„ACAB“ strafbar? Ohne konkreten Bezug keine Beleidigung gegen Polizisten

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Auf Transparenten in Fußballstadien, als Graffiti an Wänden oder in Rapsongs: an vielen Stellen im Alltag begegnet uns die Parole. Sie steht für „all cops are bastards“ und wurde bereits in mehreren Gerichtsurteilen thematisiert. Sogar das Bundesverfassungsgericht befasste sich schon mit der Auslegung dieser Parole. Strafbar ist der Ausruf nach  dessen Rechtsprechung erst dann, wenn ein hinreichend konkretisierter Kreis von der Äußerung adressiert wird. Es genügt zum Beispiel nicht, wenn eine Person ein T-Shirt mit entsprechendem Aufdruck trägt. Ebensowenig genügt es, Fahnen mit gleich lautendem Aufdruck im Stadion zu schwenken. Hingegen kann es durchaus (neben der Sachbeschädigung) eine Beleidigung darstellen, ein Polizeiauto mit der Parole zu beschmieren.

Abgrenzbarkeit: wann ist eine Verurteilung wahrscheinlich?

Grundsätzlich ist es möglich, Personenverbände zu beleidigen. Voraussetzung hierfür ist allerdings unter anderem, dass diese Personengruppe hinreichend konkretisiert ist. Eine pauschale Beleidigung aller Polizisten deutschland-, europa-, oder weltweit scheidet daher aus. Es handelt sich schlicht um eine zu große Menschengruppe. Etwas anderes ist es, einzelne Polizisten mit „ACAB“-Rufen zu adressieren oder sich explizit auf ein bestimmtes Polizeirevier zu beziehen. Denn in diesem Fall ist die Gruppe derer, gegen die sich die Äußerung richtet, klar zu bestimmen. Hier kommt das Eingangsbeispiel zu tragen. Ein kontextloses Tragen eines Shirts mit „ACAB“-Aufdruck ist selbst dann nicht strafbar, wenn der Träger davon ausgehen muss, Polizisten (bspw. bei einem Fußballspiel) zu begegnen. Beschmiert eine Person allerdings ein Polizeiauto mit „ACAB“, ist damit ein hinreichend eindeutiger Bezug auf die Personen aus dem Fahrzeug hergestellt. Denn es ist davon auszugehen, dass explizit diese Beamten verunglimpft werden sollen. Es sollte zudem vermieden werden, die Parole zu rufen, wenn einzelne Polizeistreifen in der Nähe sind. Auch hier ist der konkrete Bezug ohne Weiteres herzustellen.

Geldstrafe, Einstellung oder Freiheitsstrafe?

Die Strafdrohung bei einer Beleidigung beträgt maximal ein Jahr Freiheitsstrafe. In aller Regel dürfte eine Geldstrafe ausgesprochen werden. Mit Freiheitsstrafe (nur) für Beleidigung ist nur bei notorischen Wiederholungstätern zu rechnen. Meist werden Strafbefehle verhängt. Ob es sinnvoll ist, hiergegen vorzugehen, hängt (wie immer) von den Umständen des Einzelfalls ab. Da es bei der Beleidigung erheblich auf den genauen Wortlaut und die äußeren Umstände ankommt, können Nuancen den Unterschied zwischen Verurteilung ausmachen. Sollten gegen Sie wegen Beleidigung ermittelt werden, kontaktieren Sie mich gerne per Mail, Telefon oder über das Kontaktformular.


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