Abzugsbeträge bei über die KfW refinanzierten Darlehen nicht rückerstattungsfähig

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Worum geht es?

Der BGH hatte im Oktober 2014 entschieden, dass die Klauseln über die Erhebung von Bearbeitungsgebühren in Verbraucherkreditverträgen unwirksam sein können und den Darlehensnehmer berechtigen, die Bearbeitungsgebühr, die ohne Rechtsgrund geleistet wurde, zurückzuverlangen.

Hierfür setzte der BGH eine Ausschlussfrist, innerhalb derer die Rückforderung der Bearbeitungsgebühren aus Darlehensverträgen, die bis zum 31.12.2010 geschlossen wurden, zurückgefordert werden können.

Zum damaligen Zeitpunkt war die Frage offen, ob Abzugsbeträge in Darlehensverträgen – bei denen sich die Banken über die KfW refinanziert haben – zu Recht erhoben wurden.

In der Regel waren die Darlehensverträge so gestaltet, dass die Hausbank mit dem Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag abschloss.

Es fand sich in der Regel ein Abzugsbetrag in Höhe von 4 % von dem Darlehensbetrag in den Verträgen. Davon waren 2 % als Bearbeitungsgebühr ausgewiesen und weitere 2 % für das Recht des Darlehensnehmers (ohne Vorfälligkeitsentschädigung) außerplanmäßig zu tilgen. Nunmehr hat der BGH auch diese Fallkonstellation entschieden; leider zu Lasten der Darlehensnehmer.

Wie hat der BGH entschieden?

Die Entscheidung ist anzuwenden auf Darlehensverträge die vor dem 11.06.2010 abgeschlossen wurden, mithin vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie. Danach ist die Möglichkeit das Darlehen jederzeit zurückzuführen, während einer andauernden Zinsbindung, ein wirtschaftlicher Vorteil. Diesen wirtschaftlichen Vorteil darf die Bank gesondert in Form einer Risikoprämie bepreisen, ohne dass dieses einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterliegt.

Soweit die Klauseln eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 2 % vorgesehen haben, handelte es sich nach dem BGH um eine Preisabrede, da mit der Bearbeitungsgebühr der Aufwand bepreist wird, der keine Sonderleistung betrifft, sondern der Beschaffung des Förderdarlehens dient.

Diese Klausel soll aber einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle standhalten, da sie die Darlehensnehmer auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteiligt.

Der BGH argumentiert damit, dass die mit den Förderbedingungen verfolgten Zwecke relevant sein sollen, da diese Darlehen nicht nach den Bedingungen des Kapitalmarktes vergeben wurden, sondern es sich um die zweckgebundene Gewährung besonders günstiger Mittel zur Förderung wirtschaftspolitischer Ziele handelte.

Die Gewährung der Förderdarlehen diente daher der Erfüllung eines staatlichen Auftrages, nämlich Fördermaßnahmen durchzuführen. Daher geht in den wirtschaftlichen Vorteilen der Förderdarlehen (gegenüber Krediten zu Marktbedingungen) eine zu erhebende laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühr auf.

Was ist zu tun?

Wir haben unseren Mandanten in den Fällen in denen Gerichtsverfahren anhängig waren, empfohlen, die Klage zurückzunehmen oder das Verfahren auf Schlichtung oder ein etwaiges Ombudsverfahren einzustellen. Wir teilen diese Rechtsauffassung des BGH nicht, da genau betrachtet der Vorteil eines Förderdarlehens in der Regel bei der Hausbank geblieben ist.

Vergleicht man die Mehrzahl der Förderdarlehen mit dem marktüblichen Zinssatz, den die Hausbanken bei Vergabe eigener Darlehen gewähren, wird sichtbar, dass die Zinssätze der Förderdarlehen nicht bzw. nur gering, unter den marktüblichen Darlehen liegen.

Hierfür kann die Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank herangezogen werden. Leider ist die gesamte Thematik der Refinanzierung der Hausbank bei der Entscheidungsfindung unberücksichtigt geblieben. Unabhängig davon gilt es, diese Entscheidung des BGH zu beachten.

Anwaltskanzlei Bontschev

Rechtsanwältin Kerstin Bontschev

Fachanwältin für Steuerrecht/Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht


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