Kurioses Verbraucherrecht: Frau verklagt Fitnessstudio wegen Muskelkaters

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Verträge mit Fitnessstudios unterliegen Verbraucherrechten.

Sport ist Mord. Doch im Januar sind die meisten Menschen noch motiviert, ihre Neujahrsvorsätze durchzuhalten. Ein beliebter Vorsatz: mehr Sport treiben. Dass dabei gerade anfangs ein Muskelkater droht, ist in der Regel bekannt. Wohl die wenigsten Sportler kommen dann auf die Idee, das Fitnessstudio auf Schmerzensgeld zu verklagen. Doch eine Teilnehmerin an einem EMS-Training tat genau das.


Kurioser Fall im Verbraucherrecht vor dem LG Köln

Die Klägerin besuchte ein EMS-Probetraining in ihrem Fitnessstudio. Dabei stimulieren elektrische Impulse die Muskelpartien. Wohl lösten die Stromstöße bereits während des Trainings Beschwerden bei der Teilnehmerin aus. Die Betreiberin des Fitnessstudios erklärte ihr, dass dies so sein müsse. Weil die Frau danach unter allerhand Symptomen, darunter Gliederschmerzen, litt, klagte sie vor dem Landgericht (LG) Köln auf Schmerzensgeld.

Die Klägerin ging in den Tagen nach dem Training aufgrund ihrer Beschwerden zum Arzt. Dort deutete der Laborbefund der Blutentnahme auf auffällige Werte eines Enzyms hin. Der Arzt verwies sie in ein Krankenhaus. Laut Klägerin hätte dabei die Gefahr eines akuten Nierenversagens bestanden.


Muskelkater rechtfertigt kein Schmerzensgeld

Der Sachverständige vor Gericht kam jedoch zu einem anderen Ergebnis. Denn die hohen Enzymwerte würden auf die Überanstrengung durch das ungewohnte Training zurückzuführen sein. Für ein akutes Nierenversagen hätten weitere Risiko-Faktoren eine Rolle spielen müssen. Das war aber nicht der Fall. Auch die anderen von der Klägerin angeführten Symptome wie Kopf- und Gliederschmerzen sowie Schlaflosigkeit würden nicht mit dem Training in Verbindung stehen. Kurz gesagt: Die Klägerin litt lediglich unter einem starken Muskelkater mit Belastungs-Kopfschmerzen. Schmerzensgeld rechtfertigt dieser Zustand laut LG Köln demnach nicht (Urt. v. 11.07.2018, Az. 18 O 73/16)


Wichtige vertragliche Regelungen mit Fitnessstudio für Verbraucher

Für Verbraucher, bei denen der innere Schweinehund schon wieder gesiegt hat: Seit 1. März 2022 gilt ein neues Gesetz, das Verbraucher nicht mehr so lange an Verträge bindet. Wer ab diesem Datum also einen Vertrag mit dem Fitnessstudio geschlossen hat, hat bessere Chancen, sich daraus zu lösen. Nach der automatischen Verlängerung des Vertrags gilt nur noch eine einmonatige Kündigungsfrist. Das bedeutet, dass sich der Vertrag nicht mehr ungewollt um ein weiteres Jahr verlängert, sondern nur noch um vier Wochen. Bei älteren Verträgen gilt eine weitere Laufzeit von maximal einem Jahr. Die Erstlaufzeit darf maximal 24 Monate betragen.

Auch eine Preiserhöhung der Mitgliedschaft müssen Verbraucher oft nicht ohne Weiteres hinnehmen. Der Vertrag regelt nämlich genau, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen die Preiserhöhung zulässig ist. Oft sind die Klauseln in Bezug auf die Preisanpassung unwirksam, weil sie zu vage formuliert sind. Da für Laien dies oftmals nicht ersichtlich ist, lohnt sich hierbei eine rechtliche Beratung bei einem Anwalt für Verbraucherrecht.


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Stichworte: Zivilrecht, Verbraucherrecht, Vertragsrecht, Verbraucherschutz, Schadensersatz, Schmerzensgeld



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