Abrechnungssammelerklärung wird bei nur einer unrichtigen Angabe vollständig unrichtig

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Wird auch nur eine einzige Leistung falsch abgerechnet, reicht das aus, um die gesamte vom Arzt abzugebende Abrechnungs-Sammelerklärung zu Makulatur zu machen. Das hat das Sozialgericht Stuttgart in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil betont.

Das Gericht hatte über die Klage einer fachübergreifenden Gemeinschaftspraxis zu entscheiden, die knapp 9000 Euro Honorar zurückzahlen sollte. Die KV hatte zuvor den schon versandten Honorarbescheid wieder aufgehoben, nachdem sie festgestellt hatte, dass die Praxis ohne Genehmigung fast ein Jahr lang eine Weiterbildungsassistentin beschäftigt hatte. Die KV ging in einer Schätzung davon aus, dass 20 Prozent der Praxis-Leistungen von der Assistentin erbracht und zu Unrecht abgerechnet wurden.Das Sozialgericht Stuttgart gab der Kassenärztlichen Vereinigung Recht. Sie habe den Honorarbescheid wegen der unrichtigen Abrechnungs-Sammelerklärung aufheben dürfen. Diese Erklärung sei im Ganzen schon dann falsch, wenn sie nur eine unrichtige Angabe über erbrachte Leistungen enthalte.Die für die Ärzte unerfreuliche Folge: Mehr als eine grob fahrlässig falsche Abrechnung muss ihnen die KV nicht nachweisen. Das Honorarrisiko, heißt es in der Urteils-Begründung, liege "auf der Seite des Arztes".

Urteil des Sozialgerichts Stuttgart, Az.: S 11 KA 6901/04


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