Abmahnungen wegen Instagram-Reels?

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Derzeit sollen, wie berichtet wird, insbesondere gegen Influencer in großem Umfang Abmahnungen wegen unerlaubter Musiknutzung in Instagram-Reels ausgesprochen werden; dabei soll neben der Unterlassung der weiteren Nutzung Schadensersatz in teilweise beträchtlicher Höhe verlangt werden.

Was ist der Hintergrund?

Instagram bietet – wie auch TikTok – Nutzern die Möglichkeit an, kurze Filme mit Musik zu unterlegen und dann zu veröffentlichen. Instagram nennt diese Filme „Reels“.

Benötige ich für solche Reels irgendwelche Rechte?

Wer einen Film mit Musik unterlegt, verbindet zwei regelmäßig urheberrechtlich geschützte Werke. Hierfür wird ein besonderes Nutzungsrecht benötigt, das Werkverbindungsrecht oder Sync Right. Ohne dieses Recht ist die Nutzung in einem Instagram-Reel verboten.

Das Werkverbindungsrecht kann nicht bei der GEMA erworben werden, sondern nur bei den Rechteinhabern selbst. Regelmäßig treten alle Beteiligten an einer Musikaufnahme ihre Verwertungsrechte an einen Tonträgerhersteller, letztlich ein Label, ab, so dass diese berechtigt sind, entsprechende Lizenzen zu vergeben.

Instagram hat doch Musikdatenbanken, die ich für Instagram-Reels nutzen darf?

Instagram bietet einem Teil seiner Nutzer jedoch an, eine Musikdatenbanken zu nutzen und die dort enthaltene Musik für Instagram-Reels zu verwenden: Dies ist die Instagram Musikbibliothek, in der Musik enthalten ist, für die es eine Lizenzvereinbarung mit den Rechteinhabern gibt. Instagram weist aber darauf hin, dass lediglich die persönliche, nichtkommerzielle Nutzung lizenziert ist. Für die kommerzielle Nutzung steht die Sound Collection von Facebook zur Verfügung; die hier enthaltene Musik ist zwar lizenzfrei und darf deshalb auch kommerziell genutzt werden, ist für Instagram-Nutzer wegen des musikalischen Niveaus jedoch eher uninteressant.

Instagram bietet drei Arten von Accounts an: private, Creator- und Business Accounts. Creator-Accounts bezeichnet Instagram als gut geeignet beispielsweise für Influencer und Künstler. Diese Dreiteilung kann den Eindruck erwecken, dass lediglich Business-Accounts Musik kommerziell nutzen, nicht aber private und Creator-Accounts. Das ist jedoch unzutreffend.

Ich habe keinen Business-Account. Dann darf ich die Musik für Instagram-Reels doch nutzen?

Ob ein Werk kommerziell genutzt wird, ist nicht von der Bezeichnung des Instagram-Accounts abhängig. Instagram selbst sagt ja, dass ein Creator-Account auch besonders für Influencer geeignet sei. 

Influencer sind aber meist nicht privat tätig, sondern betreiben Werbung. Da sie damit zumindest teilweise ihren Lebensunterhalt verdienen, wird das nicht mehr als privates Handeln, sondern als kommerzielles Verhalten gewertet. 

Das hat dann zur Folge, dass die Werke der Instagram Musikbibliothek hierfür nicht lizenziert sind. Eine Nutzung wäre nur dann möglich, wenn zuvor eine Lizenz beim Label erworben würde.

Es ist ebenfalls denkbar, dass auch ein privater Account kommerziell genutzt wird. Bei allen Accounts, die keine Business-Accounts sind, ist eine Prüfung des Einzelfalls erforderlich.

Mein Reel ist nur 15 Sekunden lang. Ist das nicht erlaubt?

Häufig wird geglaubt, dass Musikaufnahmen bis zu einer Länge von 15 Sekunden genutzt werden dürfen. Das beruht aber auf einem Missverständnis.

Große Plattformen wie Instagram müssen nach dem Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) grundsätzlich dafür sorgen, dass Urheberrechte durch Beiträge nicht verletzt werden und müssen rechtsverletzende Beiträge jedenfalls nach Hinweis der Rechteinhaber blockieren; anderenfalls haften auch die Plattformen für die Rechtsverletzungen. Die Blockierung darf auch automatisiert geschehen.

Um aber Overblocking zu vermeiden und Plattformen wie Instagram den Geschäftsbetrieb nicht übermäßig zu erschweren, kennt das UrhDaG sog. mutmaßlich erlaubte Nutzungen. Dies sind, soweit es hier von Belang ist, nutzergenerierte Inhalte, die bis zu 15 Sekunden einer Tonspur nichtkommerziell nutzen, also die Nutzung von Musik in einem Instagram-Reel. Die mutmaßliche Erlaubnis gilt aber nur für den Diensteanbieter, hier also Instagram, nicht aber für den Nutzer. Instagram ist zwar nicht verpflichtet, mutmaßlich erlaubte Nutzungen durch Filterung zu verhindern und muss sie auch nicht auf erste Aufforderung des Rechteinhabers löschen. Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass der Instagram-Nutzer die notwendigen Rechte erwerben muss, um eigene kurze Filme mit Musik unterlegen zu können. Die 15-Sekundenregel des UrhDaG stellt keine gesetzliche Erlaubnisnorm für den Nutzer dar.

Welche Folgen hat das?

Wenn ein Rechteinhaber meint in seinen Rechten verletzt worden zu sein, kann er Rechtsverletzer abmahnen, wie es hier im Falle von Instagram-Reels geschieht. Das ist hier nicht anders als im Urheberrecht allgemein. Ist die Abmahnung berechtigt, kann der Abgemahnte auf Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung der Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen werden. 

In der Presse wird teilweise berichtet, dass in Abmahnungen wegen Instagram-Reels Schadensersatz von bis zu 25.000,00 EUR verlangt würde. Das erscheint außerordentlich hoch. Schadensersatz kann zwar nach verschiedenen Methoden berechnet werden, beispielsweise nach dem Gewinn, den der Verletzer erzielt hat. Dass ein derart hoher Gewinn aufgrund der unerlaubten Nutzung von Musik für ein Instagram-Reel erzielt wurde, wird jedoch nur in seltenen Ausnahmefällen beweisbar sein. Wahrscheinlicher ist es, dass die Höhe des Schadensersatzes nach der sog. Lizenzanalogie berechnet wird, dass also als Schadensersatz der Betrag angenommen wird, den vernünftige Parteien in Kenntnis der Sachlage für eine erlaubte Nutzung vereinbart hätten.

Es ist davon auszugehen, dass Schadensersatzbeträge nach dieser Berechnungsmethode deutlich geringer ausfallen dürften; so verlangt beispielsweise Universal für die unbegrenzte Musiknutzung je Nutzer und Social Media-Kanal derzeit, also im April 2023, nur einen monatlichen Pauschalbetrag von 59,00 EUR.

Wenn Sie eine Abmahnung wegen der Verwendung von Musik in Instagram-Reels erhalten haben, wenden Sie sich vertrauensvoll an uns.

Die telefonische Erstberatung ist für Sie kostenlos. Rufen Sie uns gern unter 040 – 411 88 15 70 an.

Für eine außergerichtliche Vertretung vereinbaren wir ein günstiges Pauschalhonorar, so dass Sie von Beginn der Beratung an wissen, welche Kosten auf Sie zu kommen.

Foto(s): Adobe Stock ©Adobe Stock/AntonioDiaz

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