Absehen von der weiteren Vollstreckung und Abschiebung in den Heimatstaat

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Die deutsche Strafprozessordnung sieht für ausländische Verurteilte vor, dass auf Antrag des Verurteilten von der weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder Maßregel (das heißt, die Unterbringung in der forensischen Psychiatrie) nach der Hälfte der Freiheitsentziehung abgesehen werden kann, wenn er aus Deutschland abgeschoben wird.

Gerade in der Maßregelvollstreckung und allgemein bei langjährigen oder lebenslangen Freiheitsstrafen führt die freiwillige Abschiebung wesentlich zur Verkürzung der Freiheitsentziehung. Gerade in der forensischen Psychiatrie kann der Betroffene durch seinen Antrag seine Situation verbessern. Denn wie lange der Untergebrachte in der forensischen Psychiatrie sein wird, kann ihm niemand sagen. Der Untergebrachte muss so lange bleiben, bis er keine Gefahr mehr für die Allgemeinheit darstellt. Durch das Absehen von der weiteren Vollstreckung und der gleichzeitigen Abschiebung in dem Heimatstaat kann er der ungewissen Lage, die sehr belastend sein kann, ein Ende setzen.

Vollstreckungsbehörde ist die Staatsanwaltschaft. Bei Vollstreckung der Maßregel der Besserung und Sicherung ist die Staatsanwaltschaft weiterhin zuständig und nicht die geschlossene Abteilung der Psychiatrie, die den Vollzug durchführt.

Bei Absehen von der weiteren Vollstreckung hat die Vollstreckungsbehörde immer ein Ermessen. Bei der Ausübung des Ermessens, die grundsätzlich gerichtlich überprüfbar ist, sind verschiedene Kriterien zu beachten, die hier wegen der Komplexität und Fallabhängigkeit nicht abschließend genannt werden können. Beispiele: die familiäre Situation, Deliktsart, Gefährlichkeit des Verurteilten, Vollzugsverhalten, die Wahrscheinlichkeit seiner Rückkehr nach Deutschland et cetera.

Reagiert die Vollstreckungsbehörde auf den Antrag des Verurteilten/Untergebrachten, von der weiteren Vollstreckung abzusehen, nicht, so kann für den Verurteilten gerichtlicher Rechtsschutz beantragt werden.

Ich kann Sie gerne darüber beraten.

Auch ob es sinnvoll ist, innerhalb der EU die Übertragung der Strafvollstreckung in den Heimstaat und die Überstellung des Verurteilten zu beantragen.

Hier sind die Niederlande Vorreiter und sehr fortschrittlich in der EU, vor allem wegen der Drogenkriminalität der niederländischen Staatsangehörigen im Ausland (in Deutschland).

Auch hier kann ich Sie beraten.

Dazu später ein gesonderter Aufsatz von mir.

Rechtsanwalt Dr. Ebrahim-Nesbat aus Hamburg


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