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Abmahnung zu „Kontor House of House Vol. 13“ – 320.000 Euro Streitwert?

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Abmahnung zu „Kontor House of House Vol. 13" - 320.000 Euro Streitwert?

Wie hoch dürfen in Filesharing-Abmahnungen die Streitwerte tatsächlich angesetzt werden? Über diese Frage streiten sich Vertreter der deutschen Rechtswelt nicht erst seit gestern - und doch ist sie hochaktuell, wie ein derzeitiger Fall beweist: Es wird berichtet, dass der Berliner Rechtsanwalt Daniel Sebastian derzeit im Auftrag der DigiRights Administration GmbH das P2P-Filesharing des Samplers „Kontor House of House Vol. 13" abmahnt.

Für die illegale Verbreitung der Inhalte dieser Platte im Internet  legt RA Sebastian offenbar einen Streitwert von 10.000 € pro Titel zugrunde - bei 32 Titeln in der Summe also 320.000 €! Der Rechtsanwalt rechtfertigt die Höhe des Streitwertes mit der Rechtsprechung der Landgerichte Köln und Hamburg: Danach sei es zulässig, pro Titel einen Streitwert von 10.000 € zu veranschlagen und diesen Betrag mit der Summe der Rechtsverstöße zu multiplizieren.

Rechtsmissbrauch bei Abmahnungen?

Der Clou: Auch der Rechtsanwalt hat ein gesteigertes Interesse daran, den Streitwert unter Hinzuziehung der im Einzelnen ergangenen Rechtsprechung in die Höhe zu „drücken" - hieran bemessen sich nämlich nicht nur die Schadensersatzforderungen seiner Auftraggeber, sondern auch sein eigenes Honorar.

Verkannt hat der Abmahn-Anwalt allerdings, dass andere Gerichte in ähnlich gelagerten Fällen viel niedrigere Streitwerte pro Titel oder sogar Obergrenzen für veröffentlichte Alben festgesetzt haben. So gibt es einen Fall des LG Köln, wo für die Verbreitung von rund 3700 Titeln ein Streitwert von 400.000 € für angemessen erachtet (LG Köln, 24.11.2010 - 28 O 202/10) oder einen Fall des LG Düsseldorf (LG Düsseldorf, 09.02.2011 - 12 O 68/10) in welchem für das Anbieten von 5 Titeln ein Streitwert von 6.000 € angesetzt wurde.

Skepsis bei hohen Streitwerten geboten

Generell ist zu empfehlen, unabhängig vom Streitwert einer Abmahnung nicht kampflos nachzugeben. Gerade jedoch bei Streitwerten, die das Vorstellungsvermögen vernünftig denkender Menschen übersteigen, ist aus zwei Gründen besondere Aufmerksamkeit geboten: Zunächst einmal besteht aus der Natur der Sache heraus ein viel höheres Prozessrisiko. Im geschilderten Fall wollte der Rechtsanwalt beispielsweise Schadensersatz und Anwaltskosten in Höhe von 13.000 € ersetzt verlangen - ein Betrag, den man nicht unbedingt auf der „hohen Kante" hat.

Zudem aber, und das ist viel wichtiger, sprechen solch hohe Streitwerte dafür, dass die Abmahnung nur aus wirtschaftlichem Interesse und damit rechtsmissbräuchlich ergangen sein könnte. Hier wiederum liegt eine gute Verteidigungsmöglichkeit für Abgemahnte.

Tim Geißler

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht

http://www.gks-rechtsanwaelte.de


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