Die Relevanz des vertragsärztlichen Zulassungsrechts für die ärztliche Tätigkeit in Einzelpraxis und Kooperation
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Der Begriff Vertragsarztrecht bezeichnet alle Rechtsvorschriften, die sich mit der Beziehung von Ärzten (und der ihnen gleichgestellten Leistungserbringer) zu den Gesetzlichen Krankenkassen beschäftigen. Das Vertragszahnarztrecht folgt im Wesentlichen den Vorschriften des Vertragsarztrechts, es gibt jedoch einige Abweichungen und Besonderheiten. Der folgende Beitrag beschäftigt sich in erster Linie mit dem Vertragsarztecht.
In welchen Bereichen kann das Vertragsarztrecht relevant werden?
Die Vorschriften des Vertragsarztrechts sind in unterschiedlichen Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien geregelt. Es gibt nicht das eine Gesetzbuch zum Vertragsarztrecht. Dies macht die Anwendung für den rechtlichen Laien umso komplizierter und undurchsichtiger. Die Beratungsstellen der Kassenärztlichen Vereinigungen schaffen zwar oft eine erste Abhilfe und sind in der Regel auch sehr versiert. Gerade in gesperrten Planungsbereichen wird es jedoch schnell kompliziert. Sofern es um komplexere Themen geht, wie z.B. gesellschaftsrechtliche Gestaltungen (Gründung einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG), Hinzutreten eines neuen ärztlichen Gesellschafters in eine bestehende, Austritt eines ärztlichen Gesellschafters, Verkauf der Praxis usw.) oder auch arbeitsrechtliche Themen (Anstellung von Ärzten, Sitzteilungen, Jobsharing-Modelle usw.) ist es grundsätzlich empfehlenswert sich vorab anwaltlich beraten zu lassen. In diesen Fällen ist es ohnehin ratsam, sich die zugrunde liegenden vertraglichen Entwürfe (z.B. Gesellschaftsvertrag, Gesellschafterbeschlüsse, Arbeitsverträge usw.) von einem im Medizinrecht tätigen Anwalt/einer im Medizinrecht tätigen Anwältin anfertigen zu lassen. Oftmals muss bereits in diesen Entwürfen das vertragsärztliche Zulassungsrecht ebenfalls Berücksichtigung finden.
Viele Aspekte, die es zu beachten gilt, sind den betroffenen Ärzten vorab oftmals gar nicht bekannt. Oder dass es zum Beispiel in gesperrten Planungsbereichen dennoch Möglichkeiten der Zulassung oder der Anstellung gibt. Und das ist nur verständlich, denn den Ärzten werden diese Themen im Rahmen des Studiums und der weiteren Ausbildung entweder gar nicht oder nur oberflächlich gelehrt. Haben Sie erst einmal eine eigene Praxis, gilt es sich um viele alltäglich anfallende Aufgaben zu kümmern, wie die Abrechnung, Dokumentation und sonstige administrative Tätigkeit. Nicht zu vergessen natürlich die eigentliche originäre ärztliche Arbeit, die den Großteil der Arbeitszeit der Ärzte ausmacht. Vom Gesetzgeber kommen immer neue und immer mehr Regularien, insbesondere auf administrativer Ebene hinzu. Ein ganz schöner Kraftakt.
Wann ist eine anwaltliche Unterstützung sinnvoll?
So kann es durchaus mal passieren, dass die Berücksichtigung des vertragsärztlichen Zulassungsrechts etwas auf der Strecke bleibt oder nur stiefmütterlich behandelt wird, wenngleich sie doch die bspw. wesentliche Voraussetzung ist, um eine ordnungsgemäße Abrechnung durchzuführen.
Insbesondere in den oben Beschriebenen Bereichen des Gesellschaftsrechts und des Arbeitsrechts habe ich es schon oft erlebt, dass es zu ungünstigen Fehlern gekommen ist, die im Nachhinein nur schwer und mit viel Aufwand und Mühe korrigiert werden konnten. Ein fehlerhafter zulassungsrechtlicher Status, sowohl als selbst zugelassener Vertragsarzt, wenn es zum Beispiel um die Zulassung mehrerer Standorte geht (Zweigpraxen, ausgelagerte Praxisräume) oder als angestellte Arzt kann fatale Folgen in der Honorarabrechnung haben und sogar dazu führen, dass es zur Kürzung oder Streichung von Auszahlungsansprüchen kommt, wenngleich die dahinter stehende Ärztliche Leistung ordnungsgemäß erbracht wurde.
In den Bereichen des Gesellschaftsrechts sind oft mehrere Monate bis zu einem halben oder dreiviertel Jahr an Zeitvorlauf einzuplanen, da es z.B. lange Fristen im Nachbesetzungsverfahren zu berücksichtigen gilt. Dies kann vor allem bei einem Praxisverkauf bzw. einer Praxisabgabe an einen Nachfolger relevant werden. Mitunter gibt es aber auch Möglichkeiten, das Nachbesetzungsverfahren zu „umgehen“.
Fazit
In einfach gelagerten Fällen ist die Beratungsstelle bei den Kassenärztlichen Vereinigungen die richtige Anlaufstelle. Sobald es jedoch um komplexere Themen insb. im Gesellschaftsrecht und Arbeitsrecht geht, bei denen zudem die richtige vertragliche Gestaltung eine entscheidende Rolle spielt, ist die Hinzuziehung eines im Medizinrecht versierten Anwalts mehr als empfehlenswert.
Kontaktieren Sie mich gerne bei Fragen. Ich versuche, Sie zu unterstützen und mit Ihnen gemeinsam eine optimale Lösung für Ihre aktuelle Situation zu erarbeiten.
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