YouTube: So können Sie Abmahnungen vermeiden
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Im Ranking der größten sozialen Netzwerke ist YouTube ganz vorn mit dabei: Im Januar 2022 belegte das Videoportal, das zu Google gehört, mit etwas mehr als 2,5 Milliarden monatlich aktiven Usern Platz zwei – hinter Facebook.*
Der YouTube-Content reicht von Musik und Spielfilmen bis hin zu einer riesigen Vielfalt selbst erstellter Videos. Wer dabei unzulässiges Videomaterial hochlädt und gegen das Urheberrecht oder gegen die YouTube-Community-Richtlinien verstößt, riskiert, von YouTube selbst eine Verwarnung, einen sogenannten Strike, oder eine Abmahnung von Dritten zu erhalten. In diesem Ratgeber erfahren Sie, welche Inhalte Sie auf der beliebten Videoplattform besser vermeiden sollten.
* Social Networks mit den meisten Nutzern weltweit 2022; Quelle: Statista 2022.
YouTube-Abmahnung für Downloads und Streaming
Zahlreiche Programme ermöglichen es, Videos und Musik bei YouTube kostenlos herunterzuladen. Dies ist auch rechtlich unproblematisch. Wer Video- oder Musikmaterial bei YouTube downloadet, hat also auch keine Abmahnung durch Rechteinhaber zu befürchten – selbst bei geschütztem Material. Danach darf dieses jedoch nur für private Zwecke verwendet werden. Insbesondere dessen Veröffentlichung oder öffentliche Vorführung ist ohne Einverständnis des Rechteinhabers rechtswidrig. Das gilt umso mehr für den Upload von Inhalten: Lädt man urheberrechtlich geschütztes Material unbefugt auf YouTube hoch, ist das rechtswidrig. YouTube erteilt Nutzern wegen dieser illegalen Uploads in der Regel eine Verwarnung und löscht die Inhalte. Spricht YouTube innerhalb von 90 Tagen drei Verwarnungen oder Strikes gegen den Nutzer aus, werden dessen Konto und alle zugehörigen Kanäle gelöscht. Übrigens: Eine Sperrung ohne vorherige Verwarnung ist nicht erlaubt.
Um zu verhindern, dass der von YouTube Verwarnte die Inhalte später erneut hochlädt, oder um Schadensersatz zu verlangen, müssen Betroffene ihre Ansprüche direkt beim Rechteverletzer von einem Anwalt für Urheber- und Medienrecht geltend machen. Dieser wird eine Abmahnung aussprechen, die mit der Aufforderung verbunden ist, eine strafbewährte Unterlassungserklärung abzugeben. Dem Rechteverletzer wird damit untersagt, die betreffenden Inhalte für einen Zeitraum von 30 Jahren erneut zu verwenden.
YouTube: Abmahnung bei Verstößen gegen das Urheberrecht
Täglich werden Millionen von Videos hochgeladen. Nicht immer wird dabei jedoch das Urheberrecht beachtet. Vorweg: Videos müssen immer ein Mindestmaß an kreativer Eigenleistung aufweisen, um unter dem Schutz des Urheberrechts zu stehen und als persönliche geistige Schöpfung zu gelten.
Das Hochladen von Inhalten auf YouTube stellt eine öffentliche Zugänglichmachung dar. Besitzt eine andere Person das Urheberrecht oder Nutzungsrechte an dem hochgeladenen Video und hat demjenigen keine Nutzungsrechte eingeräumt, droht bei einem Upload eine Urheberrechtsverletzung. Der Inhaber des YouTube-Kanals muss mit einer Abmahnung durch den Rechteinhaber und mit einer Aufforderung rechnen, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
anwalt.de-Tipp: Haben Sie eine Abmahnung erhalten, sollten Sie sich auf jeden Fall von einem Rechtsanwalt für Urheberrecht und Medienrecht beraten lassen. Finden Sie auf anwalt.de einfach den richtigen Anwalt!
