Abschiebung von EU-Bürgern wegen Straftat – Abschiebung aus dem Knast?

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Warum fordert die Ausländerbehörde eine Stellungnahme zum Verlust des Freizügigkeitsrechts?

Werden europäische Staatsangehörige in Deutschland straffällig und zu einer Haftstrafe verurteilt, so hört die Ausländerbehörde den Betroffenen regelmäßig zur beabsichtigten Ausweisung an. Hintergrund ist der mögliche Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt gemäß § 6 Freizügigkeitsgesetz/EU. Der Verlust dieses Rechts bedeutet für den Betroffenen die zeitnahe Abschiebung und das Verbot der Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland.

Wann darf die Ausländerbehörde einen EU-Bürger abschieben?

Anders als viele Ausländerbehörden meinen, ist die Ausweisung allein aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung unzulässig. Vielmehr muss vom Betroffenen eine tatsächliche, schwere Gefährdung ausgehen, die die öffentliche Sicherheit in Deutschland betrifft.

Ist jede Verurteilung zu einer mehrjährigen Haftstrafe ausreichend?

Nein. Die Ausländerbehörde wiegt das Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit mit den Interessen des Betroffenen ab. Solche Interessen sind zum Beispiel:

  • Dauer und Art des Aufenthalts in Deutschland
  • Alter
  • Gesundheitszustand
  • familiäre und wirtschaftliche Lage
  • Integration in Deutschland
  • Bindung zum Herkunftsland

Wie verhält es sich bei Personen, die schon mehrere Jahre in Deutschland leben?

Hat sich der Betroffene in den letzten zehn Jahren in Deutschland aufgehalten, so müssen die entgegenstehenden Haftstrafen besonders schwerwiegend sein. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn er zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt oder Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist.

Entsprechendes gilt bei Minderjährigen grundsätzlich entsprechend.

Wann darf ich wieder nach Deutschland einreisen?

Das Verbot der Wiedereinreise ist gemäß § 7 Freizügigkeitsgesetz/EU zu befristen. In der Regel beträgt die Frist fünf Jahre, in einzelnen Fällen kann sie jedoch darüber liegen.

Zur Verkürzung der Frist ist eine Antragstellung möglich.

Was sollten Sie tun, wenn die Ausländerbehörde Sie zur Stellungnahme auffordert?

Keinesfalls sollten Sie das Schreiben der Ausländerbehörde ignorieren. Sammeln Sie Dokumente, die für Ihren weiteren Aufenthalt in Deutschland sprechen, und suchen Sie damit zeitnah einen auf diesen Bereich des Ausländerrechts spezialisierten Rechtsanwalt auf. Dieser wird Sie – soweit notwendig – auch in der Justizvollzugsanstalt aufsuchen können.

Die Ausländerbehörde hat einen Bescheid geschickt, in welchem sie den Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt feststellt. Was kann ich jetzt noch tun?

Sie sollten keine Zeit verlieren und sich schnellstmöglich von einem auf diesen Bereich des Ausländerrechts spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen, da in dem Bescheid meistens auch die Abschiebung angeordnet wird. Unternehmen Sie hier gegen nichts, ist ein Vorgehen gegen die Abschiebung grundsätzlich nicht mehr möglich.



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