ABN Amro – Immobiliendarlehensverträge widerrufen und vom aktuellen Zinsniveau profitieren!

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Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes macht Widerruf noch heute möglich

Seit dem 1. November besteht für Kreditinstitute die Pflicht, Kunden bei Abschluss eines Immobiliendarlehensvertrages umfassend und eindeutig über ihr Widerrufsrecht zu informieren. Als Maßstab sollte den Banken bei der Erstellung der Belehrungstexte ein Muster, die Anlage II zur sogenannten BGB-Informations-Verordnung dienen.

Zahlreiche Kreditinstitute wie die ABN Amro verstießen bei der Erstellung ihrer Belehrungen aber gegen die gesetzlichen Vorgaben. Darlehensnehmer machten in der Folge verstärkt die Mangelhaftigkeit ihrer Belehrungen geltend. Gerichte bestätigten diese Auffassung häufig, die Belehrungstexte entsprächen den Vorgaben des Gesetzes hinsichtlich Deutlichkeit und Verständlichkeit nicht. Auch der Bundesgerichtshof schloss sich als höchstes deutsches Gericht bereits mehrfach den Urteilen unterer Instanzen an und erklärte Widerrufsbelehrungen für ungültig.

Interessant: Ist eine Belehrung ungültig, hat die Frist zum Widerruf des Vertrags nie zu laufen begonnen. Darlehensnehmer können ihre Verträge damit noch heute widerrufen ohne eine teure Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen. Hier sind nach einem erfolgreichen Widerruf tausende Euro an Zinsersparnis drin!

Die meisten Verträge sind nur noch bis Mitte des Jahres widerrufbar!

Eine kürzlich beschlossene Gesetzesänderung sorgt jedoch für eine drastische Verkürzung des bisher „ewigen” Widerrufsrechts. Zwischen 2002 und 2010 geschlossene Verträge sind nach neuer Rechtslage nur noch bis zum 21. Juni dieses Jahres widerrufbar. Das betrifft auch die Verträge der ABN Amro. Offenbar hat die Politik an dieser Stelle dem wachsenden Druck der Finanzlobby stattgegeben und das zeitlich unbegrenzt auszuübende Widerrufsrecht kassiert. Für Darlehensnehmer bedeutet die Gesetzesänderung ein deutlich begrenztes Zeitfenster und letztlich eine nicht gerechtfertigte Rechtsverkürzung.

Überflüssiger Absatz zu finanzierten Geschäften in Formularen der ABN Amro

In den Formularen der ABN Amro findet sich ein ganzer Absatz zu sogenannten „finanzierten Geschäften”, obwohl diese keinesfalls zwangsläufig immer in Verbindung mit einem Immobiliendarlehensvertrag vorliegen müssen. Vielmehr ist die Konstellation eher in Ausnahmefällen einschlägig – die Belehrung suggeriert hier jedoch das Gegenteil. Der Absatz ist für die meisten Darlehensnehmer überflüssig. Da davon ausgegangen werden muss, dass der rechtsunkundige Darlehensnehmer nicht weiß, worum es sich bei einem finanzierten Geschäft überhaupt handelt, wird durch die überflüssige Anbringung des Absatzes zudem Verwirrung geschaffen.

ABN Amro liefert nur einseitige Frist für den Widerrufsfall und erschwert Verbrauchern den Widerruf 

Nach einem Widerruf entsteht ein sogenanntes Rückgewährschuldverhältnis, innerhalb dessen sich die Parteien gegenseitig alle erhaltenen Zahlungen zurückzugewähren haben. Zur Erfüllung dieser Pflicht besteht eine gesetzliche Frist von 30 Tagen. Die ABN Amro weist hier aber nur auf die Fristbindung des Verbrauchers hin. Dass auch sie selbst derselben Frist unterliegt, wird nicht angesprochen. Beim Darlehensnehmer muss so der falsche Eindruck entstehen, die Bank unterliege gerade keiner Frist zur Rückgewähr. Ein solches Ergebnis ist nicht hinnehmbar, da der Verbraucher falsch belehrt wird.

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