlegen kann, dass er nicht selbst der Täter war und er zumutbare Prüfungs- und Überwachungspflichten erfüllt hat. Solche Prüfungspflichten sind z. B. die Sicherung des WLAN nach außen oder die Überprüfung von Haushaltsmitgliedern, denen Internetzugang gewährt wird. Allerdings kann bereits die Überlassung des Internetanschlusses an Dritte eine Störerhaftung begründen. Momentan urteilen die Gerichte noch uneinheitlich.

Wie verhalte ich mich richtig?

Filesharing-Recht gehört in die Hände eines spezialisierten Rechtsanwalts. Tipps der Rechtsschutzversicherung, der Verbraucherzentrale oder aus Internetforen verschlimmern die Sache meist nur noch. Es gilt, die Unterlassungserklärung richtig zu formulieren und die Schadensersatzforderungen auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen. Der Abgemahnte muss die geforderten Anwaltskosten nämlich nur bezahlen, wenn die Abmahnung rechtmäßig, er also Täter oder Störer war. Eine gut aufgebaute Verteidigung kann die geforderten Kosten erheblich senken oder ganz beseitigen. Vertrauen Sie unserer Erfahrung.

Sollten auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei WeSaveYourCopyRights erhalten haben, so können Sie sich jederzeit an uns wenden unter Telefon 07171/186866 oder im Internet unter www.anwaltskanzlei-hechler.de.

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Anwaltskanzlei Matthias Hechler, M.B.A.

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