Achtung: Abbruchjäger bei eBay

  • 2 Minuten Lesezeit

Wer etwas nicht mehr braucht, kann es inzwischen auf vielen Plattformen im Internet zu Geld machen. Beliebt ist die Online-Auktionsbörse eBay. Allerdings werden die Transaktionen bei eBay nicht als Auktionen gesehen, sondern als Kaufvertrag gegen Höchstgebot. Es kommt also ein regulärer Kaufvertrag zwischen dem Anbieter und dem Bieter zustande, welcher das höchste Angebot abgegeben hat.

Gelegentlich kommt es zu Abbrüchen von eBay-Auktionen. Dies ist nach den Regeln dieser Verkaufsplattform aber nur in Ausnahmefällen gestattet, beispielsweise, wenn der Artikel ohne Verschulden verloren geht oder beschädigt wird. Eine Herausgabe ist dann unmöglich. Auch beim sogenannten Erklärungsirrtum, falsch eingegebener Startpreis oder „Sofort-Kaufen-Preis“ kann die Auktion berechtigt abgebrochen werden.

Abbruchjäger sind professionelle Schnäppchenjäger. Sie suchen gezielt nach Auktionen mit formalen Fehlern oder ohne Gebot. Sie bieten dann in möglichst vielen Auktionen Minimalbeträge von 1,00 EUR. Wenn der eBay-Verkäufer die Auktion abbricht, klagen sie auf Schadensersatz und verlangen die Differenz zwischen dem Marktwert und dem Minimalgebot. Ein eBay-Verkäufer darf eine Onlineauktion nicht einfach nur deshalb abbrechen, weil der von ihm angepeilte Verkaufspreis nicht erreicht wird. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 2014 so entschieden. Der Verkäufer macht sich sonst schadensersatzpflichtig gegenüber dem Käufer.

Diese Tatsache machen sich sogenannte Abbruchjäger zu Nutzen. Sie verstecken sich hinter zahlreichen Accounts und E-Mailadressen und bieten auf möglichst viele Artikel gleichzeitig mit niedrigen Geboten meistens dort, wo noch keiner geboten hat.

Der Bundesgerichtshof hatte über den Verkauf eines Motorrades bei eBay zu befinden. Dieses war zum Startpreis von 1,00 EUR auf eBay eingestellt worden. Als zum Ende der Auktion nur das eine Gebot über 1,00 EUR eingegangen war, brach der Verkäufer die Auktion ab. Der Abbruchjäger verlangte als Schadensersatz die Differenz zwischen dem Wert des Motorrades und dem abgegebenen Gebot von nur 1,00 EUR.

Der Abbruchjäger hatte sich mit mehreren Eigennutzerkonten bei eBay registrieren lassen und war unter verschiedenen E-Mail-Adressen registriert. Er hat bei eBay Gebote in Höhe von annähernd insgesamt 210.000,00 EUR abgegeben. Ferner hatte er jeweils unter Beantragung von Prozesskostenhilfe Gerichtsverfahren eingeleitet. Mit der Geltendmachung der Schadensersatzforderungen hat er mehr als ein halbes Jahr gewartet. Er hatte hier vermutlich die Hoffnung, dass der Verkäufer den betroffenen Gegenstand inzwischen anderweitig veräußert hat, sodass er auch tatsächlich Geld verlangen kann und nicht doch das Motorrad erhält. Aus diesen Umständen schloss der Bundesgerichtshof, dass der Abbruchjäger rechtsmissbräuchlich handelt und wies die Klage ab. Der Verkäufer hatte Glück.

Es wird aber im Zweifelsfall schwierig sein, immer einen Rechtsmissbrauch des Abbruchjägers nachzuweisen.

Wenn Sie hierzu Fragen haben, können Sie sich gerne an Herrn Rechtsanwalt Tilch in der Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte in Fürth wenden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Dr. Sonntag Rechtsanwälte

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten