Abrechnung bei Verkehrsunfall - Darf sich der Geschädigte auf das eingeholte Gutachten verlassen?

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Bei der Abrechnung eines Verkehrsunfalles gibt es immer wieder Probleme mit den Versicherungen, bei denen es schwer fällt, die Mandanten entsprechend zu beraten. Der Spagat zwischen der berechtigten Wahrnehmung der eigenen (wirtschaftlichen) Interessen des Mandanten und dem Hinweis auf die Schadenminderungspflicht ist teilweise kompliziert.

Kann das Fahrzeug zu dem in dem Gutachten ermittelten Restwert verkauft werden?

Wenn der Mandant ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben hat, taucht auch immer wieder die Frage auf: Und, was mache ich jetzt mit dem beschädigten Fahrzeug? Kann ich das Fahrzeug zu dem in dem Gutachten angegebenen Restwert verkaufen?

Das Vorgehen in diesem Fall ist insbesondere auch deshalb von Belang, weil im Zweifel weitere Kosten verursacht werden, wenn das Fahrzeug nicht zeitnah veräußert wird (Standkosten). Im Anschluss daran, stellt sich dann die Frage, welche Kosten die Versicherung übernimmt.

Das OLG Koblenz hat nun klargestellt, dass sich der Geschädigte auf ein von ihm in Auftrag gegebenes Gutachten verlassen kann (OLG Koblenz, Verfügung vom 1.02.2022, Az. 12 U 2148/21).

Wie lange muss mit dem Verkauf des Unfallfahrzeuges gewartet werden?

Wurde das Gutachten der gegnerischen Versicherung übersandt und unter Fristsetzung darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug zu dem in dem Gutachten ermittelten Restwert veräußert wird, wenn keine Reaktion der Versicherung erfolgt, so ist die Versicherung im Nachhinein mit Einwendungen ausgeschlossen.

Der Geschädigte kann sich insofern auf seine Eigentümerbefugnisse berufen, es besteht keine "Wartepflicht". 


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