Änderungskündigung: Informationen für Arbeitnehmer

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Eine Änderungskündigung ist eine Kündigung des gesamten Arbeitsverhältnisses, verbunden mit dem Angebot, den Arbeitsvertrag zu veränderten Bedingungen fortzusetzen. Nimmt der gekündigte Arbeitnehmer dieses Änderungsangebot nicht an, kommt keine Änderung der Arbeitsbedingungen zustande. Es bleibt dann bei der Kündigung des (gesamten) Arbeitsvertrages.

Der Arbeitgeber kann nicht einzelne Teile des Arbeitsvertrages separat kündigen, also zum Beispiel die vertragliche Verpflichtung zur Zahlung eines Weihnachtsgeldes oder einer anderen Gratifikation durch eine isolierte Kündigung beseitigen. Eine solche Teilkündigung ist unzulässig.

Möchte Ihr Arbeitgeber daher einzelne Teile des Arbeitsvertrages beseitigen, braucht er Ihr Einverständnis zu dieser Vertragsänderung.

Wenn Sie dieses Einverständnis verweigern, bleibt Ihrem Arbeitgeber nichts anderes übrig, als wohl oder übel den gesamten Arbeitsvertrag zu kündigen. Da er den Arbeitsvertrag aber im Prinzip behalten bzw. nur einzelne Teile des Arbeitsvertrages ändern will, macht er Ihnen zugleich mit der Kündigung das Angebot, das Arbeitsverhältnis durch vertragliche Übereinkunft zu geänderten Bedingungen fortzusetzen. Ein solches Vorgehen nennt man Änderungskündigung.

Eine Änderungskündigung ist daher

  1. eine Kündigung des gesamten Arbeitsverhältnisses, verbunden mit
  2. dem Angebot, den Arbeitsvertrag zu veränderten (meist schlechteren) Bedingungen fortzusetzen.

Können Sie gegen eine Änderungskündigung Kündigungsschutzklage erheben? 

Wenn Ihr Arbeitsverhältnis unter das KSchG (Kündigungsschutzgesetz) fällt und Sie daher allgemeinen Kündigungsschutz genießen, braucht Ihr Arbeitgeber für jede ordentliche Kündigung einen sachlichen Grund, damit die Kündigung wirksam („sozial gerechtfertigt“) ist. Das KSchG bietet dem Arbeitgeber drei solcher Gründe an, nämlich:

  1. die Kündigung aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers (personenbedingte Kündigung), worunter insbesondere die Kündigung wegen Krankheit fällt (krankheitsbedingte Kündigung),
  2. die Kündigung aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers (verhaltensbedingte Kündigung) und
  3. die Kündigung aus betriebsbedingten Gründen (betriebsbedingte Kündigung).

Ob derartige Gründe vorliegen oder nicht, kann der gekündigte Arbeitnehmer im Wege der Kündigungsschutzklage gerichtlich überprüfen lassen.

„Alles das gilt auch für Änderungskündigungen. Auch gegen eine solche Kündigung können Sie als gekündigter Arbeitnehmer, falls Sie das Änderungsangebot nicht annehmen möchten, mit einer ganz normalen Kündigungsschutzklage vorgehen“, erklärt Rechtsanwalt Manfred Resch von der Kanzlei Resch Arbeitsrecht.

Und dementsprechend gilt für den Arbeitgeber: Er kann eine ordentliche Änderungskündigung, d. h. eine ordentliche Kündigung verbunden mit einem Änderungsangebot, auf folgende Gründe stützen:

  1. auf personenbedingte Gründe, insbesondere auf krankheitsbedingte Gründe, und/oder
  2. auf verhaltensbedingte Gründe, und/oder
  3. auf betriebsbedingte Gründe.

Demzufolge gibt es personenbedingte Änderungskündigungen, krankheitsbedingte Änderungskündigungen, verhaltensbedingte Änderungskündigungen und betriebsbedingte Änderungskündigungen.

Wir Anwälte von Resch Arbeitsrecht beantworten gerne Ihre Fragen rund um die Änderungskündigung. Rufen Sie uns an!


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