Abofalle bei Online-Tauschbörse

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Kurz & Bündig:

Wird der Nutzer eines Kleidertauschportals im Internet nicht verständlich und in hervorgehobener Weise über Preis und Laufzeit einer kostenpflichtigen Mitgliedschaft informiert, stellt dies eine unzulässige Geschäftspraxis dar.

 (LG München II, Urteil vom 19.07.2016 – 2 HK O 2730/16)

1. Sachverhalt

Nach der Registrierung bei dem Kleidertauschportal Zamaro erhielten die Nutzer hundert Punkte, die ihrem Nutzerkonto gutgeschrieben wurden. Damit konnten sie Kleidung vorerst kostenlos bestellen. Es sollten nur die Versandkosten anfallen. Nach Eingabe der dazu benötigten Bankdaten und Bestätigung ihrer Daten wurden die Nutzer jedoch zu einer mehrmonatigen Mitgliedschaft zum Gesamtreis von 384 Euro verpflichtet, ohne dass dies entsprechend kenntlich gemacht wurde. Nach zahlreichen Beschwerden bei der zuständigen Verbraucherzentrale war diese nun vor Gericht erfolgreich mit einer Abmahnung gegen das Unternehmen.

2. Rechtliche Einordnung

Bei der geschilderten Praxis des Unternehmens handelt es sich um eine sog. Abofalle. Ein derart bewirkter Vertragsschluss ist i.d.R. unwirksam. Die entsprechende Klausel erschien erst kurz vor dem Abschicken der eingegebenen Daten und ist daher gem. § 305 c BGB als überraschende Klausel zu qualifizieren. Rechtsfolge ist die Nichteinbeziehung der Klausel oder gänzliche Unwirksamkeit des Vertrags. Weiterhin wurde den Nutzern von der Verbraucherzentrale nahegelegt, sich bei dem Widerruf der Einzugsermächtigung auf mangelnde Kenntlichmachung gem. § 312 j Abs.3 BGB zu berufen oder den möglicherweise zustande gekommenen Vertrag hilfsweise wegen arglistiger Täuschung gem. § 123 Abs.1 BGB anzufechten.

3. Quintessenz

Trotz stetiger Rechtsprechung des BGH zur sog. Abofalle versuchen offenbar immer noch einige Unternehmen, die im Online-Geschäft tätig sind, ihre Nutzer durch geschickt versteckte kostenpflichtige Mitgliedschaften an sich zu binden. Durch Einschreiten der Verbrauchzentrale ist dem unzulässigen Geschäftsgebaren nun gerichtlich Einhalt geboten worden.

RA Marc E. Evers / Wiss.Mit Julius Pieper


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