Notfallregelungen im Wohnungseigentümergesetz (WEG ) aufgrund der COVID-19-Pandemie

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Ähnlich rasant wie die COVID-19-Pandemie unser aller Leben nachhaltig verändert hat, reagiert nun der Bundestag und wird heute – das darf als sicher gelten – das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht beschließen, das auch notwendige Übergangsregelungen für Wohnungseigentümergemeinschaften enthält.

Keine Versammlungen mehr möglich

Dies ist insbesondere deswegen notwendig, weil aufgrund der geltenden Kontaktbeschränkungen keine Versammlungen der Eigentümer mehr stattfinden können und Beschlüsse nicht gefasst werden können.

Für Wohnungseigentümergemeinschaften besteht dadurch die Gefahr, dass ihre Finanzierung nicht mehr sichergestellt ist, wenn die Fortgeltung des Wirtschaftsplans nicht beschlossen worden ist.

Sicherstellung der Handlungsfähigkeit

Um im Falle des Auslaufens der Bestellung von WEG-Verwaltern einen verwalterlosen Zustand auszuschließen, wird angeordnet, dass der zuletzt bestellte Verwalter im Amt bleibt. Um zugleich die Finanzierung der Wohnungseigentümergemeinschaften sicherzustellen, wird ferner angeordnet, dass der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort gilt.

Da keine Versammlungen stattfinden und Beschlüsse gefasst werden können tritt die gesetzlich ohnehin vorgesehene Notgeschäftsführungskompetenz des Verwalters in den Vordergrund.

Das geltende Wohnungseigentumsgesetz (WEG) sieht bereits vor, dass der Verwalter in dringenden Fällen die zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen ohne vorherige Befassung der Wohnungseigentümer treffen darf (§ 27 Absatz 1 Nummer 3 WEG). Ein dringender Fall liegt vor, wenn die vorherige Befassung der Eigentümer in der Eigentümerversammlung nicht möglich ist.

In diesen Fällen ist der Verwalter berechtigt und verpflichtet, ohne vorherigen Beschluss der Wohnungseigentümer alle unaufschiebbaren Maßnahmen veranlassen, z. B. für den Fall, dass dem gemeinschaftlichen Eigentum ein Schaden droht. Insbesondere notwendige Reparaturen können auf dieser Grundlage vom Verwalter veranlasst werden. Demnach bleibt die Gemeinschaft im Hinblick auf unaufschiebbare Maßnahmen in der durch die COVID-19-Pandemie ausgelösten Situation auch dann handlungsfähig, wenn keine Eigentümerversammlung durchgeführt werden kann.

Der Gesetzestext wird voraussichtlich wie folgt vom Bundestag verabschiedet und dann auch vom Bundesrat bestätigt werden:

§ 6 Wohnungseigentümergemeinschaften 

(1) Der zuletzt bestellte Verwalter im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes bleibt bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt.

(2) Der zuletzt von den Wohnungseigentümern beschlossene Wirtschaftsplan gilt bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort.

Quelle: Bundestag Drucksache 19/18110

RA Jens Schulte-Bromby, LL.M.

Fachanwalt f. Miet- u. WEG-Recht


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