Achtung Deckungslücke: Brunnenwasser in Leitungen ist nicht immer versichert

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Wasser in einer Leitung ist nicht immer Leitungswasser.

Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 01.06.2012 - I-U 107/12 klargestellt, dass Leitungswasser nur in Rohren der aktuellen Wasserversorgung ist. Das Wohngebäude des Klägers war in früherer Zeit über einen Brunnen mit Grundwasser versorgt worden. Nach Anschluss des Gebäudes an die öffentliche Wasserversorgung wurde kein Brunnenwasser mehr genutzt. Ein vom Brunnen in den Keller führendes Rohr blieb vorhanden, hatte jedoch keine Verbindung mehr zum Wasserversorgungssystem des Hauses. Aufgrund einer Undichtigkeit an dem Rohrendstück war Wasser ausgetreten. Ein Leitungswasserschaden lag aus der Sicht des OLG nicht vor, weil das Brunnenwasser führende Rohrendstück kein Zu- oder Ableitungsrohr der Wasserversorgung (mehr) darstellte. Das Rohrsystem hatte seine Funktion, der Wasserversorgung zu dienen, verloren. Es war daher keine Zuleitung der Wasserversorgung mehr, sondern lediglich ein Rohr, das mit Wasser gefüllt war.

Zur Erläuterung

Die Versicherung hat eine eigene Definition von Leitungswasser. Diese deckt sich nicht mit dem Begriff der Alltagssprache. Als Leitungswasser gilt bedingungsgemäß nur das Wasser, das aus Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder damit verbundenen Schläuchen austritt. Die Dachentwässerung fällt somit auch nicht unter die Definition.


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