Achtung! Rentners Mühe lohnt sich wieder

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Auch verschuldete Rentner werden gepfändet oder von Insolvenz belastet. Etwas kompliziert wird es jetzt, wenn Rente und Gewinn aus Selbstständigkeit parallel anfallen. Dabei gilt zunächst grundsätzlich das Gleiche wie für alle anderen Schuldner auch: der pfändbare Teil des Einkommens muss abgegeben werden. Dies geschieht in der Weise, dass die verschiedenen Einkünfte, nämlich Rente und Gewinn aus Selbstständigkeit, addiert werden und der Gesamtbetrag dann den Maßstab bildet für den aus der Tabelle Anlage 1 zu § 850c III ZPO abzulesenden, pfandfreien Betrag.

(Bsp.: 700,- Rente + 600,- aus Selbst.= 1.300,-, Nach Tabelle bei 0 Unterhaltsverpflichtungen sind somit 178,47 € pfändbar oder landen beim Insolvenzverwalter.)

Dieses Modell war für Rentner mit einer Rente ab 1.000,- € völlig unattraktiv, weil der ganz schöne Nebenverdienst bei den Gläubigern hängen blieb.

Da nun aber Rentner überhaupt nicht mehr erwerbspflichtig sind, also alle Leistungen, die sie außerhalb ihres Rentnerdaseins erbringen, im Grunde stets als überobligatorische Mehrarbeit qualifiziert werden muss, hatte der BGH, Beschluss v. 26.06.2014, VIA aktuell, 77/2014 unlängst ein Einsehen mit den oft dazu verdienen müssenden Rentnern, indem er urteilte:

„Bezieht der Schuldner eine Altersrente und ist er daneben zur Aufbesserung der Rente selbstständig tätig, können auf seinen Antrag hin die Einnahmen aus der selbstständigen Tätigkeit als Mehrarbeitsvergütung bis zur Hälfte pfandfrei gestellt werden.“

Übertragen auf das Beispiel oben bedeutet dies ein Behaltendürfen von (700,- + ½ von 600,- = 300, insgesamt also 1.000,-€, die insgesamt pfändungsfrei bleiben.

Eine sachgerechte und längst überfällige Entscheidung !

Gez.Egerland//06.11.2014


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