Änderungen im Staatsangehörigkeitsrecht – neue Einbürgerungsvoraussetzungen – die wichtigsten Antworten auf einen Blick

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Am 19.01.2024 hat der Bundestag Änderungen zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsgesetzes beschlossen. Mit der neuen Rechtslage verändern sich auch die Voraussetzungen im Einbürgerungsverfahren. Die wichtigsten Antworten auf einen Blick:

Verkürzung der Voraufenthaltszeiten auf 5 bzw. 3 Jahre

Die Regeleinbürgerung nach § 10 StAG wird bereits nach fünf Jahren rechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet möglich sein.

Wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Einbürgerung bereits nach drei Jahren möglich sein. Das Gesetzt nennt hier besondere Integrationsleistungen, eine erfolgreiche Sprachprüfung auf der Stufe C1 und einen nachhaltig gesicherten Lebensunterhalt der Einbürgerungsbewerber und ihrer Angehöriger.

Ausnahmen von der Lebensunterhaltssicherung erheblich eingeschränkt

Nach dem neuen StAG kann von der Lebensunterhaltssicherung nur noch dann abgesehen werden, wenn aufstockende Sozialleistungen bezogen werden können, obwohl der Einbürgerungsbewerber oder die Einbürgerungsbewerberin Vollzeit berufstätig ist und dies in den letzten zwei Jahre mindestens 20 Monate war. Dies gilt auch für die Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner der genannten Personen, wenn diese zusammen mit einem minderjährigen Kind in häuslicher Gemeinschaft leben.

D. h. Familien verheirateter oder verpartnerter Eltern mit einem minderjährigen Kind können auch bei dem Bezug von aufstockenden Leistungen eingebürgert werden, wenn jedenfalls eine Partner Vollzeit arbeitet.

Diese Verschärfungen gelten nicht für seit längerem in Deutschland lebende Gastarbeiter bzw. Vertragsarbeiter der ehemaligen DDR. Zudem wird für diejenigen die vor dem 23.08.2023 ihren Einbürgerungsantrag gestellt haben die alte Rechtslage angewandt. Für diese Personen gibt es weiterhin die Möglichkeit von der Lebensunterhaltssicherung abzusehen, wenn der Sozialleistungsbezug nicht zu vertreten ist.

Generelle Möglichkeit der doppelten Staatsbürgerschaft

Mit den Gesetzesänderungen entfällt die Voraussetzungen der Aufgabe der vormaligen Staatsangehörigkeit, so dass es grundsätzlich möglich sein wird, die alte Staatsangehörigkeit zu behalten.

Deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt

Das in Deutschland geborene Kind erwirbt bei einem rechtmäßigen Aufenthalt jedenfalls eines Elternteils von fünf Jahren im Bundesgebiet die deutsche Staatsnagehörigkeit durch Geburt. Allerdings kann nach den Gesetzesänderungen auch der Verlust der Staatsangehörigkeit des Kindes eintreten, wenn die Staatsangehörigkeit vom Vater abgeleitet wurde und im Nachhinein rückwirkend das Nichtbestehen der Vaterschaft festgestellt wird.

Inkrafttreten

Die Änderungen treten drei Monate nach Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft.



Die Einbürgerungsbehörden sind bereits jetzt vollkommen überlastet. Nach Inkrafttreten des Gesetzes werden viele weitere Einbürgerungsanträge gestellt werden.


Um das Einbürgerungsverfahren erfolgreich und so schnell wie möglich zu bestreiten ist es sinnvoll sich bereits vorab rechtsanwaltlich und kompetent beraten und im Einbürgerungsprozess vertreten zu lassen. 


Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung und den fachanwaltlichen Kompetenzen in unserer Kanzlei. Wir beraten Sie gerne.

Foto(s): CWR Rechtsanwälte

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