Erteilt der Urheber die Erlaubnis – eine sogenannte Lizenz –, muss diese auch die Nutzungsart bei YouTube umfassen. Insbesondere lässt sich YouTube Nutzungsrechte einräumen. Denn YouTube hat das Recht, hochgeladene Videos zu reproduzieren und weiterzuverbreiten. Zeigt jemand beispielsweise in seinem Video fremdes Bild- oder Videomaterial, für das er die Nutzungsrechte gekauft hat, muss er also darauf achten, ob seine Lizenz auch die Weitergabe an Dritte – in diesem Fall YouTube – umfasst.
YouTube-Abmahnung: Was gilt bei Musik, Bildern und Reaction-Videos?
Vorsicht ist immer dann geboten, wenn im eigenen Video andere Personen nicht nur beiläufig im Hintergrund zu sehen sind. Vor der Veröffentlichung muss das Einverständnis jeder davon betroffenen Person eingeholt werden – am besten schriftlich –, sonst verstößt man bei einem Upload gegen deren Recht am eigenen Bild nach § 22 Kunsturhebergesetz, das eine Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt.
Bei YouTubern ist es beliebt, eigene Videos mit Hintergrundmusik zu unterlegen. Da die Nutzungsrechte auch hier oft bei Dritten wie den Künstlern oder Produzenten liegen, muss zuvor deren Einverständnis eingeholt werden.
Darüber hinaus hat YouTube einen Lizenzvertrag mit der GEMA geschlossen. Dadurch darf entsprechende Musik auf die Plattform hochgeladen werden, ohne dass dies der GEMA nochmals besonders mitgeteilt werden muss.
Reaction-Videos
Beliebt sind derzeit sogenannte Reaction-Videos: YouTuber zeigen fremde Videos oder Ausschnitte daraus und kommentieren diese währenddessen – meist auf witzige oder kritische Weise. Grundsätzlich verstoßen Reaction-Videos gegen das Urheberrecht, wenn zuvor nicht das Einverständnis des Rechteinhabers eingeholt wurde. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte sich zuvor das schriftliche Einverständnis des Rechteinhabers sichern.
Zwar können Reaction-Videos unter das sogenannte Zitatrecht nach § 51 UrhG fallen: Dient das gezeigte fremde Video ausschließlich dem Zitatzweck, liegt keine Urheberrechtsverletzung vor. Damit das Zitatrecht greift, müssen die Videos allerdings einen sogenannten Belegcharakter haben, das heißt, der YouTuber muss sich darin inhaltlich mit dem zitierten Werk auseinandersetzen und somit eine konkrete Eigenleistung vorweisen können. Inwiefern das tatsächlich der Fall ist, ist nicht immer eindeutig, sondern vielmehr einzelfallabhängig.
Verstoßen Sie gegen das Urheberrecht, können Sie sich zudem sogar strafbar machen. Stellt der Rechteinhaber einen Strafantrag oder besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung, kann ein Verfahren gegen Sie eingeleitet werden. Im Falle einer Verurteilung können Sie mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren belegt werden. Daneben kann der Urheber eine Beschwerde bei YouTube einreichen und die Rechtsverletzung melden, in der Folge erhalten Sie die als Strike bezeichnete Verwarnung durch YouTube.
Sie wurden wegen Ihres YouTube-Videos abgemahnt oder sind unsicher, ob Sie damit gegen das Urheberrecht verstoßen? Dann holen Sie sich fachkundigen Rat von einem Anwalt für Urheberrecht und Medienrecht. Finden Sie jetzt den passenden Anwalt!
YouTube: Abmahnung bei Werbung
Das sogenannte Influencer-Marketing über soziale Medien wird mittlerweile streng reglementiert. Wer auf YouTube Produkte, also Waren oder Dienstleistungen von Dritten, präsentiert und hierfür eine Bezahlung oder Gegenleistung erhält, muss dies als Werbung kenntlich machen. Im Streitfall müssen Influencer deren Nichtvorliegen beweisen.
Das Product Placement und die kommerzielle Absicht des Beitrags muss auf den ersten Blick für den User erkennbar sein, andernfalls handelt es sich um unzulässigen unlauteren Wettbewerb. Wer Werbung also nicht kenntlich macht, riskiert eine Verwarnung durch YouTube und kann von Konkurrenten oder dazu berechtigten Organisationen abgemahnt werden.
