Abschalteinrichtungen in Audi A5 Cabrio bestätigt. Urteil LG Nürnberg-Fürth: Schadensersatz € 38.422,12.

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Verbraucher vorsätzlich sittenwidrig geschädigt

Mit aktuellem Urteil erkennt das Landgericht Nürnberg-Fürth den Anspruch des Klägers wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung an. Der Kläger erwarb am 26.01.2016 ein Fahrzeug der Marke Audi, Typ A5 Cabrio (Motor 3.0 TDI) für EUR 57.116,00. Dieses war mit einem Motor des Typs EA 897 ausgestattet, welcher zur neuen Motorengeneration der Audi AG gehört.

In den Motor des Fahrzeugs wurde eine Steuerungssoftware implementiert, um den Ausstoß von Stickoxiden zu optimieren. Im Rahmen der sog. Abgasrückführung wird ein Teil der Abgase zurück in das Abgassystem geführt, um erneut verbrannt zu werden. Diese Abgasrückführung wird nur im Rahmen eines bestimmten Temperaturfensters vorgenommen. Außerhalb dieses Temperaturfensters werden die Stickoxidgrenzwerte nicht eingehalten.

Täuschung der Zulassungsbehörde

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Audi AG die zuständige Genehmigungsbehörde durch das Herstellen und Inverkehrbringen des Motors mit einer manipulierten Motorsteuerungssoftware durch schlüssiges Handeln getäuscht hat. Im Rahmen der Beantragung der Zulassung des Fahrzeugs muss der Hersteller darlegen, dass das Fahrzeug die Grenzwerte einhält. Werden diese nicht eingehalten, droht dem Fahrzeughalter der Entzug der Betriebserlaubnis. Das Fahrzeug hält die Grenzwerte jedoch nur auf dem Prüfstand – also während des Zulassungsverfahrens ein – nicht jedoch unter realen Betriebsbedingungen.
Diese technischen Details wurden der zuständigen Behörde seitens der Audi AG bei der Zulassung nicht offengelegt. Das Kraftfahrbundesamt – als zuständige Behörde – wurde über die Einhaltung der Grenzwerte getäuscht, was den Anspruch des Klägers begründete.

Prüfstandserkennung begründet Schadensersatz

Das streitgegenständliche Fahrzeug enthält eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs.1 VO (EG) 715/2007. Die unstreitig vorhandene Aufheizstrategie (Strategie A), also die übermäßige Durchführung einer Erwärmung der Betriebskomponenten zu Beginn des NEFZ mit der Folge, dass das Stickoxidverhalten positiv beeinflusst wird, ist Teil des Emissionskontrollsystems im Sinne von Art. 3 Nr. 10VO (EG) 715/2007. Die Emissionen werden ersichtlich kontrolliert und gesteuert. Die enge Bedatung der Motorsteuerungssoftware führt dazu, dass lediglich auf dem Prüfstand der Schadstoffausstoß reduziert wird. Unter realen Fahrbedingungen werden die Grenzwerte allerdings in keinster Weise eingehalten.

Chancen für Verbraucher auf Schadensersatz steigen

Durch die erneute Verurteilung der Audi AG vor einem deutschen Gericht steigen die Chancen für Verbraucher Schadensersatz für ihre Fahrzeuge zu erhalten.

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Foto(s): https://www.seew-werbeagentur.de/

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