Abrechnung von Konsultationen „zur Unzeit“

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Regelmäßiges Vorsprechen zur Unzeit ist ein Kostenfaktor, der zumindest teilweise in der Verantwortung des behandelnden Arztes liegt. Mediziner könnten diesbezüglich auf ihre Kunden einwirken. Diese Meinung vertrat die KV und forderte von einem Mediziner Honorare für die Betreuung von Patienten zurück, die regelmäßig außerhalb der Praxiszeiten die Leistungen des Arztes in Anspruch genommen hatten. Der Mediziner setze sich gegen mehrere Kürzungsbescheide vor dem Landessozialgericht Hessen zur Wehr – allerdings vergeblich.

Basis des Kürzungsbescheides war der Vergleich mit einer Vergleichsgruppe in diesem Bereich. Stellt sich dabei heraus, dass ein Arzt nicht wirtschaftlich arbeitet, muss davon ausgegangen werden, dass er persönlich keinen oder zu wenig Einfluss auf mögliche Einsparungen nimmt. Daher, so das SG, seien Gremien berechtigt, Kürzungen vorzunehmen oder Honorare ganz zu streichen.

Rechtsanwalt Schulte-Bromby, Partner bei AJT Neuss und hier für die juristische Betreuung von Medizinern zuständig: „Die Beachtung des Gebots der Wirtschaftlichkeit ist unbedingt notwendig, um böse Überraschungen in Form von empfindlichen Honorarkürzungen zu vermeiden. Der Kläger sah sich hier solchen Kürzungen gleich durch mehrere Bescheide ausgesetzt.“

Landessozialgericht Hessen, Beschluss vom 13.06.2016 – L 4 KA 27/14

Mehr Informationen: www.ajt-neuss.de/medizinrecht


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