YouTube-Abmahnung wegen fehlenden Impressums
Als Inhaber eines YouTube-Kanals benötigen Sie ein Impressum, sobald dieser meinungsbildend oder kommerziell ist. Sie können diese Impressuminformationen unter „Kanalinfos“ angeben. Im Impressum des YouTube-Kanals müssen gemäß § 5 Telemediengesetz Informationen wie u. a. der Verantwortliche und dessen Kontaktdaten angeben sein.
FAQs zur YouTube-Abmahnung
Welche Inhalte sind auf YouTube verboten?
Folgende Inhalte dürfen nicht auf YouTube hochgeladen werden:
- Pornografie
- Gewalttätige, grausame oder schädliche Inhalte (z. B. gefährliche Challenges)
- Hassrede gegen Einzelne oder Gruppen
- Belästigung und Mobbing
- Schusswaffen, Munition, Zubehörteile hinsichtlich Herstellung, Installation und Aufruf zum Kauf
- Verleumderische Inhalte
Die Liste ist jedoch nicht abschließend. Weitere verbotene Inhalte und mehr Informationen dazu finden Sie in den Community-Richtlinien der Plattform.
Können YouTuber für Kommentare unter ihren Videos haftbar gemacht werden?
In diesem Fall gilt in Deutschland das Prinzip der Störerhaftung, das bedeutet, der Kanalinhaber ist mitverantwortlich, wenn andere in den Kommentaren oder Antwortvideos unter dessen Video beleidigt werden. Wenn Betroffene gegen den Kanalinhaber vorgehen wollen, muss dieser zuvor Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangen und die Chance erhalten, die Inhalte zu entfernen. Zudem sollte er zur Unterlassung aufgefordert werden. Zugleich sollte YouTube als Host-Provider der rechtsverletzenden Inhalte deutlich darüber informiert werden (sogenanntes Notice-and-Take-Down-Verfahren).
(THH)
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23.01.2025 Rechtsanwältin Nicole Mutschke„… Konsequenzen nach sich ziehen. In diesem Artikel beleuchten wir, ob ein solches Schreiben eine Abmahnung darstellt, welche Bedeutung es hat und wie Betroffene am besten reagieren sollten. Was ist eine Abmahnung …“ Weiterlesen
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17.01.2025 Rechtsanwältin Nicole Mutschke„… : Der Arbeitsvertrag und Änderungen daran Bewerbungsunterlagen Zeugnisse und Zertifikate Abmahnungen Bewertungen und Zielvereinbarungen Urlaubsübersichten Krankmeldungen Gehaltsabrechnungen …“ Weiterlesen
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12.03.2025 Rechtsanwalt Sven Nelke„… z.B. für den Fall, dass man mich wegen dieses Artikels abmahnen möchte ;-) - Dieser Artikel gibt den Stand aufgrund meiner Erfahrungen aus Rechtsgesprächen und Vertretungen mit ehemaligen …“ Weiterlesen
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02.01.2025 Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote LL.M.„… und Rechteinhaber haben auch im vergangenen Jahr wegen solcher Vorwürfe Abmahnungen, Berechtigungsanfragen oder Zahlungsaufforderungen ausgesprochen. Aktuell liegt uns eine wieder eine besonders hohe …“ Weiterlesen
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18.12.2024 Rechtsanwalt David Geßner LL.M.„… ist und wann sie in eine rechtliche Grauzone fällt. Wir beleuchten, warum es wichtig ist, zwischen Privatpersonen, Influencer:innen und Unternehmen zu unterscheiden. ⚠️ Abmahnungen vermeiden – So geht’s Anhand …“ Weiterlesen
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18.12.2024 Rechtsanwalt Thomas Ritter„… “ die Umgehung von Schutzmaßnahmen. Diese Beihilfehandlung war objektiv geeignet, die widerrechtliche Nutzung der Software „youtube-dl“ zu fördern. Spätestens nach Erhalt der Abmahnung vom 22.09.2020 war …“ Weiterlesen
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25.11.2024 Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote LL.M.„… sollen? Wie sollte man in einem solchen Fall verhalten? Musiknutzung in Kurzvideos auf Social Media (Instagram, Tiktok & Co.) Die Nutzung von Musik in Kurzvideos auf Instagram, TikTok, Youtube etc …“ Weiterlesen
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