Änderung Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2019, höheres Kindergeld

  • 3 Minuten Lesezeit

Der Kindesunterhalt ändert sich zum 01.01.2019. Der Mindestunterhalt erhöht sich für Kinder bis zum 5. Lebensjahr um 10,00 EUR auf 358,00 EUR, bei Kindern zwischen dem 6. und 11. Lebensjahr um 7,00 EUR auf 406,00 EUR und für Kinder zwischen dem 12. und 17. Lebensjahr von 467,00 EUR auf 476,00 EUR.

Insgesamt erhöhten sich die Mindestunterhalte in den Jahren 2017, 2018 und 2019 wie folgt:


01.01.2017

01.01.2018

01.01.2019

1. Altersstufe 0-5 Jahre

342,00 EUR

348,00 EUR

354,00 EUR

2. Altersstufe 6-11 Jahre

393,00 EUR

399,00 EUR

406,00 EUR

3. Altersstufe 12-17 Jahre

460,00 EUR

467,00 EUR

476,00 EUR

Anpassung des Unterhaltes bei dynamischen Unterhaltstiteln

Bei den genannten Beträgen handelt es sich jeweils um 100 % des Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersstufe. Wenn in einem Unterhaltstitel der Kindesunterhalt dynamisch festgelegt ist, z. B. mit 110 % der jeweiligen Altersstufe, ist dieser Unterhalt an die neue Tabelle anzupassen. Für ein Kind im Alter von 6-11 Jahren sind bei einem Mindestunterhalt von 100 % zum 01.01.2019 354,00 EUR zu zahlen und bei 110 % beträgt dieser dann 390,00 EUR.

Da sich der Unterhalt an den Titel anpasst, ist vom Unterhaltspflichtigen Unterhalt in entsprechender Höhe zu zahlen. Wird die Anpassung des Kindesunterhaltes vergessen, sollte der Unterhaltsberechtigte auf jeden Fall innerhalb eines Jahres Zahlung des höheren Unterhaltes verlangen, damit die Geltendmachung eines höheren Unterhaltes nicht verwirkt. Grundsätzlich ist zu beachten, dass der Unterhaltsberechtigte bei Ausbleiben der Zahlung tätig werden muss, ansonsten kann nach Ablauf eines größeren Zeitraums von mehr als einem Jahr Verwirkung eingewandt werden.

Es empfiehlt sich daher, regelmäßig am Ende eines Jahres offene Unterhaltsrückstände der Vergangenheit zu mahnen.

Der neue Unterhalt ab 01.01.2019:

Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen in EUR

Altersstufen in Jahren
(§ 1612 A I BGB)

Beträge in EUR

Prozent

Bedarfskontrollbetrag in EUR

0-5

6-11

12-17

ab 18

1.

bis 1.900,00

354,00

406,00

476,00

527,00

100

880,00/1.080,00

2.

1.901,00-2.300,00

372,00

427,00

500,00

554,00

105

1.300,00

3.

2.301,00-2.700,00

390,00

447,00

524,00

580,00

110

1.400,00

4.

2.701,00-3.100,00

408,00

467,00

548,00

607,00

115

1.500,00

5.

3.101,00-3.500,00

425,00

488,00

572,00

633,00

120

1.600,00

6.

3.501,00-3.900,00

454,00

520,00

610,00

675,00

128

1.700,00

7.

3.901,00-4.300,00

482,00

553,00

648,00

717,00

136

1.800,00

8.

4.301,00-4.700,00

510,00

585,00

686,00

759,00

144

1.900,00

9.

4.701,00-5.100,00

539,00

618,00

724,00

802,00

152

2.000,00

10.

5.101,00-5.500,00

567,00

650,00

762,00

844,00

160

2.100,00

Bei Einkommen über 5.501,00 EUR netto wird einzelfallabhängig ermittelt.

Geltendmachung höheren Unterhaltes bei nicht dynamischen Titeln

Ist der Kindesunterhalt nicht tituliert oder ist im Unterhaltstitel ein fester Betrag aufgenommen, ist der höhere Unterhalt geltend zu machen. Die Geltendmachung erfolgt am besten schriftlich, um einen Nachweis der Zahlungsaufforderung zu haben.

Höherer Unterhalt ist erst ab Zugang einer entsprechenden Zahlungsaufforderung oder einer Aufforderung zur Erteilung von Auskunft zum Berechnen von Kindesunterhalt geschuldet.

Keine Änderung in den Einkommensgruppen ab 01.01.2019?

Die Einkommensgruppen, d. h. bei welcher Einkommensspanne welcher Unterhaltsbetrag zu zahlen ist, haben sich im Jahr 2019 gegenüber dem Jahr 2018 nicht geändert. Die Änderungen gab es von 2017 auf 2018.

Zum 01.01.2018 hatten sich die Einkommen der einzelnen Einkommensgruppen geändert. Im Jahr 2017 war der Mindestunterhalt zu zahlen bis zu einem Einkommen von 1.500,00 EUR. Dies wurde zum 01.01.2018 geändert auf 1.900,00 EUR. Der Mindestunterhalt ist für Unterhaltsverpflichtete bis zu einem Nettoeinkommen von 1.900,00 EUR zu zahlen.

Die Anhebung des Einkommens in der 1. Einkommensgruppe von 1.500,00 EUR auf 1.900,00 EUR war geboten, da die Unterhaltstabelle von zwei unterhaltspflichtigen Kindern ausgeht und der Unterhaltsberechtigte mit einem Einkommen von 1.500,00 EUR zum Teil gar nicht in der Lage ist, für zwei Kinder den Mindestunterhalt aufzubringen.

Keine Änderung in den Selbstbehalten

Die Selbstbehalte haben sich gegenüber den Jahren 2017 und 2018 nicht geändert. Der Selbstbehalt beträgt bei einem

  • erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten 1.080,00 EUR;
  • nichterwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten 880,00 EUR.

In höheren Einkommensgruppen dürfen dem Unterhaltsverpflichteten 1.300,00 EUR verbleiben.

Bedarf volljähriger Kinder

Die Unterhaltsbeträge der volljährigen Kinder ändern sich im Jahr 2019 gegenüber der Unterhaltstabelle zum 01.01.2018 nicht.

Bei volljährigen Kindern ab 18 Jahren, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben, richtet sich der Unterhalt nach den Einkünften der Eltern und beträgt mindestens 527,00 EUR.

Davon ist das volle staatliche Kindergeld in Abzug zu bringen, derzeit 194,00 EUR.

Volljährige Kinder, die einen Anspruch auf Barunterhalt haben und in einem eigenen Hausstand leben, auch in Wohngemeinschaften, erhalten abweichend von den Tabellenwerten 735,00 EUR monatlich. In diesem Betrag sind 300,00 EUR Unterkunftskosten inklusive der umlagefähigen Nebenkosten enthalten.

Änderungen des Kindergeldes zum 01.01.2019?

Das Kindergeld erhöht sich erneut im Jahr 2019 ab dem 01.07.2019.


01.01.2017

01.01.2018

01.07.2019

1. und 2. Kind

192,00 EUR

194,00 EUR

204,00 EUR

3. Kind

198,00 EUR

200,00 EUR

210,00 EUR

ab 4. Kind

223,00 EUR

225,00 EUR

235,00 EUR

Bei Fragen zur Berechnung von Unterhalt und Anpassung von Unterhaltstiteln stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Bitte nehmen Sie bei Fragen Kontakt mit uns auf.

Anett Wetterney-Richter

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Familienrecht

Fachanwältin für Verkehrsrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Anett Wetterney-Richter

Beiträge zum Thema