Absoluter Revisionsgrund § 338 Nr. 7 StPO wegen des Fehlens der Unterschrift des vorsitzenden Richters
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Der Verteidiger bekam ein Urteil einer Wirtschaftsstrafkammer auf dem Tisch, welches seiner Meinung nach völlig gerecht war. Allerdings war die Mandantin anderer Ansicht. Der Verteidiger wurde beauftragt, das Urteil revisionsrechtlich zu überprüfen. Auf der Suche nach Verfahrensfehlern fand sich nichts im Protokoll. Eine ergänzende Akteneinsicht des Verteidigers ergab jedoch einen Volltreffer. Der Verteidiger ließ sich noch einmal auch das abgesetzte Urteil zuschicken, um festzustellen, ob das Urteil innerhalb der ablaufenden neunwöchigen Urteilsabsetzungsfrist bei der Geschäftsstelle eingegangen war. (zur Berechnung der Frist siehe § 275 Absatz 1 Satz 2 StPO).
Die Frist war eingehalten, jedoch fehlte die Unterschrift des vorsitzenden Richters. Er war an der Unterschriftsleistung vor Ablauf der Frist gehindert. Es unterschrieb der beisitzende Richter unter Angabe des Verhinderungsgrundes.
Problemstellung
Gemäß § 275 Absatz 2 Satz 1 StPO ist das Urteil von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Haben nicht alle an der Entscheidung mitwirkenden Richter unterzeichnet oder ist die Verhinderung eines Richters im Sinne des § 275 Absatz 2 Satz 2 StPO nicht ordnungsgemäß vermerkt, ist das Urteil nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist vollständig zu den Akten gelangt. Es liegt ein absoluter Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO vor.
Hinweis
Der Verteidiger sollte die Rüge des § 338 Nr. 7 StPO geltend machen, auch wenn ein Verhinderungsgrund vermerkt ist. In der Regel holt das Revisionsgericht eine dienstliche Stellungnahme des beisitzenden Richters, warum tatsächlich der verhinderte Richter an der Unterschriftsleistung gehindert war. Diese Erklärung liegt dem Verteidiger zum Zeitpunkt der Revisionsbegründungsfrist nicht vor. Zwar hat der beisitzende Richter einen Beurteilungsspielraum, einen Verhinderungsgrund anzunehmen, diese Beurteilung kann jedoch rechtsfehlerhaft sein.
Als Regel gilt: Die Unterzeichnung des Strafurteils ist ein dringliches unaufschiebbares Dienstgeschäft, dessen Vornahme nur ausnahmsweise wegen anderer Dienstgeschäfte zurückzutreten hat.
Ebrahim-Nesbat
Rechtsanwalt in Hamburg, Fachanwalt für Strafrecht
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