Abmahnungen durch die Kanzlei Schulenberg & Schenk aus Hamburg im Auftrag der MIG Film GmbH

  • 2 Minuten Lesezeit

Aktuell werden uns vermehrt Abmahnungen durch die Kanzlei Schulenberg & Schenk aus Hamburg im Auftrag der MIG Film GmbH zur Prüfung vorgelegt. Die Abmahnungen beziehen sich jeweils auf mehr oder weniger bekannte Filme.

Seit einigen Jahren überwachen Software-Unternehmen Filesharing-Tools auf der Suche nach Urheberrechtsverletzungen. Nicht selten werden dabei auch tatsächliche Rechtsverletzungen festgestellt, die dann eine teure Abmahnung nach sich ziehen. Eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung im Internet ist die Folge. Das Abmahnschreiben dient der Geltendmachung von Zahlungs- und Unterlassungsansprüchen. Hauptsächlich geht es um den Unterlassungsanspruch. Der Zahlungsanspruch kann durchaus mehrere Hundert Euro ausmachen. Der abgemahnte Anschlussinhaber wird aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Hierzu liegt dem Schreiben eine vorformulierte Unterlassungserklärung bei, die jedoch keinesfalls unterschrieben werden sollte. Außerdem soll der abgemahnte Anschlussinhaber einen pauschalen Abgeltungsbetrag bezahlen, der sich u.a. aus Anwaltskosten und Schadenersatz zusammensetzt. In den meisten Fällen wird es empfehlenswert sein, eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Dabei darf jedoch nicht übersehen werden, dass mit Abgabe einer Unterlassungserklärung allein die Angelegenheit noch nicht beendet ist. Es steht dann nach wie vor der Zahlungsanspruch im Raum. Ob und in welcher Höhe dieser besteht, ist jeweils eine Frage des Einzelfalls. Er sollte aber nicht einfach unbeachtet bleiben. Die oft empfohlene Vorgehensweise, nur eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben und dann auf den Eintritt der Verjährung betreffend den Zahlungsanspruch zu warten, kann im Einzelfall richtig sein. In der Mehrheit der Fälle wird es jedoch notwendig sein, den Zahlungsanspruch gezielt zu bestreiten. Unserer Einschätzung nach sollte dies jedoch nur mit anwaltlicher Unterstützung erfolgen, um hier nicht der Gegenseite unnötig Informationen zu liefern, die sich später nachteilig auswirken können. Selbiges gilt, wenn ein Vergleich ausgehandelt werden soll - die notwendige Erfahrung kann insoweit ein spezialisierter Anwalt bieten.

Die Abmahnung richtet sich in nahezu jedem Fall zunächst an den Anschlussinhaber, der als Person hinter dem Internetanschluss ermittelt werden kann. Ob dieser jedoch tatsächlich für die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung zur Verantwortung gezogen werden kann, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Wichtig ist allerdings, dass das Abmahnschreiben nicht unbeachtet bleiben darf, da in diesem Fall kostenintensive gerichtliche Verfahren drohen können.

Kompetente Anwälte beraten Sie nach dem Erhalt eines Abmahnschreibens.

Kontakt

Rechtsanwalt Matthias Lederer

Fürstendamm 7

85354 Freising

Tel.: 08161 48690

Fax: 08161 92342

Internet: http://internetrecht-freising.de

E-Mail: lederer@rae-altersberger.de


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Matthias Lederer

Beiträge zum Thema