Trunkenheitsfahrt - Einwilligung in Blutprobenentnahme trotz absoluter Fahruntüchtigkeit

  • 1 Minuten Lesezeit

Nach Auffassung vieler Gerichte ist ein Beschuldigter, der im Bereich der absoluten Fahruntüchtigkeit von der Polizei festgehalten wird noch fähig, in die Blutentnahme ohne richterlichen Beschluss einzuwilligen.

Gemäß § 81a StPO ist für jede Blutprobenentnahme eine richterliche Anordnung erforderlich. Nur soweit ein Richter kurzfristig nicht erreichbar ist, etwa in der Nacht oder am Wochenende, können Polizei oder Staatsanwaltschaft eine Blutprobenentnahme anordnen. In größeren Städten ist jedoch regelmäßig ein richterlicher Bereitschaftsdienst einzurichten, um diese Zeiten abzudecken. Polizei und Staatsanwaltschaft versuchen über Einwilligungserklärungen, die die Beschuldigten in der Regel unterschreiben, eine Einwilligung zu erreichen. Das Oberlandesgericht Hamm (AZ: 3 RVs 93/10) stellt hierzu fest, dass die Einwilligung ausdrücklich und eindeutig aus freiem Entschluss erklärt werden muss. Bei einer Alkoholisierung von über 1,1 Promille liegt absolute Fahruntüchtigkeit des Fahrers eines PKW vor. Dies bedeutet, dass der Fahrer, der mit 1,23 Promille erwischt wurde, nicht mehr beweisen kann, dass er fahrtüchtig war. Demgegenüber meint die Rechtsprechung häufig, dass der gleiche BAK-Wert bei der Frage der Einwilligungsfähigkeit nur „mittelmäßig" sei. Dies bedeutet, dass die Einwilligung des Betroffenen wirksam war.

Der Autor ist seit 10 Jahren im Bereich der Alkoholstraftaten als Verteidiger tätig. Leider wird nach seinen Erfahrungen auch in Städten, in welchen ein richterlicher Bereitschaftsdienst besteht -oft sogar zur Tageszeit an Werktagen - nicht einmal versucht, einen richterlichen Beschluss herbeizuführen. Auf Befragung von Polizisten wird dies zum Teil mit einer Anordnung durch Vorgesetzte entschuldigt. Die Verteidigung sollte unbedingt durch entsprechenden Vortrag die Einwilligungsfähigkeit in Frage stellen. Im Einzelfall lassen sich hier (Teil-) Erfolge verzeichnen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Christian Steffgen

Beiträge zum Thema